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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe VGH 13/04)
Datum:17.09.2004
Aktenzeichen:VK 3/03
Rechtsgrundlage:PfDG § 43
BhVO § 1 Abs. 1
BVO NRW § 3 Abs. 1
VVzBVO Rd.Nr. 5.5 zu § 3 Abs. 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Implantatbehandlung, Zahnärztliche Leistungen, Kiefernorthopädische Leistungen
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 13/04 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine lückenlose Erstattung von krankheitsbedingten Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten.
  2. Nützlichkeit von speziellen Behandlungen führt nicht zu medizinischer Notwendigkeit.
  3. Entscheidet sich ein Beihilfeberechtigter aus persönlichen Gründen trotz fehlender Indikation nach den Beihilfevorschriften für eine Implantatbehandlung, so ist ihm zuzumuten, die Kosten selbst zu tragen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Höhe einer Beihilfe zu Aufwendungen des Klägers für eine zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung streitig.
Im Jahr 2001 hatte sich der Kläger einer Implantatbehandlung unterzogen. Mit Rechnungen vom 31. Juli, 8. November und 21. Dezember 2001 wurden dem Kläger hierfür insgesamt 26.228,79 DM in Rechnung gestellt.
Die vom Kläger mit einem Beihilfeantrag in 2001 eingereichte Rechnung vom 31. Juli über 9.190,01 DM wurde von der Beklagten mit dem Stempel „nicht beihilfefähig“ gekennzeichnet. Die Nichtberücksichtigung wurde dem Kläger mit Bescheid Nr. 4 vom 20. September 2001 mitgeteilt.
Am 6. Juni 2002 reichte der Kläger bei der Beklagten – dort eingegangen am 10. Juni 2002 – einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen vom 8. November 2001 über 1.747,07 DM und vom 21. Dezember 2001 über 15.291,71 DM, zusammen 17.038,78 DM ein. Mit Bescheid Nr. 5 vom 25. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung auch dieser Aufwendungen als beihilfefähig ab.
Von der letzten Ablehnung war dem Kläger offenbar noch nichts bekannt, als er telefonisch am 27. Juni 2002 bei der Beklagten eine Abschlagszahlung beantragte, die ihm mit Bescheid vom 2. Juli 2002 in Höhe von 3.000,- Euro gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 reichte der Kläger unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 20. September 2001 und 25. Juni 2002 Stellungnahmen von Zahnarzt und Kieferchirurgen über die Notwendigkeit der bei ihm vorgenommenen Implantatversorgung ein sowie einen Beihilfeantrag, in dem die genannten drei Rechnungen noch einmal aufgenommen sind. Er hoffe, dass nunmehr einer entsprechenden Erstattung nichts mehr im Wege stehe.
Die nicht datierte Erklärung des Zahnarztes Dr. T. hat folgenden Wortlaut:
„Herr R. ist mit einem festsitzenden, implantatgetragenen Zahnersatz auf 8 Implantaten und einer teleskopierenden Krone auf Zahn 35 versorgt worden. Die allein verbliebenen Zähne 35 und 37 sind zur alleinigen Verankerung eines Zahnersatzes nicht geeignet. Wegen der individuell ungünstigen anatomischen Verhältnisse im Unterkiefer mit ausgeprägter Alveolarfortsatzatrophie und hoch ansetzender Mundbodenmuskulatur war mit einer implantatgetragenen Totalprothese, die – auch für die Berufsausübung des Patienten (Pastor) – erforderliche feste Verankerung nicht zu erzielen.“
Der Facharzt für Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie (Tätigkeitsschwerpunkt: Implantologie) Dr. Dr. G. erklärte unter dem 11. Juli 2002:
„Begründung für Implantation
Diagnose:
Parodontitis profunda generalisata.
Implantatfrage
Therapie:
Implantation Regio 32,33,34,36,42,43,44,46.
Bei dem o.g. Patienten zeigte sich bei der klinischen und röntgenologischen Untersuchung eine ausgeprägte Parodontitis marginalis profunda. Die Unterkieferfrontzähne wiesen eine starke Lockerung auf und waren nicht erhaltenswürdig.
