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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.03.1981
Aktenzeichen:VK 3/1980
Rechtsgrundlage:Art. 43, 67 KO (neu)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Presbyterium, Verhalten (pflichtwidriges), Entlassung, Verweis, Mahnung
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Leitsatz:

  1. Ein Verstoß gegen Artikel 67 KO (neu), eine mögliche Befangenheit (Beteiligt sein) vor der Sitzung des Presbyteriums zu offenbaren und sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, stellt eine Pflichtverletzung dar, dass eine Mahnung oder ein Verweis durch den Kreissynodalvorstand rechtfertigt.
  2. Zur Abgrenzung der Maßnahmen „Mahnung, Verweis, Entlassung“.

Tenor:

Der Beschluss des Beklagten vom 30. August 1980 wird dahingehend geändert, dass dem Beschuldigten eine Mahnung erteilt wird.
Die weitergehenden Beschwerden des Beschuldigten und des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu je 1/3 auferlegt.
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Tatbestand:

Der am … 1940 in E. geborene Beschuldigte studierte nach dem Besuch der Grundschule von 1947 bis 1951 und des Gymnasiums von 1951 bis 1957, das er mit der Versetzung nach Obersekunda verließ, und abgeschlossener Maurerlehre vom … 1957 bis … 1960 an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen in E. das Bauingenieurwesen. Zum … 1964 trat er in den Dienst der Deutschen Bundesbahn, bei der er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis in verschiedenen technischen Bereichen eingesetzt wurde. Zuletzt wurde er dort am … 1970 zum Technischen Bundesbahn-Oberinspektor ernannt. Am 1. Dezember 1971 trat er als Beamter in den Dienst der Stadt G. über, bei der er am 1. Dezember 1971 zum Stadtbau-Amtmam und am 1. Januar 1975 zum Stadtbau-Oberamtmann ernannt worden ist. Gegenwärtig ist er als Stadtbau-Amtsrat im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Auslandstätigkeit auch noch für die Bundesbahn schwerpunktmäßig in der Stadtbahnplanung beschäftigt.
Der Beschuldigte, der schon in seiner Jugend kirchlich tätig war, seit dem … 1964 verheiratet und Vater von 2 in den Jahren 1965 und 1966 geborenen Kindern ist, wohnt seit dem … 1974 in H.. Seit 1976 gehört er als Presbyter dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde S. und seit 1977 als Synodaler der Kreissynode R. an.
Der Beschuldigte, der nach seinen Angaben vor Jahren mit dem Statiker Bau-Ing. Ki. in einem Ingenieurbüro als freier Mitarbeiter gemeinsam gearbeitet hat, hatte vor der Einholung der Angebote für die Statik des Gemeindezentrums S. im Februar/März 1978 Pfarrer R. diese Bekanntschaft mit dem Bemerken mitgeteilt, dass das Presbyterium im Falle einer Beauftragung an einen guten und preiswerten Auftrag komme, an dem er – der Beschuldigte – ein wenig mitverdienen könne. Am 11. Juli 1978 ging das Statikangebot der Firma H. aus E. in Höhe von 46.985,- DM, das an den Beschuldigten gerichtet war und von diesem eingesehen werden konnte, im Gemeindebüro der Evangelischen Kirchengemeinde S. ein. Der Eingang des Angebots Ki. vom 26. Juli 1978 erfolgte am 28. Juli 1978 und belief sich auf ca. 42.000,- DM. Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses der Evangelischen Kirchengemeinde S. vom 4. August 1978, in dem der Beschuldigte mitwirkte, beschloss das Presbyterium unter Beteiligung des Beschuldigten am 18. August 1978 die Vergabe des Auftrages an den Statiker Ki.. Der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums (Kläger) beträgt 4 Pfarrer und 16 Presbyter. Einstimmig beschloss das Presbyterium bei 2 Enthaltungen unter Nr. 9 am 18. Januar 1980:
„Das Presbyterium bevollmächtigt Herrn Kr. und als seinen Stellvertreter Herrn O. beim Neubau des Gemeindezentrums S.-Straße/G.-straße den Bauherrn zu vertreten.“
Da der beauftragte Architekt Dr. B. im April 1980 Unstimmigkeiten in den Zeichnungen der Statik (unterschiedliche Angaben in verschiedenen Ausgaben der Zeichnungen) entdeckte und in diesem Zusammenhang seine Vermutung äußerte, dass der vom Kläger für die Durchführung des Neubaues beauftragte Beschuldigte die Zeichnungen für den Statiker Ki. hergestellt habe, gab der Beschuldigte in der Sitzung des Presbyteriums am 25. April 1980 auf eindringliches Befragen durch den Superintendenten G. zu, „er habe schon früher für Herrn Ki. gegen Entgelt gearbeitet und auch in diesem Fall.“ Weiter heißt es in der von dem Superintendenten G. dem Landeskirchenamt und auch dem Beschuldigten zugegangenen Sachverhaltsdarstellung u.a. weiter:
„Er – der Beschuldigte – habe jedoch, da das Presbyterium günstiger mit Herrn Ki. abgeschnitten habe, darin keine Pflichtenkollision gesehen. Herr Kr. gab in der Sitzung die Bevollmächtigung für die Baufragen zurück. Pfarrer R. erinnerte sich später, dass Herr Kr. ihm gegenüber vor dem Eingang der Angebote eine Bemerkung gemacht habe, dass er Herrn Ki. gut kenne und schon häufiger mit ihm zusammengearbeitet habe, auch gegen Verdienst.“
Da dieser Vorgang das Presbyterium (Kläger) schockierte, fasste es in Abwesenheit des Beschuldigten in derselben Sitzung folgenden Beschluss:
„1.
