.Grundordnung
Geltungszeitraum von: 28.05.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2003
Grundordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 20021#
Änderungen der Grundordnung
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
1 Grundlage der Evangelischen Kirche in Deutschland ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. 2 Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sich die Evangelische Kirche in Deutschland zu dem 3 Einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche.
4 Gemeinsam mit der alten Kirche steht die Evangelische Kirche in Deutschland auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse.
5 Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse sind in den lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen und Gemeinden die für sie geltenden Bekenntnisse der Reformation maßgebend.
#I. Grundbestimmungen
###Artikel 1
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. 2 Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi. 3 Sie achtet die Bekenntnisgrundlage der Gliedkirchen und Gemeinden und setzt voraus, dass sie ihr Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung der Kirche wirksam werden lassen.
(
2
)
1 Zwischen den Gliedkirchen besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). 2 Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert darum das Zusammenwachsen ihrer Gliedkirchen in der Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus.
(
3
)
1 Mit ihren Gliedkirchen bejaht die Evangelische Kirche in Deutschland die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen3#. 2 Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen. 3 Sie ruft die Gliedkirchen zum Hören auf das Zeugnis der Brüder und Schwestern. 4 Sie hilft ihnen, wo es gefordert wird, zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.
(
4
)
Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an4#.
#Artikel 2
(
1
)
Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen muss auf der im Vorspruch und in Artikel 1 bezeichneten Grundlage ruhen.
(
2
)
Die gesamtkirchliche Rechtsetzung darf das Bekenntnis der Gliedkirchen nicht verletzen; die Rechtsetzung der Gliedkirchen darf dem gesamtkirchlichen Recht nicht widersprechen.
#Artikel 3
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland ist um ihres Auftrages willen unabhängig in der Aufstellung ihrer Grundsätze, in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten und in der Verleihung und Aberkennung ihrer Ämter.
(
2
)
Die Regelung ihres Verhältnisses zum Staat bleibt einem Übereinkommen vorbehalten.
#Artikel 4
(
1
)
1 In der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt für den Dienst der Verkündigung und der Sakramentsverwaltung:
- 2 Die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogene Taufe wird in allen Gliedkirchen anerkannt.
- 3 Es besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
- 4 Die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogene Ordination wird in allen Gliedkirchen anerkannt; Ordinierte sind in allen Gliedkirchen zum Dienst der Verkündigung, zur Vornahme von Taufen und Amtshandlungen zugelassen.
- 5 Ordnungsgemäß vollzogene Amtshandlungen werden in allen Gliedkirchen anerkannt.
(
2
)
Die gliedkirchlichen Ordnungen und Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen bleiben unberührt.
#Artikel 5
1 Die Ordnung des Verhältnisses der Gliedkirchen zueinander und zur Evangelischen Kirche in Deutschland ist eine Ordnung der Brüderlichkeit. 2 Verhandlungen und Auseinandersetzungen sowie die Geltendmachung von Rechten und Pflichten zwischen ihnen sollen in diesem Geiste stattfinden.
#II. Aufgaben
###Artikel 6
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland bemüht sich um die Festigung und Vertiefung der Gemeinschaft unter den Gliedkirchen, hilft ihnen bei der Erfüllung ihres Dienstes und fördert den Austausch ihrer Kräfte und Mittel.
(
2
)
Sie wirkt dahin, dass die Gliedkirchen, soweit nicht ihr Bekenntnis entgegensteht, in den wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren.
#Artikel 7
Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert und unterstützt Einrichtungen und Arbeiten von gesamtkirchlicher Bedeutung, insbesondere die wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Theologie und des Kirchenrechts, die Kirchenmusik, die kirchliche Kunst und die Herausgabe kirchlichen Schrifttums.
#Artikel 8
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann den Gliedkirchen für ihre Arbeit Anregungen geben, insbesondere für die Ordnungen der Gliedkirchen, für die Zuordnung der kirchlichen Werke innerhalb einer Gliedkirche zu deren Leitung und für die Gestaltung der kirchlichen Presse.
