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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe VGH 4/05)
Datum:08.06.2005
Aktenzeichen:VK 2/04
Rechtsgrundlage:§§ 84, 85 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Pfarramt, Gemeindefrieden, Verhalten (pflichtwidriges)
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 4/05 aufrufen.
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Leitsatz:

Abberufung aus der Pfarrstelle
  1. Zu den Anforderungen an einen Abberufungsantrag nach § 84 II PfDG.
  2. Zur Berücksichtigung weiterer Indikationen für die Störung des Gemeindefriedens bei der Abberufungsentscheidung nach § 84 II PfDG.
  3. Die Verweigerung des Grußes an einen Pfarrerkollegen mit der Begründung, dass dieser ein Irrlehrer und Zerstörer der Gemeinde Jesu Christi sei, kann als Ausdruck totaler Konfrontation gewertet werden, der ein künftiges gedeihliches Wirken in der Gemeinde ausgeschlossen sein lässt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Abberufung aus der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde N. im Kirchenkreis L., in der er seit dem 8. Dezember 1989 seinen Dienst versehen hat.
Ausgelöst von einem Beitrag des Klägers unter der Überschrift „1. August 2001: „HOMO-EHE“ in Kraft“, in dem der Kläger u.a. mit Bibelzitaten und mit Formulierungen wie
„Der 1. August 2001 macht noch einmal neu und erschreckend offenbar, dass wir uns keineswegs im „christlichen Abendland“, sondern mitten im Heidentum befinden. Dazu haben leider viele Landeskirchen und ihre höchsten Vertreter durch ihre widerbiblischen Worte und Handlungen zur Problematik beigetragen. Sie haben sich als geistliche Verführer erwiesen, die damit den wahren Gott gegen sich haben. Deutschland steht unter Gottes Zorn, und nur, wer entschlossen zu Jesus Christus umkehrt, wird in kommender schwerer Zeit seine Gnade erfahren.“
dezidiert seine ablehnende Haltung zum Ausdruck brachte, kam es im Spätsommer/Herbst 2001 zu Auseinandersetzungen um die Herausgabe des Gemeindebriefs (Gemeindespiegel 80 bzw. 80a), die letztlich vom Presbyterium der Kirchengemeinde N. unterbunden wurde.
In der Sitzung vom 11. Februar 2002 fasste das aus 12 Mitgliedern bestehende Presbyterium mit acht Stimmen bei drei Gegenstimmen einen Beschluss, in dem mit der Begründung, dass aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Wochen und Monaten und der weiter zurückliegenden Geschehnisse im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Presbyterium das Presbyterium keine Perspektive mehr für ein gedeihliches Miteinander im Interesse des Gemeindeaufbaus der Evangelischen Kirchengemeinde N. sehe, die Aufhebung der Übertragung der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde N. an den Kläger gemäß „§ 84 Abs. 1 Punkt 2“ des Pfarrdienstgesetzes beantragt wurde.