Bei 12 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung:
Das Presbyterium hätte es begrüßt, wenn Herr Kr. spätestens in der Sitzung am 18. Januar 1980 das Presbyterium über seine geschäftlichen Beziehungen zu Herrn Ing. Ki. genauer informiert hätte.
2.
Einstimmig bei 1 Enthaltung:
Das Presbyterium bedauert, dass es zu Störungen zwischen dem Architekten Dr. B., dem Statiker, Herrn Ing. Ki., und dem vom Presbyterium Beauftragten, Herrn Kr., gekommen ist.
3.
Einstimmig bei 1 Enthaltung:
Das Presbyterium entspricht der Bitte des Statikers, Herrn Ing. Ki., aus seinem Vertrag entlassen zu werden und wird einen anderen Statiker mit der Fortführung der Arbeit beauftragen.
4.
Einstimmig:
Das Presbyterium beauftragt mit der vorläufigen Wahrnehmung der Beaufsichtigung der Arbeiten am Neubau S.-Straße/G.-straße Frau K., Herrn O., Herrn L., Herrn U., Herrn S. als Vertreter des Bauherrn.
Der Beschluss Nr. 9 vom 18. Januar 1980 wird damit aufgehoben – dem Wunsche Herrn Kr. entsprechend.“
In der Sitzung des Presbyteriums (Kläger) am 13. Juni 1980, die auf dessen Wunsch vom Superintendenten G. geleitet wurde, wurde der Antrag der Pfarrerin K. durch 11 Stimmen unterstützt. Er lautet:
„1.
Auf Empfehlung von Herrn Kr. ist die Statik sehr frühzeitig vergeben worden, zu einem Zeitpunkt, als eine solche Vergabe noch nicht erforderlich war.
2.
Herr Kr. holte für das Presbyterium die beiden Angebote herein und hatte, bevor das Angebot von Herrn Ki. eintraf, mehrere Wochen Kenntnis von der Höhe des ersten Angebotes.
3.
Als das Presbyterium die Statik an Herrn Ki. vergab, versäumte Herr Kr., das Presbyterium von seiner geschäftlichen Verbindung mit Herrn Ki. in dieser Angelegenheit in Kenntnis zu setzen (vgl. Art. 70 KO).
4.
Selbst als Herr Kr. das Presbyterium drängte, einen Beauftragten des Bauherrn zu nominieren, und er selbst in diese Stellung hineingewählt wurde, unterließ er, das Presbyterium von der nun eintretenden Interessenkollision zu informieren (vgl. Art. 70 KO).
5.
Obwohl Herr Kr. wusste, dass der Architekt über anfallende Kosten informiert werden muss, um den vorgegebenen Kostenrahmen einhalten zu können, drängte er die Vorsitzende, dem Architekten keine Zahlen zu nennen.“
Der Antrag des Presbyters S., der von fünf Stimmen unterstützt wurde, hat folgenden Wortlaut:
„Das Presbyterium bittet Herrn Kr. in seiner Eigenschaft als Presbyter zu folgenden Fragen um Stellung:
1.
Welche Gründe haben Sie veranlasst, das Presbyterium nicht über Ihre geschäftlichen Beziehungen und Beteiligungen zu Herrn Ki. zu informieren?
2.
Welche Gründe können Sie angeben, die zur Beauftragung des Herrn Ki. als Statiker geführt haben?
3.
Warum sind Bodengutachten und Statik vor Abschluss des Architektenvertrages vergeben worden?“
Nach der Anhörung des Beschuldigten und des Presbyteriums hat der Beklagte durch Beschluss vom 30. August 1980 dem Beschuldigten wegen Pflichtversäumnis nach Art. 41 Abs. 1 KO einen Verweis erteilt. Zur Begründung hat der Beklagte angegeben:
„1.
