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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:18.05.1979
Aktenzeichen:VK 3/1978
Rechtsgrundlage:Art. 6 Abs. 3 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Gemeindeteilung, Vermögensauseinandersetzung
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Leitsatz:

Zur Vermögensauseinandersetzung einer geteilten Großgemeinde.

Tenor:

Der Verteilungsplan des Beklagten zu 1. vom 9. Mai 1978 wird aufgehoben und der Beklagte zu 1. verpflichtet, einen neuen Verteilungsplan unter Beachtung der Auffassung der Verwaltungskammer aufzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 1. zu 2/3 auferlegt.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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Tatbestand:

Die Klägerin ist nach § 4 der Urkunde vom 8. März 1948 über die Aufteilung der Evangelischen …-Kirchengemeinde in D. in 4 selbstständige Kirchengemeinden (im Folgenden: Errichtungsurkunde) mit Wirkung vom 1. April 1948 errichtet worden. Bei den 3 anderen neu gebildeten Kirchengemeinden handelt es sich um die Beigeladenen. Die Errichtungsurkunde enthält in § 3 folgende Regelung:
§ 3
Wegen der gegenwärtigen besonderen Schwierigkeiten erfolgt die Aufteilung des bisherigen Vermögens der bisherigen Evangelischen …-Kirchengemeinde und die Übernahme der Schulden, Forderungen und Rechtsverbindlichkeiten auf die 4 Nachfolgegemeinden zu einem späteren Zeitpunkt. Bis dahin werden die Verfügung über das Vermögen, die Forderungen, Schulden und Rechtsverbindlichkeiten sowie die Verwaltung derselben von dem von den 4 Nachfolgegemeinden nach Maßgabe der beiliegenden Satzung gebildeten Verband wahrgenommen. Dieser Verband führt den Namen „Gemeindeverband …“.
Nach einer weiteren Urkunde vom selben Tage über die Errichtung eines Gemeindeverbandes … in D. (im Folgenden: Gemeindeverbandsurkunde) bildeten die Klägerin und die 3 Beigeladenen nach §§ 1, 2 dieser Urkunde als juristische Person des öffentlichen Rechts den vorgenannten Gemeindeverband (Beklagter zu 1.). Ihm wurde nach den §§ 3, 4 der Gemeindeverbandsurkunde die gesamthänderische Verwaltung des Vermögens übertragen. Hinsichtlich der Aufteilung schreibt § 5 der Gemeindeverbandsurkunde vor:
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Die Aufteilung des Vermögens usw. (§ 4 der Satzung) erfolgt auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Presbyterien der 4 Nachfolgegemeinden.
Kommen übereinstimmende Beschlüsse nicht zustande, so stellt der Vorstand einen Verteilungsplan auf, den er den Gemeinden zustellt. Dieser Verteilungsplan wird rechtskräftig, wenn hiergegen keine der Gemeinden innerhalb von 3 (drei) Monaten Beschwerde bei dem Rechtsausschuss der Evangelischen Kirche von Westfalen einlegt. Über die Beschwerde entscheidet der Rechtsausschuss der Evangelischen Kirche von Westfalen endgültig“.
Gleiche Regelungen wie für die frühere Evangelische …-Kirchengemeinde sind für die Evangelische …-Kirchengemeinde, deren Aufteilung in 8 selbstständige Kirchengemeinden und über die Errichtung eines Gemeindeverbandes … in D. getroffen worden. Diese 8 Kirchengemeinden der bisherigen Evangelischen …-Kirchengemeinde bilden zusammen mit den 4 Nachfolgegemeinden der Evangelischen …-Kirchengemeinde und der Evangelischen …-Kirchengemeinde den Kirchenkreis D. (Beklagte zu 2.), dessen Synode am 11. Mai 1978 eine Kreissatzung beschlossen hat, die in § 10 eine Regelung über die Zweckbindung und Verwaltung des Treuhandvermögens enthält. Zuvor hatte der Vorstand des Beklagten zu 1. am 9. Mai 1978 nachstehenden Verteilungsplan beschlossen:
A Vermögensauseinandersetzung
Über das Vermögen der durch Urkunde vom 8. März 1948 aufgelösten Großgemeinde … und das Vermögen des Gemeindeverbandes … findet folgende Vermögensauseinandersetzung statt:
1. Grundstücke, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen
Der bebaute und unbebaute Grundbesitz, der unmittelbar zur Durchführung der Aufgaben der Kirchengemeinden dient, wird mit dem Inventar und dem sonstigen Zubehör nach Maßgabe des anliegenden Verteilungsplanes in das Eigentum der Kirchengemeinden überführt.