#Artikel 9
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Richtlinien aufstellen
#- für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der übrigen kirchlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
- für die Rechtsverhältnisse und für die wirtschaftliche Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der übrigen kirchlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
- für die Erhebung kirchlicher Abgaben;
- für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens;
- für die Vereinheitlichung der kirchlichen Amtsbezeichnungen und die Benennung der kirchlichen Amtsstellen;
- für das Archiv- und Kirchenbuchwesen und für die kirchliche Statistik.
Artikel 10
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann ihre Angelegenheiten und ihre Beziehungen zu Kirchen im Ausland durch Kirchengesetz regeln, soweit hierfür wegen der Bedeutung der Sache ein Bedürfnis besteht.
(
2
)
Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es
#- zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen,
- soweit Staatskirchenverträge, die die Evangelische Kirche in Deutschland abschließt, Regelungsgegenstand sind,
- in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2.
Artikel 10 a
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26 a Absatz 4 zustimmt. 2 Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2.
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei ihnen liegt, und zwar
- für alle Gliedkirchen, wenn alle Gliedkirchen, oder
- für mehrere Gliedkirchen, wenn diese
dem Kirchengesetz zustimmen.
2 Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. 3 Sie kann auch nach Verkündung des Kirchengesetzes binnen eines Jahres erklärt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. 4 Die Frist beginnt mit dem Tage der Herausgabe des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland, das die Verkündung nach Artikel 26 a Absatz 6 enthält.
(
3
)
1 In einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Absatz 2 kann den betroffenen Gliedkirchen die Möglichkeit eingeräumt werden, jederzeit dieses Kirchengesetz in der zurzeit gültigen Fassung für sich außer Kraft zu setzen. 2 Dies gilt nicht für Teile von Kirchengesetzen und nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. 3 Das Außer-Kraft-Setzen ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. 4 Der Rat stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Gliedkirche außer Kraft getreten ist.
#Artikel 11
Die Gliedkirchen nehmen über die Bestellung des oder der Vorsitzenden ihrer Kirchenleitung mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Fühlung.
#Artikel 12
1 Kirchengesetze und sonstige Ordnungen mit Gesetzeskraft legen die Gliedkirchen spätestens mit der Verkündung dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vor. 2 Sie sind abzuändern, wenn der Rat mitteilt, dass sie gegen gesamtkirchliche Ordnungen verstoßen.
#Artikel 13
Alle Gliedkirchen gemeinsam oder Einzelne von ihnen können der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung des Rates einzelne Aufgaben übertragen oder die Entscheidung in Fragen überlassen, für welche die Gliedkirchen zuständig sind.
#Artikel 14
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert die Zusammenfassung der der Kirche aufgetragenen Arbeit an den verschiedenen Gruppen von Gliedern der Kirche, insbesondere an den Männern, den Frauen und der Jugend, soweit sie über den Bereich der Gliedkirchen hinausgeht und gesamtkirchlicher Ordnungen oder Organe bedarf. 2 Sie regelt die kirchliche Zuordnung dieser Arbeit so, dass die Mitarbeit freier Kräfte gewährleistet ist.
#Artikel 15
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen sind gerufen, Christi Liebe in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Diese Liebe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß sind die diakonisch-missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerung der Kirche6#.
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert die in ihrem Gesamtbereich arbeitenden Werke der Inneren Mission, ungeachtet deren Rechtsform. 2 Ihre Verbindung mit der Kirche und den Gemeinden sowie die freie Gestaltung ihrer Arbeit werden in Vereinbarungen und entsprechenden Richtlinien gesichert.