Presbyter Kr. hatte die Möglichkeit des Mitverdienstes an einem Statikauftrag im Frühjahr 1978 geäußert, aber nichts unternommen, seine spätere tatsächliche Beteiligung an der Statik-Ausführung dem Presbyterium anzuzeigen; und das, obwohl das Presbyterium gerade ihn mit der Überwachung des Bauvorhabens beauftragt hatte.
2.
Presbyter Kr. hat am 25. April 1980 erst nach mehrmaligem Nachfragen seine auch finanzielle Beteiligung an dem Statikauftrag im Presbyterium zugegeben.
3.
Während der folgenden 4 Monate hat sich Presbyter Kr. nach Überzeugung des KSV in Einzelgesprächen, einer schriftlichen Stellungnahme und auch in KSV-Gesprächen nicht bemüht, die wirklichen Vorgänge zu klären. Dabei hat ihn selbst die Austrittsabsicht anderer Presbyter nicht bewogen, alles zur Aufklärung zu tun, um eine gedeihliche Arbeit des Presbyteriums zu ermöglichen.
4.
In der Presbyteriumssitzung am 29. August 1980 stellte Presbyter Kr. den Vorgang verändert so dar, dass er Kontakte mit Herrn Ki., dem Statiker, erst im Januar 1980 hergestellt habe – trotz der zuvor oft bestätigten Äußerung, er könne sich bei seinem Freunde Ki. etwas hinzuverdienen.
Diese Gründe haben den KSV veranlasst, einen Verweis auszusprechen. Dies geschieht im Wissen darum, dass sieben Presbyter der Kirchengemeinde S. durch schriftliche Erklärung vom 30. August 1980 zu verstehen gegeben haben, dass sie aus dem Presbyterium ausscheiden werden, falls Herr Kr. nicht ausscheidet.“
Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. September 1980 Beschwerde erhoben. Der Kläger, dem der Beschluss des Beklagten nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden war, hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 1980 mit 9 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen in Abwesenheit des Beschuldigten beschlossen:
„Das Presbyterium stellt gemäß § 40 KO fest, dass die Voraussetzungen zur Übertragung des Presbyteramtes an Herrn Kr. nicht mehr gegeben sind – § 36 KO –. Das Presbyteramt von Herrn Kr. ist erloschen.“
Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde des Beschuldigten hat der Beklagte durch Beschluss vom 15. Januar 1981 stattgegeben, festgestellt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 KO habe berufen können und den Beschluss des Klägers als Beschwerde gegen den im Beschluss des Beklagten vom 30. August 1980 erteilten Verweis aufgefasst.
Zur Begründung seiner Beschwerde vom 10. September 1980 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus: Am Ende der Aussprache in der Presbyteriumssitzung am 29. August 1980 habe der Superintendent unter Bestätigung des ebenfalls anwesenden Synodalältesten K. festgestellt, dass die Angelegenheit nunmehr erledigt sei. Allerdings hätten im Anschluss an die Aussprache 7 Mitglieder des Presbyteriums die Sitzung verlassen. Am 1. September 1980 habe ihm der Superintendent telefonisch mitgeteilt, dass das Schreiben der 7 Presbyter bereits am Morgen nach der Presbyteriumssitzung und vor Beginn der Sitzung des Beklagten vorgelegen habe. Im Übrigen hätten die 7 Presbyter in einem Gespräch am Nachmittag des 27. September 1980 ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, wieder mit ihm zusammenzuarbeiten. Im Einzelnen müsse er noch darauf hinweisen, dass er den genauen Beginn seiner Tätigkeit für den Statiker Ki. nicht mehr nennen könne. Dieser Zeitpunkt habe zwischen Mitte Januar 1980 und dem Monatsende gelegen. Er habe seine Pflichten nicht verletzt.
Der Beschuldigte beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Beklagten vom 30. August 1980, ihn von dem Vorwurf der Pflichtversäumnis freizusprechen.
Der Kläger führt unter Überreichung eines in der Sitzung überreichten und von 8 Personen unterzeichneten Schriftsatzes im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte in grober Weise seine Pflichten verletzt habe und deshalb aus seinem Presbyteramt entlassen werden müsse. Nach den inzwischen noch bekannt gewordenen Umständen sei die Angelegenheit doch gravierender, als sie sich zunächst dargestellt habe.
