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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:05.10.1977
Aktenzeichen:VK 3/1976
Rechtsgrundlage:§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 3, § 31 KiVwGO,
§§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 14 S. 2, 16 S. 2, 19, 73 Abs. 1 PfBO,
§ 78 VwGO
Art. 116, 151, 152, 153 KO
Art. 3 Abs. 1 GG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Dienstwohnung, Ortszuschlag, Pfarrdienstwohnung
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Leitsatz:

Zum Ortszuschlag bei einer von einem Pfarrer-Ehepaar gemeinsam genutzten „freien“ Dienstwohnung

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
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Tatbestand:

Die am 29. Juni 1940 geborene Antragstellerin steht als Pfarrerin im Dienst der Antragsgegnerin. Seit dem 26. Mai 1966 ist sie mit dem ebenfalls im Dienst der Antragsgegnerin stehenden Pfarrer L. verheiratet. Kinder sind bisher aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Die Antragstellerin, die mit Wirkung vom 31. März ihren Hilfsdienst abgeleistet hatte, schied mit Wirkung vom 30. Juni 1969 aus dem Dienst der Antragsgegnerin aus. Anschließend war sie in der Zeit vom 25. August 1969 bis zum 31. Dezember 1971 beim Land Nordrhein-Westfalen im höheren Schuldienst als Angestellte beschäftigt. Als Lehrkraft war sie am städtischen G.-G. in M. tätig und erhielt Vergütung nach BAT II a. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27. Oktober 1971 stellte die Antragsgegnerin sie ab 1. Januar 1972 als Pastorin im Hilfsdienst ein. Seitdem erhält sie mit Rücksicht darauf, dass ihrem Ehemann eine freie Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, eine Mietentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Stufe 2 einer vergleichbaren Landesbeamtin. Nach ihrer Wahl zur Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde U. trat die Antragstellerin mit Wirkung vom 29. Februar 1976 in die Rechte und Einkünfte der 6. Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde ein. Nach der Änderung des § 14 S. 2 der Pfarrerbesoldungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1958, Kirchliches Amtsblatt (KABl.) S. 82, (PfBO) durch die Notverordnung vom 19. Mai 1976, KABl. S. 37, stellte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18. Juni 1976 die Zahlung des Ortszuschlages an die Antragstellerin mit Rücksicht auf die zugewiesene gemeinsame Dienstwohnung mit Ablauf des Monats Juni 1976 ein.
Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juli 1976 mit der Begründung Einspruch ein, dass ihr der Ortszuschlag weiterhin zu gewähren sei.
Durch Bescheid vom 26. Oktober 1976 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Kirchenleitung beschlossen habe, die Notverordnungen zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landessynode gemäß Art. 139 Abs. 5 der Kirchenordnung (KO) zur Bestätigung vorzulegen. Aus diesem Beschluss ergebe sich, dass die Kirchenleitung keine Veranlassung gesehen habe, an den Notverordnungen Änderungen vorzunehmen.
Zur Begründung ihres am 3. Januar 1977 bei der Verwaltungskammer eingereichten Antrages trägt die Antragstellerin vor:
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es gehe nicht an, dass ihr als Pfarrerin der gesamte Ortszuschlag deshalb entzogen werde, weil ihrem Ehemann ebenfalls als Pfarrer in einem Dienstverhältnis im Bereich der Antragsgegnerin stehenden Ehegatten eine freie Dienstwohnung zugewiesen worden sei. Zu dieser Regelung fehle die notwendige Rechtsgrundlage. In den landesrechtlichen Vorschriften seien keine den §§ 14 und 19 PfBO entsprechenden Bestimmungen zu finden. Die Zahlung des Ortszuschlages diene ausschließlich dazu, die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten angemessen auszugleichen. Die getroffene Regelung lasse sich auch nicht mit dem Grundsatz der Besitzstandswahrung vereinbaren. Als verheiratete berufstätige Pfarrerin fühle sie sich durch die neuen Bestimmungen diskriminiert, zumal ihr keine besondere Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juni 1976 und 26. Oktober 1976 diese zu verpflichten, ab 1. Juli 1976 an sie (die Antragstellerin) den Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie führt aus: Es sei schon fraglich, ob die Anrufung der Verwaltungskammer zulässig sei. Ein Widerspruchsverfahren sei noch nicht durchgeführt worden. Aber auch in der Sache könne das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Zu der in § 14 S. 2 PfBO vorgenommenen Änderung sei sie (die Antragsgegnerin) ermächtigt gewesen. Durch die Neuregelung werde auch nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Bei der Zurverfügungstellung der Dienstwohnung an Pfarrer handele es sich um eine Naturalleistung. Wegen der historischen Entwicklung dieser Naturalleistung und der auch heute noch ganz anderen Bedeutung eines Pfarrerhauses bestehe ein grundlegender Unterschied gegenüber den Fällen, in denen anderen kirchlichen Mitarbeitern Dienstwohnungen gestellt würden.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der von der Antragsgegnerin überreichten Personalakten und Verwaltungsvorgänge (insgesamt 4 Hefte) verwiesen.
Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz vom 25. Mai 1977 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. März 1977 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:

Das Urteil kann gemäß § 14 Abs. 1 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf wirksam verzichtet haben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Weitergewährung des ihr bis zum 30. Juni 1976 gewährten Ortszuschlages der Stufe 2 ist zulässig.
Zwar hat die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich über den von der Antragstellerin als Einspruch bezeichneten Widerspruch entschieden. Nach § 10 Abs. 3 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) kann in Fällen der vorliegenden, von § 2 Abs. 2 KiVwGO erfassten Art die Verwaltungskammer erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens angerufen werden. Jedoch liegt, ohne dass noch auf andere Erwägungen eingegangen zu werden braucht, in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 1976 die Zurückweisung des Widerspruchs, wenn sie der Antragstellerin darin u.a. mitteilt, dass die Kirchenleitung keine Veranlassung gesehen habe, an den Notverordnungen Änderungen vorzunehmen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass, wie es auch die Antragstellerin verstanden hat, eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes nicht erfolgen sollte und ihr Einspruch abgelehnt sei.
Der somit zulässige Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Sie ist passiv legitimiert. In wessen Dienst die Antragstellerin steht, ist für das Verfahren unerheblich.
Denn nach der in § 78 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthaltenen Regelung, die wegen der fehlenden Bestimmung in der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung, gegen wen ein Antrag zu stellen ist, gemäß § 31 KiVwGO hier entsprechend anzuwenden ist, sind sowohl Anfechtungs- als auch Verpflichtungsklagen gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies ist im vorliegenden Falle das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenleitung, die, wie sich aus Art. 137 ff. und Art. 149 f. KO ergibt, Einrichtungen der Antragsgegnerin sind.
Der Antrag der Antragstellerin ist aber unbegründet, weil für das von ihr geltend gemachte Begehren die notwendige Rechtsgrundlage fehlt.
1.
Nach der ab 1. Juli 1976 geltenden Regelung des § 14 S. 2 PfBO findet § 19 PfBO für die Antragstellerin keine Anwendung. § 14 PfBO bestimmt:
"Der Pfarrer erhält eine freie Dienstwohnung.
Steht neben dem Pfarrer auch sein Ehegatte in einem Dienstverhältnis als Pfarrer, Pastor im Hilfsdienst oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen, erhalten beide gemeinsam nur eine freie Dienstwohnung; § 19 findet in diesem Falle keine Anwendung."
Daraus folgt, dass der Antragstellerin ein Ortszuschlag aufgrund dieser Vorschrift nicht mehr gewährt werden kann. Dass die Voraussetzungen des § 14 PfBO vorliegen, darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.
2. Die Regelung des § 14 PfBO ist auch gültig.
a) Zu ihrem Erlass ist die am 19. Mai 1976 für die Antragsgegnerin gemäß Art. 139 KO handelnde Kirchenleitung formell berechtigt gewesen. Die Voraussetzungen des Art. 139 KO liegen vor. Die zuständige Landessynode hat in ihrer Sitzung vom 3. November 1976 die Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst und Kirchenbeamten vom 19. Mai 1976 bestätigt. Die Verkündung erfolgte gemäß Art. 133 KO im KABl. 1976, S. 139.
Zwar bleibt nach Art. 116 KO u.a. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträger der Regelung durch Kirchengesetz vorbehalten. Dazu zählt, ohne dass es insoweit weiterer Ausführungen bedarf, auch die Pfarrerbesoldung. Jedoch können, wie sich noch ausdrücklich aus § 73 Abs. 1 PfBO ergibt, die durch die Pfarrerbesoldungsordnung geregelten Besoldungs- und Versorgungsbezüge durch Kirchengesetz oder Notverordnung geändert werden. Dies ist hier geschehen. Im Gegensatz zu der Regelung des § 73 Abs. 2 PfBO, nach der die Kirchenleitung ermächtigt wird, Änderungen des Grundgehalts, des Familienzuschlages, der Zulagen und des Ortszuschlages entsprechend den jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu beschließen, enthält § 73 Abs. 1 PfBO nicht diese Einschränkung mit der Folge, dass die Antragsgegnerin schon deshalb nicht zu einer derart weitgehenden Abweichung in der Besoldungsregelung bei Pfarrern berechtigt gewesen sei.