Eine Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz auf den verbleibenden Restzähnen 35 und 37 kann langfristig keinen zufrieden stellenden Halt der Prothese (Nahrungsaufnahme, Sprechen) erzielen, insbesondere im Hinblick auf den Beruf des Patienten.
Es war daher für eine Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz erforderlich, die geplanten Implantate Regio 42,43,44,46,32,33,34,36 zu inserieren.“
Die Beklagte holte ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt D. ein, das am 11. September 2002 erteilt wurde. In ihm wurde u.a. festgestellt:
  1. Der Kläger hatte im Unterkiefer noch zwei eigene Zähne (Nr. 35 und 37), sodass weder eine Einzelzahnlücke noch eine einseitige Freiendsituation noch ein zahnloser Kiefer vorlag.
  2. Besonderheiten der Mundbodenmuskulatur, die gegen einen herausnehmbaren Zahnersatz sprechen würden, waren nicht zu erkennen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Gutachtens Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 übersandte die Beklagte dem Kläger Kopie dieses Gutachtens und teilte nochmals mit, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Implantatbehandlung nach den Beihilfevorschriften nicht vorlägen und eine Berücksichtigung der hierdurch entstandenen Aufwendungen nicht möglich sei.
Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hin, eine Beihilfe zu den (fiktiven) Aufwendungen eines herkömmlichen Zahnersatzes zu gewähren, wenn eine entsprechende fachärztliche Kostenaufstellung vorgelegt werde.
Den gewährten Abschlag verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2002 im Zusammenhang mit einer für andere Aufwendungen zu gewährende Beihilfe und forderte den verbleibenden Betrag von 2.872,43 Euro zurück. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
In dem Begründungsschreiben vom 4. Juni 2003 stellte der Kläger zunächst klar, wogegen sich sein Widerspruch richtete:
  1. „gegen die Ablehnung der Bewilligung von Beihilfe für die bereits im Jahr 2001 durchgeführte Implantatbehandlung“ und
  2. „gegen die … Verrechnung der … Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,- Euro mit weiteren Beihilfeansprüchen.“
Er machte geltend, dass die Implantatbehandlung unter Berücksichtigung seiner besonderen Kiefersituation und seines Berufes erforderlich gewesen sei. Den zwei verbliebenen Zähnen komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Tatsächlich sei von einer Totalprothese auszugehen. Die Einschätzung des Amtsarztes, dass die Mundbodenmuskulatur keine Besonderheiten aufweise, stehe im Gegensatz zu den Darlegungen der behandelnden Ärzte, ebenso das in Abrede Stellen einer Transplantation von Knochengewebe. Die fehlerhafte Bewertung durch den Amtsarzt sei nicht verwunderlich, weil er den Kläger nur fünf Minuten untersucht und dabei einen flüchtigen Blick in den Mund geworfen habe.
Die fiktiven Kosten einer Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz bezifferte er unter Vorlage ärztlicher Vergleichsberechnungen mit 5.776,23 Euro.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Wortlaut des Begründungsschreibens Bezug genommen.