Er beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Beklagten vom 30. August 1980 die Entlassung des Beschuldigten aus dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde S. auszusprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er führt im Wesentlichen aus: Der Superintendent und der Synodalälteste K. hätten am 29. August 1980 nicht erklärt, dass die Angelegenheit erledigt sei. Vielmehr habe die neue Darstellung des Beschuldigten, er habe vor der Beauftragung des Statikers Ki. und lange Monate danach gar nicht mit ihm über seine (zu bezahlende) Mithilfe zur Ausführung der Statik gesprochen, das Presbyterium vor eine neue Situation gestellt, da ein wichtiger Punkt der Verärgerung nun anders aussehe. Der Aufruf zur Gemeinsamkeit im Presbyterium (Kläger) habe nicht nur die 7 Presbyter, sondern auch einige andere und den Beschuldigten betroffen. Hinsichtlich der in der später stattgefundenen Aussprache am 27. September 1980 teilweise gezeigten Bereitschaft zur Zusammenarbeit habe der Beschuldigte aber verschwiegen, dass er in dem auf Offenheit angelegten Gespräch nichts von der inzwischen erhobenen Beschwerde mitgeteilt habe. Dies sei von dem Kläger nach dem späteren Bekanntwerden als Vertrauensbruch bewertet worden. Schon in einem Gespräch am 22. August 1980 in Gegenwart des Synodalassessors S., des Synodalältesten K. und (zeitweise) des Presbyters B. habe der Beschuldigte keine klaren Aussagen gemacht und keine Einzelheiten (etwa über die Höhe seiner finanziellen Beteiligung an dem Presbyteriumsauftrag) mitgeteilt. Auch habe der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 30. August 1980 zum so genannten Sachverhalt des Superintendenten davon gesprochen, zurzeit der Beauftragung des Statikers Ki. mit diesem keine „Geschäftsverbindungen“ unterhalten zu haben. Dies sei so gedeutet worden, dass er zu dieser Zeit keine anderen Aufträge für den Statiker Ki. ausgeführt habe.
Die 1. Zeichnung von Herrn Ki./Kr. sei nach Auskunft der Vorsitzenden des Klägers beim Architekten am 24. Januar 1980 eingegangen.
Über die Fragen, ob und ggf. ab wann Mitglieder des früheren und jetzigen Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde S. in den Jahren 1978 bis 1980 von persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Beschuldigten zu dem Statiker Ki. Kenntnis bekommen hatten, sind die Pfarrer R. und K., die Presbyter B., S., S., M. und M. und die frühere Presbyterin S. als Zeugen vernommen worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, des von der Verwaltungskammer unterbreiteten, vom Beklagten abgelehnten Vergleichsvorschlages und der übrigen Einzelheiten wird zum Einen auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 1981 und zum Anderen auf die zur Vorbereitung dieser Sitzung eingereichten und gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und der zu den Akten gegebenen Unterlagen und Schreiben verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

I. Die von dem Beschuldigten und dem Kläger eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Beklagten vom 30. August 1980 sind zulässig.
Nach Art. 41 Abs. 2 der Kirchenordnung (KO) ist gegen den von dem zuständigen Kreissynodalvorstand zu erlassenden Beschluss, der schriftlich und mit Angabe der Gründe dem Beschuldigten und dem Presbyterium zugestellt werden muss, binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die Verwaltungskammer zulässig, die über sie endgültig entscheidet. Da die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Beklagten vom 30. August 1980 nur an den Beschuldigten und nicht auch an den Kläger erfolgt ist, sind die vom Beschuldigten mit Schreiben vom 10. September 1980 eingelegte Beschwerde und die vom Kläger in seinem Beschluss vom 24. Oktober 1980 enthaltene Beschwerde fristgerecht erhoben. Nach § 10 Abs. 5 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Dienststelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen und über die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Die Sechsmonatsfrist ist im vorliegenden Fall ebenfalls gewahrt, weil der Beschluss des Beklagten vom 24. Oktober 1980 am 26. November 1980 bei der Verwaltungskammer eingegangen ist.
Auch ist die Einlegung einer Beschwerde nicht auf den Beschuldigten beschränkt. Ein Presbyterium ist ebenfalls dazu berechtigt, wenn es eine Änderung der vom Kreissynodalvorstand getroffenen Entscheidung erreichen will. D.h., dass es rechtlich unerheblich ist, ob das betroffene Presbyterium mit seiner Beschwerde eine Milderung oder wie hier eine Verschärfung der vom Kreissynodalvorstand erlassenen Maßnahme anstrebt.
Vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beklagten vom 30. August 1980 hat der Beklagte den Beschuldigten und den Kläger ordnungsmäßig gehört. Formell kann somit der angefochtene Beschluss nicht beanstandet werden.