b) Mit der Regelung des § 14 S. 2 PfBO hat der kirchliche Gesetzgeber nicht die ihm durch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht gezogenen Schranken verletzt. Gegenstand dieses Selbstbestimmungsrechtes, das in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) niedergelegt ist und über die Verweisungsnorm des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ist die selbständige Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie die selbständige Verleihung ihrer Ämter.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Beschluss vom 17. Februar 1965 – I BvR 732/64 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 18, 385; Scheuner, Hesse und Frank im "Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland", I. Band, S. 79 ff, 421 ff. und 674 ff, mit weiteren Nachweisen.
Daraus folgt in Verbindung mit der Stellung der Verwaltungskammer, die sie als unabhängiges Kirchengericht nach Art. 151, 152 und 153 KO in Verbindung mit dem Kirchengesetz über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. S. 194, (KiVwGO) hat, dass sie ebenso wie ein staatliches Verwaltungsgericht eine von der Antragsgegnerin erlassene Rechtsnorm nur beschränkt nachprüfen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Rechtsnorm in der Form eines Gesetzes oder einer Notverordnung ergangen ist. Insoweit ergeben sich gegenüber anderen Rechtsgebieten, in denen ebenfalls die Rechtmäßigkeit nachrangiger Vorschriften an höherrangigem Recht gemessen werden muss, keine Besonderheiten. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes hat der kirchliche Gesetzgeber – auch eine Notverordnung bedarf der Bestätigung der Landessynode als des alleinigen kirchlichen Gesetzgebers – darüber zu entscheiden, welche Regelung er für richtig hält. Es ist nicht Sache der Verwaltungskammer als Gericht, darüber zu befinden, ob eine andere Regelung über die gemeinsame Zurverfügungstellung einer freien Dienstwohnung an einen Pfarrer und seinen Ehegatten, der ebenfalls in einem Dienstverhältnis als Pfarrer, Pastor im Hilfsdienst oder Prediger im Dienst der Antragsgegnerin steht, zweckmäßiger, vernünftiger oder gerechter wäre. Damit würde die Verwaltungskammer als Gericht in nicht zulässiger Weise in die dem kirchlichen Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse eingreifen.
Mit der Regelung des § 14 S. 2 PfBO werden keine der auch das Pfarrerrecht tragenden, aus dem staatlichen Beamtenrecht entwickelten Grundsätze verletzt. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob Art. 31 Abs. 5 GG unmittelbar im kirchlichen Bereich Anwendung findet oder nicht.
Vgl. Frank, aaO, S. 699.
Zu den auch im kirchlichen Dienstrecht geltenden Grundsätzen zählt das Alimentationsprinzip.
Vgl. Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Urteil vom 28. November 1975 -75/2/009 –.
Es besagt, dass der Beamte keinen verfassungsmäßig geschützten Anspruch auf einen summenmäßig festgelegten Geldbetrag hat. Jedoch muss der Dienstherr seine Beamten "nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards" besolden.
BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 -1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (13,14), und BVerfGE, Beschluss vom 30. März 1977 -2 BvR 1039/75 und
1045/75 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1977, 245 (248, 249).
Dabei kann im Bereich des Pfarrerrechts im Gegensatz zum sonstigen Beamtenrecht nicht unberücksichtigt bleiben, dass die freie Dienstwohnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PfBO Teil der Besoldung ist. Dies ist schon von alters her so gewesen, wie das Pfarrbesoldungswesen zeigt, das geschichtlich auf dem aus dem kanonischen Recht übernommenen Pfründewesen und dem in der evangelischen Kirche entwickelten Grundsatz beruht, "dass in Ermangelung anderweitiger Schritte die einzelne Kirchengemeinde zum Unterhalt für ihre Geistlichen verpflichtet ist".
So Schoen, "Das Evangelische Kirchenrecht in Preußen", 1910, II. Band, S. 137, 143, 145 und 146.
Die aus dem Naturalleistungsgrundsatz fließende Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer freien Dienstwohnung besagte schon nach früherem Recht, dass darüber nur eine der Amtsstellung des Pfarrers und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Dienstwohnung in Betracht kommen konnte.
Vgl. Schoen, aaO, S. 146.