(
3
)
1 Das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und ihren Gemeinden getragen. 2 Es dient dem kirchlichen Wiederaufbau sowie der Linderung und Behebung der Notstände der Zeit. 3 Die Ordnung des Hilfswerkes bedarf eines Gesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#Artikel 16
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen wissen, dass die Kirche Christi das Evangelium an die ganze Welt zu bezeugen hat. 2 Im Gehorsam gegen den Sendungsauftrag ihres Herrn treiben sie das Werk der Äußeren Mission. 3 Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert die Arbeit der Äußeren Mission in Zusammenarbeit mit der von den Missionsgesellschaften bestellten Vertretung. 4 Sie kann für diese Zusammenarbeit Grundsätze aufstellen.
(
2
)
1 Ebenso weiß sich die Evangelische Kirche in Deutschland zum Dienst an der evangelischen Diaspora gerufen. 2 Sie fördert die zur Erfüllung dieses Dienstes bestehenden Einrichtungen und die anderen kirchlichen Werke, soweit sie im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland ihren Dienst tun. 3 Sie kann ihnen unter Wahrung ihrer sachlich erforderten Selbstständigkeit für ihre Arbeit und ihre Ordnung Richtlinien geben.
#Artikel 177#
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland arbeitet in der Ökumene mit.
(
2
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen. Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie mit anderen Kirchen.
(
3
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit deren Kirchen und Gemeinden oder nimmt diesen Dienst in Gemeinschaft mit anderen Kirchen wahr.
(
4
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert in ihrem Bereich den Dienst der Gliedkirchen an Christen fremder Sprache oder Herkunft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kirchen der Heimatländer.
(
5
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und deren Vereinigungen sowie die kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen nehmen ihre ökumenischen Aufgaben unbeschadet ihrer unmittelbaren Beziehungen und Verpflichtungen in gegenseitiger Fühlungnahme wahr. Gemeinsam sind sie bemüht, das Bewusstsein ökumenischer Verantwortung zu stärken.
#Artikel 18
(aufgehoben)
#Artikel 19
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland vertritt die gesamtkirchlichen Anliegen gegenüber allen Inhabern öffentlicher Gewalt. 2 Sie erstrebt ein einheitliches Handeln ihrer Gliedkirchen auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens.
#Artikel 20
(
1
)
In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Evangelische Kirche in Deutschland Ansprachen und Kundgebungen ergehen lassen, die leitenden Stellen der Gliedkirchen zu Besprechungen versammeln und von ihnen Auskunft oder Stellungnahme einholen.
(
2
)
1 Sie kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Kollekten ausschreiben, die in allen Gliedkirchen einzusammeln sind. 2 Ihre Zahl soll jährlich nicht mehr als drei betragen. 3 Die Erhebung weiterer gesamtkirchlicher Kollekten kann sie den Gliedkirchen empfehlen.
#III. Gliederung
###Artikel 21
(
1
)
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sind die bestehenden Landes- und Provinzialkirchen.
(
2
)
1 Der Zusammenschluss, die Neubildung und die Auflösung von Gliedkirchen erfolgt im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Das Gleiche gilt, wenn sich Gliedkirchen ohne Aufgabe ihres rechtlichen Bestandes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammenschließen.
(
3
)
Jede Gliedkirche steht, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu einer konfessionell oder territorial bestimmten Vereinigung von Gliedkirchen, im unmittelbaren Verhältnis zur Leitung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
1 Bekenntnisverwandte kirchliche Gemeinschaften können der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Vereinbarung angeschlossen werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch Kirchengesetz8#.
#IV. Organe und Amtsstellen
###Artikel 22
(
1
)
Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, | |
die Kirchenkonferenz, | |
der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. |
(
2
)
Zur Beratung der leitenden Organe sind für bestimmte Sachgebiete kirchliche Kammern aus sachverständigen kirchlichen Persönlichkeiten zu bilden.
#Artikel 23
(
1
)
Die Synode hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der Evangelischen Kirche in Deutschland zu dienen.