II. Die somit zulässigen Beschwerden sind nur teilweise begründet.
1. Für das vorliegende Verfahren ist rechtlich von den Art. 41 Abs. 1 und 70 Abs. 1 KO auszugehen. Art. 41 Abs. 1 KO bestimmt:
„Der Kreissynodalvorstand kann einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Bei grober Pflichtverletzung kann er seine Entlassung beschließen. Er hat vorher den Presbyter und das Presbyterium zu hören.“
Art. 70 Abs. 1 KO hat folgenden Wortlaut:
„Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.“
Unter welchen Umständen ein Presbyter an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, bedarf der näheren Präzisierung. Da die in Art. 70 Abs. 1 KO getroffene Regelung keine Besonderheit des Kirchenrechts, sondern Ausdruck einer auch in anderen Rechtsgebieten wie u.a. im allgemeinen Verfahrensrecht und staatlichen Gemeindeverfassungsrecht geltenden Rechtsgrundsatzes ist, kann auf die dort entwickelten Regeln zurückgegriffen werden. Der Grundsatz, dass sich niemand bei der Beratung und Entscheidung beteiligen darf, soweit die Entscheidung ihn selbst oder seine Angehörigen berührt, gilt im Rechtsstaat für alle Verwaltungsbereiche.
Vgl. Haueisen, „Die Bedeutung der Interessenkollision im Verwaltungsrecht“, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1950, S. 774 ff. und Hofmeister, „Interessenkollisionen nach deutschem Gemeindeverfassungsrecht“ 1955, S. 5 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Eine nähere und abschließende Ausgestaltung der Fälle und somit der Gründe, in denen Personen nicht mitwirken dürfen, deren Interessen die des betreffenden Verwaltungsträgers berühren können, haben für den Bereich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976, BGBl I 1253, (VwVfG) gebracht.
Vgl. Kopp, Kommentar zum VwVfG, 2. Aufl., Rdnr. 1 ff. zu § 20, mit weiteren Nachweisen.
Wenn dieses Gesetz, wie sich aus § 2 Abs. 1 ausdrücklich ergibt, für die Tätigkeit der Kirchen auch nicht gilt, so bestehen aber keine Bedenken, die allgemeinen Grundgedanken zu übernehmen.
Vgl. hinsichtlich der Übernahme von Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den kirchenrechtlichen Bereich Urteil der Verwaltungskammer vom 10. April 1978 im Verfahren des Pfarrers i.R. P. gegen die Evangelische Kirche von Westfalen.
Mit der Bestimmung des Art. 70 Abs. 1 KO, die auch im Zusammenhang mit Art. 37 und 38 KO zu sehen ist, soll ebenso wie im Allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bereich eine Beschlussfassung in Fällen, in denen Interessenkollisionen bestehen können, von persönlichsubjektiven Einflüssen freigehalten werden. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit und Befangenheit vermieden werden soll, und ohne Weiteres schon beim Vorliegen eines besonderen Naheverhältnisses (z.B. Verwandtschaft oder Schwägerschaft bestimmten Grades über die Fälle des Art. 37 KO hinaus) gegeben ist,
vgl. für den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bereich Kopp, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 2, mit weiteren Nachweisen,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Ebenso kann für das vorliegende Verfahren auf sich beruhen, ob auch aus anderen als wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Tatbestand der persönlichen Beteiligung für einen Presbyter gegeben sein kann. Für den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bereich ist anerkannt, dass Vor- und Nachteile nicht nur auf solche wirtschaftlicher Art beschränkt sind.
Vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 29 ff. zu § 20, mit weiteren Nachweisen.
Im Hinblick auf die Regelung in Art. 70 Abs. 1 KO wird es bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der persönlichen Beteiligung darauf ankommen, ob nach der Auffassung eines gerecht und billig denkenden Gemeindemitgliedes im jeweiligen Einzelfall noch die Unparteilichkeit und damit die Unbefangenheit eines Presbyters gegeben ist. Dabei sollte besonders auf die Einhaltung des Art. 70 Abs. 1 KO geachtet werden. Nur so kann ein Presbyter den an ihn zu stellenden Anforderungen, wie in Art. 36 Abs. 1 KO bestimmt ist, auf Dauer glaubwürdig nachkommen können. Jedoch dürfen diese Anforderungen hinsichtlich der Regelung des Art. 70 Abs. 1 KO mit Rücksicht darauf, dass Entscheidungen eines Presbyters häufig einzelne Personen betreffen, deshalb leicht durch private Interessen beeinflusst werden können und vielfach auf dem örtlich eng begrenzten Gemeindebereich durch das persönliche Kennen, der von einer Entscheidung Betroffenen und der gesamten Verhältnisse geprägt sind, nicht überzogen werden. Zur Vermeidung fehlerhafter Eindrücke und möglicher Missverständnisse, die dann meist zur Zerstörung bisherigen Vertrauens und zur Bildung von Misstrauen führen können, sollte von der Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 KO oft in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass ein Presbyter vor einer Beschlussfassung die ihn möglicherweise berührenden Umstände offen darlegt. Nur auf diese Weise lassen sich schon in den Anfängen Entwicklungen vermeiden, die sonst schnell zu Argwohn und Unzuträglichkeiten führen können. Dies hat besonders in Zeiten zu gelten, in denen im allgemeinen gesellschaftlichen Leben aus hier nicht näher zu untersuchenden Gründen materiellen Werten und Vorteilen auch bei der Erbringung von Nebentätigkeiten eine übertriebene Bedeutung beigemessen wird. Auch ist dies der einzige Weg, gerade den kirchlichen Bereich, der auf die ehrenamtliche und damit die unentgeltliche Arbeit als Dienst an seinen Nächsten unbedingt angewiesen ist, von überzogenen Zeitströmungen der vorgenannten Art freizuhalten.