Insofern haben sich, wie § 16 S. 1 PfBO zeigt, keine Änderungen vollzogen. § 16 S. 2 PfBO bestimmt gerade für den hier interessierenden Fall der Gewährung einer freien Dienstwohnung an Ehegatten, die beide als Pfarrer im Dienst der Antragsgegnerin stehen, dass diese Dienstwohnung den besonderen dienstlichen Bedürfnissen beider Ehegatten entsprechen muss. Dies bedeutet, dass die gemeinsam zugewiesene freie Dienstwohnung in ihrer Größe und wohl auch in ihrer Ausstattung angemessen und geeignet zu sein hat.
Vgl. dazu Verwaltungskammer des Rheinlandes, Urteil vom 28. November 1975, wie vor.
Es stellt deshalb keine in den Kernbereich des Alimentationsprinzips eingreifende Maßnahme und damit eine rechtlich relevante Einengung des Anspruchs eines Pfarrers auf amtsangemessene Alimentierung (früher: standesgemäßen Unterhalt) dar, wenn der Antragstellerin unter den vorliegenden Voraussetzungen der bisher gewährte Ortszuschlag der Stufe 2 nicht mehr weiter gewährt wird. Zwar ist die monatliche Einschränkung, die der Antragstellerin mit dem Fortfall des Ortszuschlages widerfährt, nicht unerheblich. Jedoch wird ihr mit der gemeinsamen Zuweisung einer freien Dienstwohnung an sie und ihren ebenfalls als Pfarrer in einem Dienstverhältnis im Bereich der Antragsgegnerin stehenden Ehegatten die freie Mietwohnung gewährt, auf die sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PfBO Anspruch haben. Damit wird auch die Antragstellerin in die Lage versetzt, in wirtschaftlicher Unabhängigkeit die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die ihr bis einschließlich Juni 1976 gezahlte Mietentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Stufe 2 ist eine Mehrleistung gewesen, deren Wegfall -wie jede Wegnahme von Vergünstigungen ist sie für die davon Betroffenen schmerzhaft -ohne Kompensation entzogen werden kann. Entscheidend bleibt allein, dass aufgrund der vorgenommenen, von der Antragstellerin beanstandeten Änderung des § 14 PfBO von einer unzulässigen Beeinträchtigung der auch das Pfarrerrecht tragenden, aus dem staatlichen Beamtenrecht entwickelten Grundsätze noch nicht gesprochen werden kann.
Aus dem gleichen Grunde kann auch noch nicht von einer Verletzung des sog. Besitzstandschutzes die Rede sein. Abgesehen davon, dass die zur Zeit über die Wahrung des besoldungsrechtlichen Besitzstandes geltende Bestimmung des § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), die auch für Landesbeamte gilt, sich lediglich auf das Grundgehalt bezieht, wird nicht mit jeder – irgendwie erheblichen – Verschlechterung der Rechtslage durch Gesetzesänderung nach der Ernennung des Beamten gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Aus dieser Verfassungsvorschrift kann ein solcher Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes schlechthin nicht entnommen werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 -BVerfGE 8, 332 (342).
Der Schutz "wohlerworbener Rechte", wie er noch in Art. 129 Abs. 1 WRV enthalten war, gehört nicht zu den in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegten "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums",
vgl. BVerfG, wie vor (343),
die als Strukturprinzipien auch im kirchlichen Pfarrer- und Beamtenrecht nicht außer acht gelassen werden dürfen.
Vgl. Frank, aaO, S. 701.
c) Durch die Regelung des § 14 S. 2 PfBO wird auch nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Darüber, dass auch dieses Grundrecht im kirchenrechtlichen Ämterwesen gilt, gibt es keine Meinungsverschiedenheiten.
Vgl. Frank, aaO, S. 687.
Es bestehen deshalb keine Bedenken, die im staatlichen Bereich entwickelten Rechtsgrundsätze hier in vollem Umfang anzuwenden. Dort wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz angenommen, wenn sich für eine Differenzierung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache abzuleitender oder sonst wie einleuchtender Grund findet.
Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1965 – 2 BvR 454, 470/62 –, BVerfGE 18, 288 (298), und Beschluss vom 15. Januar 1969 – 1 BvR 723/65 –, BVerfGE 25, 101 (105) = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1969, 651, mit jeweils weiteren Nachweisen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilenden Bestimmungen im Rang einer gesetzlichen Regelung stehen. Insoweit haben die für den Bereich des Gesetzgebers entwickelten Abgrenzungsmerkmale auch für die in nachrangigen Rechtsnormen getroffenen Regelungen zu gelten.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteile vom 18. Februar 1975 -VI A 804/71 – und zuletzt 8. September 1977 -VI A 52/76 – (n.v. ).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangserwägung sind im Verhältnis der Pfarrer und Prediger, für die eine den § 14 S. 2 PfBO gleiche Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 der Notverordnung zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Prediger der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1969 in der Fassung der Notverordnung vom 20. Mai 1976, KABl. S. 47, besteht, sowohl gegenüber den im öffentlichen Dienst als auch gegenüber den übrigen im kirchlichen Dienst stehenden Beamten andere Voraussetzungen gegeben. Schon aus diesem Grunde kann eine verschiedene Ausgestaltung nicht als sachfremd und damit nicht als willkürlich angesehen werden. Im Gegensatz zum öffentlichen Beamtenrecht und auch zum kirchlichen Beamtenrecht der Antragsgegnerin haben nur Pfarrer und Prediger nach den für sie geltenden Besoldungsordnungen einen Anspruch auf Gewährung einer freien Dienstwohnung. Zwar kennt das Beamtenrecht auch den Begriff der Dienstwohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Beamter verpflichtet sein, eine Dienstwohnung beziehen zu müssen, wie sich aus § 80 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NW) ergibt. Jedoch ist dies dort ebenso die Ausnahme wie in der Pfarrer- und Predigerbesoldung die Zahlung der Mietentschädigung bzw. jetzt des Ortszuschlages. Darüber hinaus besteht ein grundlegender Unterschied in der rechtlichen Ausgestaltung, insbesondere durch die Berechnung und Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach der Dienstwohnungsverordnung vom 9. November 1965, GV NW 1966, S. 48, in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 18. August 1975, GV NW S. 533, (DWVO). Demgegenüber werden die an eine Dienstwohnung zu stellenden Anforderungen nach grundsätzlich anderen Kriterien bewertet. Wie verschieden die rechtliche Ausgestaltung hier ist, zeigt u.a. auch § 17 des Pfarrerdienstgesetzes vom 11. November 1960, KABl. 1962 S. 26, zu den Vorschriften der DWVO. Die freie Dienstwohnung setzt sich, wie sich aus den dafür maßgebenden Vorschriften der §§ 15, 16 und 18 PfBO hinreichend ergibt, aus leistungsbezogenen und sozialen Elementen zusammen, wenn dafür die Amtsstellung des Amtsinhabers, die örtlichen Verhältnisse und bei der gemeinsamen Dienstwohnung die besonderen dienstlichen Bedürfnisse beider Ehegatten entscheidend sind.
3. Schließlich kann auch nicht der Ansicht der Antragstellerin gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin mit dem § 14 PfBO in seiner Neufassung eine für sie (die Antragstellerin) diskriminierende Regelung getroffen habe, zumal ihr keine besondere Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Abgesehen davon, dass nicht recht ersichtlich ist, worin speziell für die Antragstellerin eine diskriminierende Bedeutung und Wirkung des § 14 PfBO liegen soll, trifft es jetzt auch nicht mehr zu, dass ihr keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist. Solange der Antragstellerin und ihrem Ehemann als beide in einem Dienstverhältnis im Bereich der Antragsgegnerin stehende Pfarrer eine ihren besonderen dienstlichen Bedürfnissen entsprechende freie Dienstwohnung nicht gemeinsam zugewiesen worden war, hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer Mietentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Stufe 2 eines vergleichbaren Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieser Tatbestand hat sich aber mit der gemeinsamen Zuweisung der bisher nur dem Ehemann der Antragstellerin zustehenden Dienstwohnung, wie sie nach § 14 S. 2 PfBO rechtlich möglich wurde, grundlegend geändert. Mit der Zuweisung der gemeinsamen Dienstwohnung, die unstreitig den besonderen dienstlichen Bedürfnissen beider Ehegatten entspricht, erhält auch die Antragstellerin den ihr zustehenden Teil ihrer Besoldung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PfBO. Die Tatsache, dass ihr Ehemann schon vorher allein eine auch den an eine gemeinsame Dienstwohnung zu stellenden Anforderungen ausreichende Dienstwohnung erhalten hatte, ist ein für die rechtliche Bedeutung unerheblicher tatsächlich aber zumindest für die zurückliegende Zeit glücklicher Umstand.
Nach alledem ist das Begehren der Antragstellerin unbegründet, sodass ihr Antrag zurückzuweisen ist.