Veräußerungserlöse und wirtschaftliche Nutzungen aus diesen Vermögensstücken stehen dem „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ nach Maßgabe der Ziffer 2.2 zu.
2. Sonstige Grundstücke, Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen
2.1 Der übrige bebaute und unbebaute Grundbesitz mit dem Inventar und dem sonstigen Zubehör wird nach Maßgabe des anliegenden Verteilungsplanes in das Eigentum des Kirchenkreises D. überführt, auf den auch alle sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen der ehemaligen Großgemeinde … und des Gemeindeverbandes … übergeben.
2.2 Der Kirchenkreis führt das Vermögen nach 2.1 einem bei ihm einzurichtenden zweckgebundenen Sondervermögen mit der Bezeichnung „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ zu und verwaltet diesen Fonds nach Maßgabe einer Kreissatzung. Der Fonds dient nur Zwecken der an ihm beteiligten Kirchengemeinden. Veräußerungserlöse nach 1) werden – soweit sie nicht zur Beschaffung von Ersatzobjekten für Aufgaben nach 1 Satz 1 erforderlich sind – dem Treuhandfonds zugeführt, ebenso solche Grundstücke oder Grundstücksteile, die aus der unmittelbaren Nutzung für Aufgaben einer Kirchengemeinde ausscheiden. Dem Treuhandfonds steht auch die wirtschaftliche Nutzung derjenigen dazu geeigneten Teile des bebauten oder unbebauten Grundvermögens nach Ziffer 1 zu, die nicht oder nicht ausschließlich unmittelbar für Zwecke der Kirchengemeinden erforderlich sind; der Kirchenkreis schließt nach Abstimmung mit dem zuständigen Presbyterium die erforderlichen Rechtsgeschäfte wie ein Bevollmächtigter der betreffenden Kirchengemeinden ab.
In der Kreissatzung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Treuhandfonds auf die an ihm beteiligten Kirchengemeinden aufgeteilt werden kann.
3. Sonstiges
3.1 Durch diese Regelungen sind folgende Bestimmungen erledigt:
a) § 3 der Urkunde über die Aufteilung der Evangelischen …-Kirchengemeinde in D. in 4 selbstständige Kirchengemeinden vom 8. März 1948.
b) § 5 der Urkunde über die Errichtung eines Gemeindeverbandes … in D. vom 8. März 1948.
3.2 Der Gemeindeverband … wird aufgelöst.
B Auflösung der Gemeindeamtskommission
C In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Während die Beigeladenen als die 3 anderen Nachfolgegemeinden diesen Plan im Mai bzw. Juni 1978 einstimmig angenommen haben, hat die Klägerin dem ihr mit Schreiben des Beklagten zu 1. vom 19. Mai 1978 übersandten Plan die Zustimmung versagt.
Zur Begründung ihrer am 1. Juni 1978 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Klage (Beschwerde) führt die Klägerin unter Überreichung eines von Rechtsanwalt Dr. K. erstellten Gutachtens im Wesentlichen aus:
Der von dem Beklagten zu 1. aufgestellte Verteilungsplan verstoße gegen § 3 der Errichtungsurkunde und § 5 der Gesamtverbandsurkunde. Aus diesen Vorschriften ergäbe sich zwingend, dass die Aufteilung des Vermögens auf die 4 Nachfolgegemeinden von vornherein beabsichtigt gewesen sei. Dies entspräche nicht nur allgemein geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen, sondern auch der im Art. 56 Abs. 1 Buchstabe p) der Kirchenordnung (KO) getroffenen Regelung. Anderenfalls würden Entscheidungsvorgänge, die in die Gemeindeebene gehören, auf die mittlere Ebene verlagert. Auch werde der Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden eingeengt, wenn es bei dem von dem Beklagten zu 1. beschlossenen Verteilungsplan bleibe.
Die Klägerin beantragt,
1.) den Verteilungsplan des Beklagten zu 1. und
2.) die Kreissatzung des Beklagten zu 2. vom 11. Mai 1978 aufzuheben.