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage waren beim Beschuldigten schon am 18. August 1978 die Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 1 KO gegeben. Als an diesem Tage das damalige Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde S. den Auftrag an den Statiker Ki. vergab, hätte sich der Beschuldigte vor der Beratung und Beschlussfassung entfernen müssen. Schon zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte aus wirtschaftlichen Gründen an der Auftragsvergabe an den Statiker Ki. interessiert. Dies folgt nicht nur aus seiner eigenen Darstellung, sondern ergibt sich auch aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen R.. Ob zwischen dem Beschuldigten und dem Statiker Ki. wegen des Baues des Gemeindezentrums S. seinerzeit schon geschäftliche Beziehungen in Form einer bindenden Vereinbarung bestanden, kann auf sich beruhen. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der persönlichen Beteiligung im Sinne des Art. 70 Abs. 1 KO genügt nach Auffassung der Verwaltungskammer die von dem Beschuldigten ins Auge gefasste Möglichkeit einer gegen Honorar zu leistenden Mitarbeit bei Ki., wenn diesem der Statikauftrag übertragen wurde. Deshalb erübrigen sich weitere Feststellungen zu diesem Fragenkomplex durch die Vernehmung von Zeugen, insbesondere auch die des Statikers Ki. und des Architekten Dr. B.. Nach alledem steht zur Überzeugung der Verwaltungskammer fest, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen die ihm als Presbyter obliegende Pflicht zur Offenbarung des zwischen ihm und dem Statiker Ki. schon im Sommer 1978 bestandenen Verhältnisses in der möglichen Mitarbeit bei der Erstellung eines an den Statiker Ki. zu vergebenden Auftrages verletzt hat.
3. Da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen die ihm als Presbyter obliegenden Pflichten verstoßen hat, sind die Voraussetzungen erfüllt, um gegen ihn eine der in Art. 41 Abs. 1 KO aufgeführten Maßnahmen zu verhängen. Dabei ist nach Auffassung der Verwaltungskammer der von dem Beschuldigten beantragte Freispruch ebenso wie die von dem Kläger beantragte Entlassung des Beschuldigten aus seinem Presbyteramt von vornherein auszuschließen.
Objektiv hat der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht nur in leichter Weise gegen die ihm als Presbyter obliegenden Pflichten verstoßen. Insbesondere hat er durch die frühzeitige Auftragsvergabe an den von ihm von vornherein favorisierten Statiker Ki. und die in der Folgezeit ab Januar 1980 im Wesentlichen von ihm mitverursachten Begleitumstände eine Situation innerhalb des Presbyteriums geschaffen, die einer gedeihlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit wenig förderlich waren. Insoweit wäre es nach dem öffentlichen Bekanntwerden seines rechtswidrigen und auch schuldhaften Handelns gegen Art. 70 Abs. 1 KO die weitere Pflicht des Beschuldigten gewesen, durch rückhaltloses Offenlegen im Januar 1980 die Grundlage für einen echten und vertrauensvollen Neubeginn der Arbeit des Klägers zu legen. Jedoch kann zugunsten des Beschuldigten aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass sein Verschulden hinsichtlich des ihm vom Beklagten im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Verstoßes gegen Art. 70 Abs. 1 KO durch das Verhalten anderer Personen gemildert wird, die an der frühzeitigen Auftragsvergabe ebenso wie an dem weiteren Geschehen beteiligt waren. Wie sich aus der Vernehmung des Zeugen R. ergibt, hatte der Beschuldigte schon vor der maßgebenden Abstimmung über die Vergabe des Auftrages an den Statiker Ki. am 18. August 1978 Pfarrer R. als den Vorsitzenden des damaligen Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde S. über seine persönlichen und die möglichen geschäftlichen Beziehungen zu Ki. informiert. Dabei spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass die Unterrichtung gesprächsweise geschehen war und damit lediglich informellen Charakter hatte. Jedenfalls konnte und durfte von dem im Bauwesen tätigen Beschuldigten bei der maßgebenden Abstimmung am 18. August 1978 und auch bei der Abstimmung am 