Daraufhin wandte sich der Kläger, der seit dem 12. Februar 2002 von den pfarramtlichen Diensten beurlaubt ist, mit Schreiben vom 13. Februar 2002 u.a. an die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und führte darin aus, er lege Widerspruch gegen die bisherigen Vorgehensweisen ein. Gedeihliche Zusammenarbeit allein könne nicht oberstes Prinzip der Kirche sein, wenn nicht Jesus Christus, sein Auftrag und sein Wort uneingeschränkt im Vordergrund stünden; der Grundkonflikt hinter der nicht gedeihlichen Zusammenarbeit in N. und in anderen Fällen, um die er wisse, sei der zwischen der uneingeschränkten Nachfolge Jesu Christi im Ernstnehmen seines Wortes und einer „weltoffenen“, humanistischen und liberalen Glaubensrichtung bis in Mehrheiten der Presbyterien hinein, wo es sogar in der Leugnung grundsätzlicher Glaubensinhalte noch über liberale Positionen hinausgehen könne. In weiteren Stellungnahmen äußerte der Kläger sich u.a. wie folgt:
„In der Weise, wie ich es exemplarisch in N. erlebe, gibt es keine „Kirche mit Zukunft“, weder für das Presbyterium, Pfarrer S., Superintendent M. und die ganze westfälische Kirche …
Ebenso bin ich aller menschlichen Selbstherrlichkeit (wie es sie ganz offensichtlich im Presbyterium, vor allem bei Pfarrer S. gibt) feind.“
Nachdem der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises L. am 11. März 2002 mit den Stimmen seiner sämtlichen acht ordentlichen Mitglieder dem Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde N. auf Aufhebung der Pfarrstellenübertragung zugestimmt hatte und seitens des Landeskirchenamtes (LKA) sowohl das Presbyterium der Kirchengemeinde N. (ausweislich der Niederschrift zur „beabsichtigten Abberufung von Herrn Pfarrer Z. gemäß § 84 I Nr. 2 PfDG“) als auch der Kläger angehört worden waren, fasste die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2002 den Beschluss, den Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2002 aus der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde N. gemäß § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes abzuberufen.
Diesen Beschluss sowie den hierzu ergangenen Bescheid des LKA hob die vom Kläger mit Klage vom 13. August 2002 angerufene erkennende Kammer durch Urteil vom 24. September 2003 (VK 10/02) mit der Begründung auf, dass die formellen Voraussetzungen für eine Abberufung nach § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes nicht erfüllt seien; es fehle insoweit an dem notwendigen Antrag des Presbyteriums der Kirchengemeinde N. und des Kreissynodalvorstandes; beide Gremien hätten lediglich eine Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes beantragt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein. Das Revisionsverfahren wurde eingestellt, nachdem die Kirchenleitung der Beklagten in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 ihren Abberufungsbeschluss vom 11. Juli 2002 aufgehoben hatte.
Nachdem das Presbyterium der Kirchengemeinde N. in seiner Sitzung vom 18. November 2003 mit 8 Stimmen bei einer Enthaltung übereingekommen war, erneut ein Abberufungsverfahren allerdings unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes zu initiieren, beschloss es in der Sitzung vom 4. Dezember 2003 nach Erörterung der Angelegenheit mit einem Mitarbeiter des Landeskirchenamtes und Anhörung des Klägers mit 8 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung, die Kirchenleitung um Abberufung des Klägers nach § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes zu bitten, und gab hierzu ausweislich der Sitzungsniederschrift folgende Begründung:
„Das Presbyterium nimmt die Erklärungen von Pfarrer Z. mit großem Befremden zur Kenntnis. Insbesondere seine schriftlichen Ausführungen „zur Anhörung am 4. Dezember 2003“, die keinerlei Bereitschaft von Pfarrer Z. zu einer einvernehmlichen Lösung bzw. zu einem einvernehmlichen Miteinander beinhalten; die Erklärung ist durchweg in einem unversöhnlichen Ton verfasst und enthält massive Vorwürfe und Verurteilungen gegenüber kirchenleitenden Personen und Gremien, dem Presbyterium und dessen Vorsitzenden.
Das Presbyterium sieht keine Möglichkeit für ein weiteres Wirken Pfarrer Z. in der Kirchengemeinde N. und bittet die Kirchenleitung dringend, Pfarrer Z. nach § 84 Abs. 2 PfDG abzuberufen. Ein Verfahren nach § 84 Abs. 1 PfDG würde unzumutbare weitere Gräben aufreißen und neue Konflikte bringen. Das Presbyterium bezieht sich in vollem Umfang auf die bisherige Begründung, wie sie bereits in der Anhörung am 17. April 2002 festgestellt worden ist.“
Bei jener Anhörung war ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift zusammenfassend als Hauptgrund für den Abberufungsantrag der Vertrauensverlust des Presbyteriums zu Pfarrer Z. benannt, der mit der Art und Weise seines Auftretens (Beobachtung einer gewissen Selbstherrlichkeit), dem Übergehen des Presbyteriums in seiner Funktion als Leitungsorgan begründet wurde. Bezüglich der nicht erfüllten und demzufolge enttäuschten Erwartungshaltung des Presbyteriums wurden exemplarisch benannt:
die fehlende kooperative Zusammenarbeit mit dem Presbyterium und allen Mitarbeitern der Kirchengemeinde;
die fehlende Integration in das vorgefundene Gemeindeleben;
die nicht vorhandene Kooperationsfähigkeit, die erforderlich sei, um in Ruhe und Frieden zusammen arbeiten zu können;
die mangelnde Fähigkeit, als Vorsitzender des Presbyteriums einen Ausgleich zwischen divergierenden Parteiungen schaffen zu können und im Zweifel eine befriedende Funktion wahrzunehmen.
Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises L. hörte den Kläger in seiner Sitzung vom 7. Januar 2004 an und beschloss sodann unter Bezugnahme auf den Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde N. mit den Stimmen seiner sämtlichen acht ordentlichen Mitglieder, ebenfalls die Abberufung des Klägers nach § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes zu beantragen.
Das Landeskirchenamt hörte den Kläger am 10. Februar 2004 an. Dabei erklärt er ausweislich der von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten genehmigten Niederschrift, es treffe zu, dass er seinen Kollegen (gemeint ist Pfarrer S.) nicht mehr grüße; er tue dies deshalb, weil „dieser Kollege ein Irrlehrer und ein Zerstörer der Gemeinde Jesu Christi“ sei.
Die Kirchenleitung beschloss in ihrer Sitzung vom 18. März 2004 entsprechend dem Vorschlag des Landeskirchenamtes, den Kläger mit Ablauf des 31. März 2004 aus der 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde N., Kirchenkreis L., abzuberufen gemäß § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz. In der Begründung des hierzu ergangenen Bescheides des Landeskirchenamtes vom 22. März 2004 ist u.a. Folgendes ausgeführt:
„Über die Jahre hinweg wurde im Presbyterium mit Ihnen über theologische Fragen, die unterschiedlich betrachtet werden, insbesondere um angemessene theologische Haltung zur Trauung Geschiedener, zur Taufe von Kindern nicht verheirateter Paare, zur Praktizierung homosexuellen Verhaltens sowie zur angemessenen Gestaltung des Konfirmandenunterrichts diskutiert. Grund waren immer wieder Klagen aus der Gemeinde bezüglich Ihres Verhaltens zu diesen Fragestellungen. Vom Presbyterium musste immer wieder die Art und Weise diskutiert werden, in der Sie in den angesprochenen Bereichen jede Infragestellung der von Ihnen vertretenen Positionen blockierten und Andersdenkenden den rechten Glauben absprachen. Die Art und Weise Ihres Umgangs mit Gemeindegliedern führte auch für Ihren Kollegen immer wieder neu zu Rechtfertigungszwängen für die von Ihnen vertretene Einstellung, wenn er denn die von Ihnen abgelehnten Amtshandlungen übernahm.
Auch die wiederholten Interventionen des Superintendenten überdeckten lediglich die schwebenden Auseinandersetzungen, ohne dass eine echte Befriedung erreicht werden konnte …
Das wesentliche Ereignis, welches für das Presbyterium die weitere Annahme Ihres Dienstes in der Gemeinde ausschließt, war dann allerdings Ihre Verlautbarung zur Homosexualität im Gemeindebrief im September 2001. Mit den dort verwendeten Formulierungen verließen Sie die Ebene der sachgemäßen Diskussion eines theologisch umstrittenen Themas und verletzten sowie diffamierten anders denkende Mitchristen in ihrem religiösen Empfinden. Sie brachten sodann gegenüber dem Superintendenten auch zum Ausdruck, dass Sie nicht bereit seien, Ihren Artikel zurückzuziehen, da es für Sie darum gehe, kompromisslos die biblische Wahrheit zu verkünden.