Die Beklagten und die Beigeladenen beantragen,
die Klage (Beschwerde) der Klägerin gegen den Verteilungsplan des Beklagten zu 1. und die Kreissatzung des Beklagten zu 2. abzuweisen und den Verteilungsplan für rechtskräftig zu erklären.
Sie wenden sich gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung und halten den Verteilungsplan in Verbindung mit der Kreissatzung in der vorgesehenen Weise für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, der gewechselten Schriftsätze und der von den Beklagten überreichten Unterlagen (1 Heft Materialsammlung, 1 Übersichtskarte und eine Auflistung der Grundstücke) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer beruht auf § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. S. 194 (KiVwGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Gemeindeverbandsurkunde. Nach § 2 Abs. 1 KiVwGO ist die Verwaltungskammer für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetze bestimmten Fällen zuständig. Zwar bestimmt Ziffer III des 9. Kirchengesetzes zur Änderung der KO vom 18. Oktober 1974, KABl. S. 19), dass die Bezeichnungen „Rechtsausschuss“ und „Gemeinsamer Rechtsausschuss“ als Kirchengerichte zur Entscheidung streitiger Verwaltungssachen in den betreffenden Kirchengesetzen durch die Bezeichnungen „Verwaltungskammer“ und „Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union“ ersetzt werden. Jedoch hat nach Auffassung der Verwaltungskammer das, was für Kirchengesetze ausdrücklich bestimmt wurde, auch für sonstige, im Range von Kirchengesetzen im materiellen Sinne stehenden Rechtsregelungen zu gelten. Um eine solche Regelung handelt es sich bei der Gemeindeverbandsurkunde. Im Übrigen entspricht die Bejahung der Zuständigkeit der Verwaltungskammer für eine vor dem In-Kraft-Treten der KO getroffenen Regelung auch der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 KO. Dort wird bestimmt:
(3) Wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Ihre Entscheidung ist endgültig.
Schließlich hat auch der Beklagte zu 2. in der von seiner Kreissynode beschlossenen Kreissatzung vom 11. Mai 1978 in § 10 vorgesehenen Zweckbindung und Verwaltung des Treuhandvermögens die sinngemäße Anwendung des Art. 6 Abs. 3 KO vorgesehen, wenn dem zweiten Verteilungsvorschlag nicht mindestens drei Viertel der beteiligten Kirchengemeinden zustimmen (§ 10 Abs. 7 Satz 4).
Auch ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles die gegen die von dem Beklagten zu 2. beschlossene Kreissatzung vom 11. Mai 1978 nicht unzulässig. Wegen der unmittelbaren rechtlichen Verflechtung der Kreissatzung mit dem von dem Beklagten zu 1. erlassenen und von der Klägerin in erster Linie angefochtenen Verteilungsplan kann die Klage (Beschwerde) der Klägerin nicht als unstatthaft und damit von vornherein als unzulässig angesehen werden. Ob sie aber gerade wegen dieser engen rechtlichen Verbindung schon deshalb keinen Erfolg hat, wenn der Verteilungsplan nicht für rechtens erklärt werden kann, ist eine Frage, die erst bei der Begründetheit der Klage zu prüfen ist.
2. Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage (Beschwerde) der Klägerin mit dem Antrag, den von ihm aufgestellten Verteilungsplan aufzuheben, ist auch begründet.
Ohne auf die verschiedenen rechtlichen Einzelgesichtspunkte eingehen zu müssen, die Rechtsanwalt Dr. K. in seinem für die Klägerin erstatteten und in der Verhandlung vor der Verwaltungskammer mündlich wiederholten Gutachten ausführlich vorgetragen hat, haben sowohl die Beklagten als auch die Beigeladenen keine rechtlichen Gründe für die von ihnen vertretene Lösung der im Jahre 1948 unterbliebenen Vermögensauseinandersetzung, die nach § 3 der Errichtungsurkunde wegen der damaligen besonderen Schwierigkeiten unterblieben ist, vorgebracht. Der Umstand, dass die von ihnen vorgeschlagene Aufteilung in Verbindung mit der gleichzeitig für den Gemeindeverband … vorgesehenen Lösung der dort in gleicher Weise bestehenden Verpflichtung zur Aufteilung zweckmäßiger ist und dadurch auch verwaltungsmäßig wesentlich besser den künftigen Aufgaben im Bereich des Beklagten zu 2. bei der nach menschlichem Ermessen zu erwartenden Entwicklung Rechnung getragen werden kann, reicht für sich nicht aus. Zwar sind insoweit verschiedene Möglichkeiten, wie das Ganze gestaltet werden soll, denkbar und wohl auch rechtlich zulässig.