18. Januar 1980 keine bessere Kenntnis der einem Presbyter obliegenden Pflicht nach Art. 70 Abs. 1 KO als von dem als Vorsitzenden des Presbyteriums tätigen Zeugen R. erwartet werden. Wenn sich der Zeuge R. an diese Information erst wieder im April 1980 erinnerte, so ist dies für die Frage der Vorwerfbarkeit gegenüber dem Beschuldigten, seine Pflicht als Presbyter verletzt zu haben, ebenso unerheblich wie dessen Rechtsirrtum, dass er zeitlich erst nach dem Beschluss des Presbyteriums über seine Bevollmächtigung als Bauherrenvertreter am 18. Januar 1980 in geschäftliche Beziehungen zu dem Statiker Ki. eingetreten sein will und nach seiner Ansicht erst ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des Art. 70 Abs. 1 KO gegeben gewesen sei. Eine Kenntnis zumindest über persönliche Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und dem Statiker Ki. waren nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen K. und S. schon vor dem Jahre 1980 nicht auf den Zeugen R. beschränkt. Insbesondere hatte die Zeugin S. nach ihrer weiteren Aussage selbst den Eindruck, dass auch andere Mitglieder über die Beziehungen des Beschuldigten mit dem Statiker Ki. unterrichtet waren. Selbst wenn dies in vollem Umfang der Fall gewesen wäre, enthebt dies aber wieder nicht den Beschuldigten von seiner Verpflichtung, von sich aus ab Sommer 1978 alles zu unterlassen, was als ein aktives Eintreten für den von ihm favorisierten Statiker Ki. ausgelegt werden konnte.
Ebenso wie der von dem Beschuldigten beantragte Freispruch kommt aber auch nicht die vom Kläger begehrte Entlassung des Beschuldigten aus seinem Presbyteramt in Betracht. Objektiv liegt der dafür notwendige Tatbestand des Art. 41 Abs. 1 S. 2 KO nicht vor. Nach der Auffassung der Verwaltungskammer kann unter den gegebenen Umständen noch keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte in grober Weise seine Pflichten verletzt habe. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach dem von ihm erlassenen und den übrigen Beteiligten angefochtenen Beschluss vom 30. August 1980 diese Ansicht des Klägers ebenfalls nicht teilt, ist das Verhalten des Beschuldigten lediglich als eine Pflichtversäumnis zu werten. Dabei kann zum Einen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte seine Beziehungen zu dem Statiker Ki. von Anfang an nicht völlig verschwiegen und auch nicht ganz systematisch auf eine bewusste Ausschaltung anderer Bewerber für den Statikauftrag hingearbeitet hat. Zum Anderen kann den Ereignissen, die nach der Sitzung des Klägers am 25. April 1980 zu dessen Beschluss am 24. Oktober 1980 und damit zu dem nunmehr gestellten Antrag geführt haben, nicht die Bedeutung beigemessen werden, wie sie der Kläger, wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zeigen, nunmehr zu geben versucht. Zwar wäre es richtiger gewesen, wenn der Beschuldigte in dem am 27. September 1980 stattgefundenen so genannten Versöhnungsgespräch erklärt hätte, dass er gegen den erlassenen Verweis des Beklagten Beschwerde eingelegt habe. Jedoch muss dieses Unterlassen ebenso wie das übrige Verhalten des Beschuldigten, nicht sehr viel zur Erhellung des mit der Beauftragung des Statikers Ki. verbundenen Geschehens und zur Aufklärung seiner Beziehungen zu diesem beigetragen zu haben, im Verhältnis zu den ihm gegenüber gemachten und teilweise überzogenen Vorhaltungen gesehen werden. Die Gefahr, dass in solchen Spannungssituationen das ursprüngliche Fehlverhalten eines Beteiligten ständig an Bedeutung verliert und die daraus resultierenden Meinungsverschiedenheiten ein Eigenleben erhalten, ist eine allgemeine Erfahrung, die auch im vorliegenden Verfahren ihre Bestätigung findet. Immerhin hat der Beschuldigte, wie seine entsprechenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungskammer zeigen, sein Fehlverhalten eingesehen und ist, wie die Annahme des den Beteiligten vorgeschlagenen Vergleiches zeigt, bereit gewesen, unter die Vergangenheit einen Strich zu ziehen und nach Zahlung einer spürbaren Spende auf der Grundlage des Art. 36 KO die gemeinsame Arbeit im Presbyterium neu zu beginnen.