Das Presbyterium hat über die Jahre hinweg die Auseinandersetzungen um die unterschiedlichen theologischen Auffassungen mitgetragen und insoweit entsprechend Art. 35 KO seine Pflicht erfüllt. Dass dieses Presbyterium eine Weiterführung dieser Situation jedoch nicht mehr für vertretbar hält, wenn die Schroffheit Ihrer Haltung gegenüber Andersdenkenden sich in der Form dokumentiert, in der Sie im Gemeindebrief die Frage homosexuellen Verhaltens anschneiden, ist nachvollziehbar und vertretbar. Sie haben in der Art, in der Sie auf den Inhalten Ihres Gemeindebriefartikels bestanden, andere nicht nur verletzt oder diffamiert, Sie haben sich vielmehr gegenüber anders denkenden Gemeindegliedern sprachunfähig gemacht. Sie haben auch in der Diskussion dieser Thematik in keiner Weise ein Einlenken gezeigt und Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein Neuanfang in N. möglich sein könnte. Vielmehr dokumentiert Ihr Schreiben an den Kreissynodalvorstand vom 13. Februar 2002, insbesondere in Punkt 5, dass das Presbyterium fürchten muss, künftig noch stärker als bisher mit einer jeden Andersdenkenden des Heidentums bezichtigenden Haltung konfrontiert zu sein. Auch haben Sie in Ihrer jüngsten Anhörung zu dieser Thematik im Landeskirchenamt am 10. Februar 2004 nichts anderes deutlich gemacht, als dass Sie in N. als Pfarrer weiter wie bisher wirken wollen; Umkehr heiße für Sie „Umkehr des Sünders“, – so in der Anhörung am 26. Juni 2002 im LKA – nicht etwa, dass die Kirche liberal werde. Das Presbyterium hat zu keinem Zeitpunkt von Ihnen eine „liberale“ Haltung im Sinne einer Gleichgültigkeit erwartet, vielmehr würde dieses auch der Auffassung des Presbyteriums zutiefst widerstreben. Das Presbyterium muss aber nach Auseinandersetzungen, wie sie hier geführt worden sind, erwarten dürfen, dass ein Pfarrer die Unzumutbarkeit der Form, in der er seine Haltung bekundet, einsieht und deutlich macht, dass dergleichen sich nicht wiederholen wird. Sie beschränkten sich aber auf einen all-
gemeinen theologisch richtigen, im Kontext mit der Erwartung an eine gedeihliche Zusammenarbeit der Gemeinde aber belanglosen Satz von der Umkehr des Sünders. Hinzu kommt, dass Sie nunmehr sogar die totale Konfrontation mit einem Kollegen bewirken, nur weil dieser theologisch eine andere Position zur Frage der Homosexualität vertritt als Sie selbst, indem Sie ihn nicht einmal grüßen. …
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und plausibel, wenn das Presbyterium zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein weiteres Wirken für Sie im Pfarramt dieser Gemeinde nicht mehr akzeptabel sei.“
Weiter heißt es in dem Bescheid, angesichts dieser Sachlage halte die Kirchenleitung einen Beschluss, der den Anträgen des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes entspreche, für die einzige Möglichkeit, die Probleme in N. nicht weiter wachsen zu lassen. Von milderen Mitteln, wie etwa dienstlichen Anweisungen, Abmahnungen und erneuten Bemühungen des Superintendenten, aber auch etwa von disziplinierenden Maßnahmen bezüglich seines jüngsten Verhaltens, könne nicht mehr eine Lösung der Probleme, wie sie sich jetzt darstellten, erwartet werden. Auch eine Abwägung der Probleme, die die Abberufung für ihn mit sich bringe, mit den Problemen, die ein Unterlassen der Abberufung in der Gemeinde belassen bzw. dort steigern würden, führe für die Kirchenleitung zu der Überzeugung, dass die Abberufung der am ehesten noch vertretbare Weg sei. Seine – des Klägers – soziale Sicherung bleibe erhalten.