Vgl. Meyer im „Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland“, II. Band, S. 101 ff.
Im vorliegenden Falle ist aber entscheidend vom Wortlaut des § 3 der Errichtungsurkunde auszugehen. Dort wird in Satz 1 ausdrücklich bestimmt, dass wegen der gegenwärtigen besonderen Schwierigkeiten die Aufteilung des bisherigen Vermögens der bisherigen Evangelischen …-Kirchengemeinde und die Übernahme der Schulden, Forderungen und Rechtsverbindlichkeiten auf die 4 Nachfolgegemeinden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Daraus ergibt sich für die Verwaltungskammer, dass ein Verteilungsplan im Sinne des § 5 Abs. 2 der Gemeindeverbandsurkunde nur rechtens sein kann, der vom Ansatz her dieser unmissverständlichen Zielrichtung des § 3 der Errichtungsurkunde gerecht wird. Dass auf freiwilliger Basis ggf. im Hinblick auf die sich gegenüber 1948 geänderten Verhältnisse andere Vereinbarungen getroffen werden können, ist ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie die weiteren Fragen, was insoweit rechtlich zulässig ist und ob und ggf. welche Genehmigungen dafür notwendig sind.
Jedenfalls ist nach Auffassung der Verwaltungskammer ein Verteilungsplan zur Vermögensauseinandersetzung gegen den Willen einer beteiligten Kirchengemeinde, wie hier der Klägerin, nach den zugrunde liegenden Bestimmungen rechtlich nicht zu beanstanden und damit der festgestellte Verteilungsplan rechtswirksam, wenn der im Sinne des § 5 Abs. 2 der Gemeindeverbandsurkunde beschwerdeführenden oder klagenden Gemeinde der ihr zustehende Anteil auch eigentumsmäßig übertragen wird. Wie dies nun im Einzelnen zu geschehen hat, ist im Rahmen des anhängigen Verfahrens aus rechtlichen Gründen nicht Aufgabe der Verwaltungskammer. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeverbandsurkunde hat der Vorstand des Beklagten zu 1. den Verteilungsplan aufzustellen. Die Verwaltungskammer als Rechtsnachfolgerin des Rechtsausschusses hat lediglich über die von einer der beteiligten Gemeinden eingelegten Beschwerde (Klage) zu entscheiden. An dieser Auffassung vermag auch der Hinweis der Beklagten auf Art. 6 Abs. 3 KO nichts zu ändern. Ob in den dort genannten Fällen der Verwaltungskammer eine solch weitgehende, auch alle Einzelheiten regelnde Aufgabe zugewiesen sein soll, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls hat § 5 Abs. 2 der Gemeindeverbandsurkunde als die insoweit speziellere Vorschrift erkennbar eine andere Bestimmung getroffen. Danach ist und bleibt der Vorstand des Beklagten zu 1. die für die Aufstellung des Verteilungsplanes allein zuständige Stelle. Dass möglicherweise sich im Falle der Ablehnung eines neuen Verteilungsplanes ein weiteres Verfahren vor der Verwaltungskammer aus anderen Gründen und evtl. auch von einer anderen Kirchengemeinde ergeben kann, liegt in der Natur der Sache und ist Folge der in § 5 Abs. 2 der Gemeindeverbandsurkunde getroffenen Regelung. Dass es im Übrigen auch aus tatsächlichen Erwägungen Aufgabe des Vorstandes des Beklagten zu 1. ist, den Verteilungsplan aufzustellen, folgt auch aus der Nähe und der Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Insoweit besteht kein Unterschied zu anderen Vermögensauseinandersetzungen. Den Beklagten ist einzuräumen, dass dies in Einzelfällen bewertungsmäßig schwierig sein kann. Eine Auseinandersetzung ist aber, wie vergleichbare Regelungen in §§ 730, 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 9 des Ehegesetzes (EheG) und §§ 99, 193 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zeigen, nicht unmöglich. Gerade im kirchlichen Bereich müsste bei gutem Willen und vernünftigem Entgegenkommen der Beteiligten eine allzeit befriedigende Verteilung schnell realisierbar sein. Dabei sind mehrere Lösungen denkbar, die aber, da sie ausschließlich die Beklagten und die Beigeladenen betreffen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. So wäre es möglich, dass die Beigeladenen nach der vermögensmäßigen Abfindung der Klägerin zusammen mit den Nachfolgegemeinden aus dem Gemeindeverband … und den Beklagten eine Aufteilung erneut nach einem inhaltlich gleichen Verteilungsplan wie dem vom 9. Mai 1978 und einer neuen Kreissatzung mit Ausschluss nicht nur der …-Kirchengemeinde, sondern auch der Klägerin beschließen. Ob gegen eine solche Lösung aus anderen Gründen rechtliche Bedenken bestehen, ist wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier nicht zu entscheiden.