Die Beklagte wies den „Widerspruch vom 9. Dezember 2002 durch Herrn Rechtsanwalt D. gegen den Beihilfebescheid des Landeskirchenamtes vom 18. November 2002“ mit Bescheid vom 2. Juli 2003 – durch Niederlegung am 3. Juli 2003 zugestellt – als unbegründet zurück. Sie folgte dabei dem Gutachten des Amtszahnarztes und errechnete aufgrund der Vergleichsberechnungen für herkömmliche Behandlung nach einzelnen in dem Bescheid dargestellten Korrekturen einen beihilfefähigen Betrag von 4.519,20 Euro, „den sie bei der Beihilfenberechnung zugrunde legen werde“.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 – am gleichen Tag bei der Verwaltungskammer eingegangen – hat der Kläger Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren macht der Kläger geltend, dass medizinische Besonderheiten die Implantatversorgung unerlässlich gemacht hätten. Neben den in der Beihilfeverordnung (BVO) genannten Fällen gebe es weitere besondere Einzelfälle, in denen eine Implantatversorgung medizinisch notwendig sei (Verwaltungsgericht – VG – Arnsberg vom 1. Dezember 1999 – 2 K 2545/98 –). Zu beachten sei insbesondere, dass der Kläger als Pfarrer darauf angewiesen sei, dass bei Gottesdiensten aber auch bei Gesprächen in kleinem Kreis keine Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit durch eine unsichere, weil locker sitzende Zahnprothese vorliegt. Schließlich habe keine angemessene Begutachtung durch den Amtsarzt stattgefunden. Durch eine nur fünfminütige Untersuchung mit Prüfung der Unterlagen und flüchtigem Blick in den Mund des Klägers seien die Besonderheiten der Kiefersituation nicht angemessen gewürdigt worden.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2003 aufzuheben und dem Kläger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Beihilfe hinsichtlich der gemäß Rechnungen des Zahnarztes Dr. T. vom 21. Dezember 2001 und des Kieferorthopäden Dr. Dr. G. vom 8. November 2001 erfolgten Zahnbehandlung zu gewähren,
hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Aufwendungen für die Implantatversorgung nicht notwendig (unentbehrlich, unvermeidlich, zwangsläufig) gewesen seien. Die Kosten lediglich nützlicher Maßnahmen habe der Beihilfeberechtigte selbst zu tragen. Berufsbedingte Gründe seien nicht beachtlich. Sie beruft sich weiter auf das Gutachten des Amtszahnarztes und führt dies näher aus.
Die Verwaltungskammer hat die den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere noch rechtzeitig innerhalb der für die Klageerhebung nach § 26 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) maßgebenden Monatsfrist eingegangen.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt.
Hinsichtlich eines Betrages von 2.259,60 Euro ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil dieser Betrag nach den Ausführungen in der Klageerwiderung, denen der Kläger nicht widersprochen hat, inzwischen bereits an den Kläger als Beihilfe gewährt worden ist. Entsprechend der bisherigen Verwaltungsübung hat die Beklagte eine Beihilfe nicht schlechthin abgelehnt, sondern aufgrund einer fiktiven Berechnung von Kosten herkömmlichen Zahnersatzes gewährt. Damit hat sich der Rückforderungsanspruch der Beklagten von anfänglich 3.000,- Euro entsprechend verringert.
Die Klage ist aber auch hinsichtlich des verbleibenden Differenzbetrages von 740,40 Euro unbegründet. Die Rückforderung regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Danach ist der Kläger verpflichtet, den überzahlten Abschlag zurückzuzahlen, wenn die endgültige Beihilfenberechnung eine geringere Beihilfe ergibt. Die Rückerstattung wird in einer Summe sofort fällig. Hierüber ist der Kläger in dem Bescheid vom 2. Juli 2002 über die Gewährung einer Abschlagszahlung auch schriftlich belehrt worden.
Die vom Kläger benannten fiktiven Kosten für herkömmlichen Zahnersatz beliefen sich zwar auf 5.776,23 Euro, was bei Anerkennung der Beihilfefähigkeit zu einer Beihilfe von 2.888,12 Euro geführt hätte. Die Beklagte hat aber zu Recht bei der Ermittlung des beihilfefähigen Betrages Korrekturen vorgenommen, die zu der niedrigeren Summe geführt haben. Diese ergibt sich bei der Vergleichsberechnung Dr. T. durch Herabsetzung der Material- und Laborkosten auf die zulässigen 60 vom Hundert und der Streichung der Gebührenansätze 507 und 508 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), weil bereits in 521 enthalten sowie bei der Vergleichsberechnung Dr. Dr. G. durch Rückführung des Gebührenfaktors 3,5 auf die Regelspanne 2,3 und vereinzelt Ansatz der niedrigeren Sätze der GOZ anstelle der berechneten Sätze nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die Gewährung des Differenzbetrages als Beihilfe ist aber auch nicht deshalb begründet, weil die Beklagte zu Unrecht die generelle Anerkennung der Aufwendungen aus Implantatbehandlung abgelehnt hätte. Die Beklagte hat die Versagung der Anerkennung zu Recht ausgesprochen. Die Gewährung von Beihilfe für den Kläger ist gemäß § 45 Pfarrdienstgesetz – PfDG – durch die kirchliche Beihilfenverordnung – BhVO – geregelt worden, die in § 1 Abs. 1 die Beihilfebestimmungen für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit beihilfefähig. Anzuwenden sind auch die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister aufgrund des § 238 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) erlassenen Bestimmungen zur Ausführung der BVO (VVzBVO), die unter Randnummer 5.5 zu § 3 Abs. 1 BVO festlegen:
„Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden:
  1. Versorgung eines athrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese,
  2. einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht, sieben und sechs fehlen,
  3. Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind.
Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen von mehr als vier Implantaten pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen mit Implantaten sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.“
Mit ihrer Ablehnung hat die Beklagte auch nicht gegen die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verstoßen. Diese Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass dem Beihilfeberechtigten seine krankheitsbedingten Aufwendungen lückenlos erstattet werden. Wenn sich der Kläger aus persönlichen Gründen dafür entscheidet, auch bei fehlender Indikation nach den Beihilfevorschriften eine Implantatbehandlung vornehmen zu lassen, so ist ihm zuzumuten, die darauf entfallenden Kosten selbst zu tragen (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 1 A 1160/03 – zum Bundesbeihilfenrecht).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hat die Beklagte zu Recht verneint.
Nach den auch vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachters lag beim Kläger weder eine zu versorgende einseitige Freiendlücke noch eine Einzelzahnlücke vor.
Das Gericht folgt auch der vom Kläger nicht geteilten Feststellung des Gutachters, dass kein zahnloser Kiefer vorlag, da im Unterkiefer des Klägers noch die Zähne 35 und 37 vorhanden waren. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, dass – wie der Kläger meint – entgegen den Feststellungen des Gutachters „unter Berücksichtigung der Gesamtsituation von einem zahnlosen Unterkiefer auszugehen“ sei.
Es ist auch kein medizinischer Sonderfall gegeben, der von den Beihilfevorschriften nicht erfasst ist, wie er in dem vom Kläger zitierten Urteil des VG Arnsberg vom 1. Dezember 1999 – 2 K 2545/98 – Entscheidungsgegenstand war. Nach den Feststellungen des Gutachters haben weder Besonderheiten des Kiefers noch der Mundbodenmuskulatur vorgelegen, auf die sich die behandelnden Ärzte berufen haben. Aus der Dauer der Untersuchung des Klägers durch den Gutachter ergeben sich nach Auffassung des Gerichts keine Zweifel daran, dass seine Feststellungen zutreffen.
Unbeachtlich sind die beruflichen Anforderungen durch das Amt des Klägers als Pfarrer. Ebenso wenig wie für andere Berufe, die besonders auf uneingeschränkte Kommunikationsfähigkeit angewiesen sind (zum Beispiel Lehrer, Richter, Politiker), kann beim Beruf des Pfarrers eventuelle berufliche Nützlichkeit für die Grundsätze medizinischer Notwendigkeit und Angemessenheit von Bedeutung sein.
Im Übrigen hat die Beklagte den Bedenken des Klägers wegen des festen Sitzes des Zahnersatzes dem – Gutachter folgend – drei (statt acht) Implantate im Rahmen der Berechnung der Kosten herkömmlicher Versorgung anerkannt. Sie hat auch – in diesem Fall abweichend von dem Gutachten – anerkannt, dass Knochen oder Knochenteile verpflanzt worden sind, weil der Kläger anders als gegenüber dem Amtszahnarzt im weiteren Verfahren erklärt hat, dass eine solche Verpflanzung sehr wohl vorgenommen worden ist.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers über das vorliegende Gutachten des Amtszahnarztes des Gesundheitsamtes … hinaus zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der Implantatversorgung des Klägers in dem von ihm begehrten Umfang das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen. Das Gericht ist nicht gehindert, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten zu verwerten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht im Ermessen des Gerichts. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten weist keine Mängel auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder aber zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt (vgl. zur Einholung eines weiteren Gutachtens Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, 12. Aufl. 2000, Anm. 10 zu § 108).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.