Mit der gegen seine Abberufung erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die Abberufung stelle sich als ein Missbrauch des § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes dar. Der ganze Ablauf des Verfahrens, insbesondere auf dem Hintergrund des vorherigen Verfahrens deute gerade darauf hin, dass man in seinem Falle bestrebt gewesen sei, ihn auf möglichst einfache und unkomplizierte Art und Weise aus dem Dienst zu entfernen. Ansonsten hätte durch die Beklagte der noch bestehende Antrag gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes aufgegriffen werden können. Wie aus dem ersten Abberufungsverfahren ersichtlich, sei das Vorgehen des Presbyteriums darauf gerichtet gewesen, eine Abberufung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes wegen ungedeihlichen Wirkens in Gang zu bringen. Durch ihr Umschwenken im jetzigen Verfahren habe die Beklagte eine gerichtliche Aufklärung der Frage verhindert, ob im Falle des Klägers tatsächlich ein ungedeihliches Wirken vorgelegen habe. Auf dem Hintergrund der im angegriffenen Bescheid enthaltenen erneuten Vorwürfe müsse man auch an eine Umgehung eines Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahren denken. Diese seien, obwohl sie näher lägen, von der Beklagten nicht ins Auge gefasst worden. Auch sei es bedenklich, dass die Beschlussfassung durch das Presbyterium noch kurz vor den Neuwahlen erfolgt und in der Folgezeit seitens der Beklagten bei dem neuen Presbyterium nicht mehr Rückfrage gehalten worden sei.
Weiter trägt der Kläger vor, die Entscheidung der Beklagten sei auch materiell ermessensfehlerhaft, weil die Begründung des Bescheides eine Abwägung der beteiligten Interessen nicht erkennen lasse. Es sei nicht beachtet worden, dass das Abberufungsverfahren kein Ersatz für ein Disziplinarverfahren oder aber ein Lehrbeanstandungsverfahren sei. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, dass seine theologische Auffassung von Taufe bzw. Trauung von Geschiedenen nicht durch die Kirchenordnung bzw. Schrift und Bekenntnis gedeckt sei, hätte entweder disziplinarrechtlich oder aber im Rahmen eines Lehrbeanstandungsverfahrens gegen ihn vorgegangen werden müssen. Es liege der Verdacht nahe, dass mit seiner Abberufung eine unangenehme theologische Stimme zum Schweigen gebracht werden solle. Er habe sich keines Verhaltens schuldig gemacht, das die Anwendung des Disziplinarrechts tatbestandlich ermögliche.
Den im „Verlaufsprotokoll“ des Superintendenten sowie in den Anhörungsprotokollen und im Bescheid erhobenen bzw. wiedergegebenen Vorwürfen tritt der Kläger mit abweichenden Sachdarstellungen und Beweisangeboten entgegen. Im Übrigen zeigten, wie der Kläger weiter ausführt, die Vorwürfe, dass das Presbyterium im Grunde weiterhin eine Abberufung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes anstrebe. Dessen Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Vielmehr sei im Gegenteil die Verbesserung der Gemeindesituation während der Amtszeit des Klägers jederzeit nachweisbar. Außerdem sei es nicht der Kläger gewesen, der die Solidarität mit seinem Kollegen aufgegeben habe, sondern Pfarrer S. selbst, der ihn – den Kläger – nach den Vorgängen um den Gemeindebrief nicht mehr mit „Bruder“ angesprochen habe. Es könne also nicht davon gesprochen werden, dass er – der Kläger – die Auseinandersetzung in einer Form geführt habe, die keinen Hauch von Toleranz und Verständnis gegenüber der Haltung des anderen deutlich werden lasse. Vielmehr verhalte es sich so, dass gerade für die Position des Klägers kein Verständnis gezeigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung der Beklagten vom 18. März 2004 auf Abberufung des Klägers aus der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde N., Kirchenkreis L. und den hierzu ergangenen Bescheid des Landeskirchenamtes vom 22. März 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass mit dem vorliegenden Abberufungsverfahren kein anderes Verfahren umgangen werde. Auch hindere die Tatsache, dass das Presbyterium seinen ersten Abberufungsantrag auf § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes bezogen habe, nicht, nunmehr den Weg über § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes zu gehen. Die Ermessensausübung seitens der Kirchenleitung, bei der auch die persönlichen Konsequenzen der Abberufung für den Kläger angemessen berücksichtigt worden seien, sei sachgerecht erfolgt. Die Abberufung sei die einzige Maßnahme, die noch helfen könne. Denn der Kläger wolle nicht begreifen, dass es eben nicht die Inhalte seien, die sein Verhalten für die Gemeinde unerträglich machten, sondern die Art und Weise, in der er seine Auffassung vertrete, und die Rigorosität, mit der er sie gegenüber Gemeindemitgliedern umsetze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VK 10/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des LKA Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung der Kirchenleitung, den Kläger aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, und der hierzu ergangene Bescheid des LKA sind rechtsmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die von der Kirchenleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 PfDG) getroffene Abberufungsentscheidung nach § 84 Abs. 2 PfDG weist keine Rechtsfehler auf. Nach dieser Vorschrift können Pfarrer abberufen werden, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrern zusätzlich der Kreissynodalvorstand, dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes beantragt.
Die danach erforderliche Antragstellung durch das Presbyterium der Kirchengemeinde N. ist durch Beschluss vom 4. Dezember 2003 erfolgt. Der Beschluss ist mit acht Ja-Stimmen gefasst worden. Da das Presbyterium aus zwölf Mitgliedern besteht, ist das gesetzlich vorgeschriebene Quorum von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes eingehalten.
Der Antrag ist nach seinem eindeutigen Wortlaut auch auf eine Abberufung nach § 84 Abs. 2 PfDG gerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschlussfassung andere Vorstellungen bestanden haben könnten, liegen nicht vor. Dem Presbyterium war aufgrund des vorausgegangenen Abberufungsverfahrens die unterschiedliche Tragweite der Beantragung einer Abberufung nach § 84 Abs. 2 und nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG bekannt. Soweit der Kläger meint, die Motivlage des Presbyteriums sei weiterhin an Tatbestandsmerkmalen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG orientiert gewesen, ist dies unerheblich. Denn es liegt auf der Hand, dass auch die Beantragung der Abberufung nach § 84 Abs. 2 PfDG ihren Grund in Unzuträglichkeiten im gemeindlichen Zusammenwirken hat.
Nachdem das Presbyterium nunmehr mit seinem Antrag den Anstoß für ein Abberufungsverfahren nach § 84 Abs. 2 PfDG gegeben hatte, konnte die Kirchenleitung uneingeschränkt auf diesen Abberufungstatbestand zurückgreifen. Auf die Frage, ob – wofür allerdings alles sprechen dürfte – der ursprüngliche Antrag aufgrund des Verfahrensablaufs „verbraucht“ ist oder jedenfalls im Hinblick auf die neue Antragstellung als nicht mehr aufrechterhalten anzusehen ist, kommt es mithin nicht an. Im Übrigen lässt sich dem Pfarrdienstgesetz auch keine Vorgabe entnehmen, dass die Kirchenleitung, soweit sie die Wahlmöglichkeit zwischen einer Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG oder nach § 84 Abs. 2 PfDG hat (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 PfDG), einer der beiden Alternativen den Vorrang einzuräumen hätte. Der vom Kläger geltend gemachte Vorrang des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG als „milderer Weg für den Betroffenen“ entspricht auch nicht den Vorstellungen des kirchlichen Gesetzgebers.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union, Urteil vom 12. November 1999 – VGH 15/98 –, in: Rechtsprechungsbeilage 2001 zum Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland, S. 18, 20, mit dem Hinweis, dass ausweislich der Entwurfsbegründung durch die Neuregelung des § 84 Abs. 2 PfDG „unter Umständen sehr langwierige und für alle Beteiligte beschwerliche Verfahren, insbesondere Feststellungen eines nicht gedeihlichen Wirkens, vermieden werden sollen“.