Nach alledem ist der Verteilungsplan des Beklagten zu 1. vom 9. Mai 1978 aufzuheben und der Beklagte zu 1. zu verpflichten, einen neuen Verteilungsplan unter Beachtung der vorgenannten Gründe aufzustellen.
3. Dagegen kann die Klage keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin die Aufhebung der Kreissatzung beantragt. Die Kreissynode des Beklagten zu 2. hat diese Kreissatzung in ihrer Sitzung vom 11. Mai 1978 beschlossen. Die Satzung ist aber noch nicht in Kraft getreten. Ob dafür noch weitere formelle Erfordernisse zu erfüllen sind, kann auf sich beruhen, weil es für die hier zu treffende Entscheidung darauf nicht ankommt. Jedenfalls konnte die Kreissatzung von ihrem sachlichen Inhalt her noch nicht in Kraft treten. Sie setzt zwingend die Rechtswirksamkeit der Verteilungspläne des Beklagten zu 1. und des Gemeindeverbandes … voraus. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 der Kreissatzung. In dieser Bestimmung heißt es:
(5) Der Kirchenkreis verwaltet entsprechend der Regelung bei der Vermögensauseinandersetzung treuhänderisch für die beteiligten Kirchengemeinden den nicht unmittelbar zur Durchführung der Aufgaben der Kirchengemeinden erforderlichen Grundbesitz der durch Urkunden vom 8. März 1948 aufgelösten Großgemeinden … und … und der Nachfolgegemeinden dieser Gemeinden sowie den Grundbesitz der durch Urkunde vom aufgelösten Gemeindeverbände … und … sowie die damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verbindlichkeiten nach Maßgabe des § 10.
Wenn die Kreissatzung aber noch gar nicht in Kraft getreten ist und auf Grund der Aufhebung des Verteilungsplanes des Beklagten zu 1. auch in der beschlossenen Form des Beschlusses vom 11. Mai 1978 unter Einbeziehung der Klägerin nicht rechtswirksam werden kann, weil der Verteilungsplan des Beklagten zu 1. vom 9. Mai 1978 rechtswirksam aufgehoben worden ist, so stößt eine auf ihre Aufhebung gerichtete Klage schon deshalb ins Leere, weil es der Aufhebung einer nicht rechtswirksamen Regelung nicht mehr bedarf.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Prüfung einer Kreissatzung durch die Verwaltungskammer als Kirchengericht schlechthin bedarf es mit Rücksicht auf die inhaltlich eindeutige Verflechtung, Bindung und Abhängigkeit mit den zuvor rechtskräftig aufgestellten Verteilungsplänen des Beklagten zu 1. und des Gemeindeverbandes … auch keines klarstellenden Feststellungsausspruches hinsichtlich der Kreissatzung nicht, wenn sich aus deren Wortlaut unmissverständlich ergibt, dass sie erst nach der Auflösung des Beklagten zu 1. und damit nach der Rechtswirksamkeit des von dem Beklagten zu 1. erstellten Verteilungsplanes in Kraft tritt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 KiVwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung, die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, beruht auf § 31 KiVwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Auch die Beigeladenen haben mit ihren Anträgen überwiegend keinen Erfolg gehabt.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 152 Abs. 2 KO i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 32 KiVwGO und § 5 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeverbandsurkunde ein Rechtsmittel nicht gegeben.