Da nach alledem sowohl der Freispruch ebenso wie die Entlassung des Beschuldigten ausscheiden, verbleiben als noch mögliche Maßnahmen der vom Beklagten verhängte Verweis und die in Art. 41 Abs. 1 S. l KO neben dem Verweis aufgeführte Mahnung. Im Gegensatz zum Beklagten ist die Verwaltungskammer der Auffassung, dass für die von dem Beschuldigten begangene Pflichtversäumnis die gegenüber dem Verweis mildere Mahnung die hier angemessene und ausreichende Maßnahme ist. Zum Einem sieht der Beschuldigte nunmehr ein, dass er nicht richtig gehandelt hat, wenn er schon bei der Vergabe des Auftrages an den Statiker Ki. und seiner späteren Bevollmächtigung die Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde S. nicht über seine Beziehungen zu dem Statiker Ki. unterrichtet und sich vor den maßgebenden Beratungen und Beschlussfassungen am 18. August 1978 und 18. Januar 1980 nicht entfernt hatte. Zum Anderen kann aber bei der Auswahl der Maßnahme das Verhalten anderer Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde S. in seinen früheren Besetzungen nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere geht es nicht an, alle sich aus einem verschieden beurteilten Interessenkonflikt entstandenen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit eines Presbyteriums auf denjenigen abzuwälzen, der durch sein fehlerhaftes Verhalten zwar die entscheidende Ursache gesetzt hat, für die spätere Entwicklung mit ihren unschönen Begleiterscheinungen aber auch andere Personen erheblich zur Verschärfung beigetragen haben. Wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S. eindeutig ergibt, bestanden innerhalb des Klägers über die Handhabung der Angelegenheit erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Nach dem Vorbringen des Beschuldigten wurde ihm, wie auch vom Zeugen B. glaubhaft bestätigt wird, nicht die aus seiner Sicht notwendige Möglichkeit gegeben, sich zu den ihm gemachten Vorwürfen ausreichend in einem ihm nicht von vornherein in seiner Mehrheit ablehnend gegenüber eingestellten Gremium zu äußern. Unabhängig davon, dass gerade kirchliche Arbeit trotz nicht zu leugnender anderer gesellschaftlicher Entwicklungen auch künftig auf die ehrenamtliche und damit die unentgeltliche Mitarbeit ihrer Glieder angewiesen ist, wenn sie tragbar und auch glaubwürdig im Sinne ihres Auftrages sein soll, so ist davon doch die Erwägung zu trennen, welche weiteren Anforderungen an einen einzelnen Presbyter hinsichtlich einer uneingeschränkten Offenlegung seiner geschäftlichen Beziehungen zu einem Dritten gestellt werden können, wenn eine vorangegangene Pflichtversäumnis schon erwiesen ist. Insoweit darf einem Presbyter bei einem inzwischen entstandenen Spannungsverhältnis und erhobener Vorwürfe, die teilweise recht erheblich sind, nicht etwas zugemutet werden, was sich, unabhängig von der davon berührten dienstrechtlichen Seite der noch zulässigen Nebentätigkeit als Beamter beispielsweise, im Einzelfall nicht mehr im Rahmen des menschlich noch vertretbaren Umfanges hält.
III. Nach alledem waren im Hinblick auf den Umstand, dass die weitergehenden Beschwerden des Beschuldigten und des Klägers abzuweisen waren und der angefochtene Beschluss des Beklagten in der ausgesprochenen Form geändert werden musste, die Kosten des Verfahrens gemäß § 31 KiVwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Beteiligten zu je 1/3 aufzuerlegen. Dieses Verhältnis entspricht dem Anteil der Beteiligung an dem Verfahren und trägt damit auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass der Kläger mit seiner Beschwerde überhaupt keinen Erfolg hatte und der angefochtene Beschluss des Beklagten lediglich in der Maßnahme geändert wurde.
Welche Kosten unter Berücksichtigung der Regelung des § 29 Abs. 1 KiVwGO, nach der für das Verfahren vor der Verwaltungskammer Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden, von der Kostenverteilung auch nach der noch möglichen Entschädigung der Zeugen gemäß § 30 KiVwGO zu verteilen sind, ist unter Anwendung des § 162 VwGO, der im kirchengerichtlichen Verfahren über § 31 KiVwGO ebenfalls gilt, Gegenstand des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens.
Gegen diese Entscheidung ist nach Art. 41 Abs. 2 S. 2 KO ein Rechtsmittel nicht gegeben.