Liegt somit ein wirksamer Antrag des Presbyteriums nach § 84 Abs. 2 PfDG vor, so ändert daran auch nichts, dass zwischenzeitlich (noch vor der Entscheidung der Beklagten) ein neues Presbyterium gewählt worden ist. Einen Grundsatz der Diskontinuität gibt es insoweit nicht. Ferner besteht kein Anhalt dafür, dass das neue Presbyterium von dem Abberufungsantrag abgerückt sein könnte, den im Übrigen – anders als der Kläger meint – das bisherige Presbyterium rechtlich bedenkenfrei auch wenige Wochen vor Auslaufen seiner Amtszeit hatte beschließen können.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises L., der aufgrund seiner – vom LKA erbetenen – Beschlussfassung zu dem Abberufungsverlangen der Kirchengemeinde N. als angehört im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 PfDG anzusehen ist, hat sich dem Abberufungsantrag des Presbyteriums durch Beschluss vom 7. Januar 2004 mit den Stimmen seiner sämtlichen acht Mitglieder angeschlossen, sodass auch insoweit die von § 84 Abs. 2 PfDG geforderte qualifizierte Mehrheit gegeben ist.
Die nach § 85 Abs. 2 Satz 1 PfDG vorgeschriebene Anhörung des Klägers ist im Anhörungstermin vom 10. Februar 2004 im LKA durchgeführt worden. Darüber hinaus ist der Kläger sowohl vom Presbyterium als auch vom Kreissynodalvorstand vor deren jeweiliger Beschlussfassung angehört worden. Die Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde N. ist am 4. Dezember 2003 erfolgt.
Die Abberufung des Klägers, bei der es sich, wie der Wortlaut des § 84 Abs. 2 PfDG zeigt („können“), um eine Ermessensentscheidung handelt, hält auch materiell-rechtlich der gerichtlichen Kontrolle stand. Ermessensentscheidungen sind nach § 46 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – nur daraufhin zu überprüfen, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Norm nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kirchenleitung überhaupt ihr Ermessen betätigt hat. Die Ausführungen in der Begründung des Abberufungsbescheides zeigen, dass ein Abwägungsprozess zwischen den Interessen der Kirchengemeinde und denen des Klägers stattgefunden hat.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch. Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten und bei der Entscheidung auch die Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm nicht verfehlt.
Vorrangiger Zweck des § 84 Abs. 2 PfDG ist es, Störungen des Gemeindefriedens zu begegnen. Eine eingetretene Störung des Gemeindefriedens (Zerrüttung) kommt nach der Struktur der Norm schon dadurch zum Ausdruck, dass mindestens zwei Drittel des Leitungsorgans der Gemeinde durch ihre Stimmabgabe zu erkennen gegeben haben, keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem abzuberufenden Pfarrer zu sehen. Die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens des Pfarrers in der Pfarrstelle wird in diesem Fall gesetzlich vermutet.
So VGH der Evangelischen Kirche der Union, a.a.O.
Bedarf es damit anders als im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG keiner Einzelfeststellungen zu der Frage, weshalb ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint, so ist, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme der in die Rechtsstellung des betroffenen Pfarrers erheblich eingreifenden Ermächtigung auszuschließen, auch im Rahmen des § 84 Abs. 2 PfDG zu verlangen, dass bei der Ermessensausübung weitere Indikatoren für die Störungen des Gemeindefriedens bei der Abberufungsentscheidung berücksichtigt worden sind.
Dies hat die Beklagte (durch Kirchenleitung und LKA) in Würdigung der Äußerungen im Rahmen der Anhörungen des Presbyteriums zu den Problemen im Umgang mit dem Kläger und des Verlaufsprotokolls des Superintendenten getan, die jeweils erkennen lassen, dass das Geschehen um die Herausgabe des Gemeindebriefs mit dem Artikel des Klägers zur Homosexualität, der der Auslöser für das Abberufungsverfahren war, kein isolierter Vorfall war, sondern dass die ausgrenzende Kompromisslosigkeit des Klägers und die Schroffheit seines Auftretens das Gemeindeleben belastete und immer wieder zu Spannungen im Presbyterium und zu Ausweichverhalten von Gemeindemitgliedern führte. Schon mit dem ersten Abberufungsantrag (Beschluss vom 11. Februar 2002) hatte das Presbyterium zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht nur wegen der Herausgabe des Gemeindebriefs, sondern auch wegen der „weiter zurückliegenden Geschehnisse“ zu dem Antrag veranlasst gesehen hatte. Wenn, worauf der Kläger hinweist, das Presbyterium bei Beschwerden oder auch bei Versuchen von Eltern, Konfirmanden umzumelden, ihm in der Vergangenheit keine Vorhaltungen gemacht oder sich nach außen vor ihn gestellt hat, entfällt damit nicht die Belastung des Gemeindelebens durch diese Vorfälle. Dass der Kläger die vom Presbyterium und vom Superintendenten angesprochenen Vorkommnisse anders darstellt oder bewertet, beseitigt nicht die Relevanz der Äußerungen für den Befund, dass der Gemeindefrieden nachhaltig gestört ist. Die Beklagte durfte sie also bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen und, wie in dem Abberufungsbescheid ausgeführt, als Beleg für das Zerwürfnis werten. Damit entfällt auch die Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Zeugenvernehmung.
Darüber hinaus konnte es die Beklagte als Ausdruck totaler Konfrontation, der ein künftiges gedeihliches Wirken in der Gemeinde ausgeschlossen sein lässt, werten, dass der Kläger seinen Pfarrerkollegen S. wegen dessen anderer theologischer Position zur Frage der Homosexualität nicht nur nicht mehr grüßt, sondern dies auch noch in der Anhörung vor dem LKA mit der Begründung zu rechtfertigen versucht hat, dass dieser Kollege ein Irrlehrer und Zerstörer der Gemeinde Jesu Christi sei. Dieses Verhalten zeigt im Übrigen, dass sich der Kläger gerade nicht – wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – in der Auseinandersetzung auf „mahnende Worte“, wie sie seines Auftrags nach Art. 21 der Kirchenordnung seien, beschränkt hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das „Abwägungsmaterial“ nicht vollständig zusammengetragen und bei ihrer Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte, etwa die Frage der Verhältnismäßigkeit, unberücksichtigt gelassen haben könnte. Soweit der Kläger geltend macht, es habe allenfalls ein Lehrbeanstandungsverfahren gegen ihn in Betracht gezogen werden können, das mit der Abberufung umgangen werde, verkennt er, dass ihm seitens der Beklagten nicht das Vertreten bestimmter theologischer Auffassungen zum Vorwurf gemacht wird, sondern sein jeden Andersdenkenden des Heidentums bezichtigende Verhalten. Der Frage des Verschuldens hinsichtlich der eingetretenen Zerrüttung brauchte im Rahmen der Entscheidung nach § 84 Abs. 2 PfDG nicht nachgegangen zu werden. Erwogen und letztlich verworfen sind anderweitige mildere Möglichkeiten zur Behebung der Probleme in der Gemeinde. Dies ist angesichts der vom Kläger zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass von den Konfliktbeteiligten nur er der Selbstherrlichkeit feind sei, auch nachvollziehbar. Die Ausführungen am Ende des Abberufungsbescheides zeigen ferner, dass die persönliche Situation des – 1958 geborenen, ledigen – Klägers, die sozialen Auswirkungen der Abberufung und seine beruflichen Perspektiven gewürdigt worden sind.
Dass die Beklagte dem Aspekt der Wiederherstellung des Gemeindefriedens das ausschlaggebende Gewicht beigemessen hat, ist von der Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm her nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.