(
2
)
Sie beschließt Kirchengesetze nach Maßgabe des Artikels 26 a, erlässt Kundgebungen, bespricht die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens und gibt dem Rat Richtlinien.
(
3
)
Sie wählt in Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz gemäß Artikel 30 den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#Artikel 249#
(
1
)
1 Die Synode besteht aus
100 Mitgliedern, die von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden, und | |
20 Mitgliedern, die vom Rat berufen werden. |
2 Für jeden Synodalen und jede Synodale sind 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen. 3 Von den gewählten und berufenen Synodalen darf nicht mehr als die Hälfte Theologen und Theologinnen sein.
(
3
)
Unter den vom Rat zu berufenden Synodalen sind besonders Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die für das Leben der Gesamtkirche und für die Arbeit der kirchlichen Werke Bedeutung haben.
(
4
)
Die Mitglieder der Synode sind an Weisungen nicht gebunden.
(
5
)
Die Mitglieder der Kirchenkonferenz nehmen an den Beratungen der Synode ohne Stimmrecht teil.
#Artikel 2511#
(
1
)
1 Die Synode wird für 6 Jahre gebildet. 2 Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll.
(
2
)
1 Die Synode tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. 2 Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Rat oder 30 Synodale es verlangen.
(
3
)
1 Sie wird mit einem Gottesdienst eröffnet. 2 Ihrer Tagung wird im Gottesdienst aller Gemeinden fürbittend gedacht.
#Artikel 26
(
1
)
1 Die Synode wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem oder der Präses, zwei Vizepräsides und den Beisitzern oder Beisitzerinnen. 2 Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 3 Der oder die Vorsitzende des Rates soll nicht gleichzeitig Präses der Synode sein.
(
2
)
1 Die Synode beschließt mit Stimmenmehrheit. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Synodalen anwesend sind. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung12#.
(
3
)
1 Erhebt der Rat gegen einen Beschluss der Synode Einwendungen, so hat die Synode über den Gegenstand in einer nicht am gleichen Tage stattfindenden Sitzung erneut zu beschließen. 2 Erklären sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode für die Aufrechterhaltung des Beschlusses, so bleibt er bestehen. 3 Gegen Wahlen durch die Synode kann der Rat Einwendungen nicht erheben.
#Artikel 26 a
(
1
)
1 Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat, von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht. 2 Sie sind mit einer Begründung zu versehen. 3 Vorlagen des Rates sind der Kirchenkonferenz, Vorlagen der Kirchenkonferenz dem Rat zur Stellungnahme zuzuleiten. 4 Der Rat legt der Synode alle Vorlagen mit den Stellungnahmen vor.
(
2
)
Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beratung und Beschlussfassung durch die Synode.
(
3
)
Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern oder die Gegenstände nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Synode.
(
4
)
1 Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10 a Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz. 2 Sie werden nach ihrer Verabschiedung durch die Synode von dem oder der Präses unverzüglich der Kirchenkonferenz zugeleitet.
(
5
)
Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkonferenz.
(
6
)
Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.
(
7
)
1 Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 und Art. 10 a Absatz 1 treten mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft, wenn nicht jeweils etwas anderes bestimmt ist. 2 Kirchengesetze nach Art. 10 a Absatz 2 treten in Kraft, nachdem die betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung erklärt haben. 3 Den Zeitpunkt, zu dem diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
#Artikel 27
(
1
)
Werden in der Synode gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie dem lutherischen, dem reformierten oder einem unierten Bekenntnis widerspreche, und können die Bedenken durch eine Aussprache in der Synode nicht behoben werden, so versammeln sich die Angehörigen des Bekenntnisses zu einem Konvent.
(
2
)
1 Die Zugehörigkeit der Synodalen zu einem Konvent richtet sich nach dem Bekenntnisstand der Gliedkirchen, denen sie angehören. 2 Unierte Gliedkirchen können bestimmen, ob die von ihnen entsandten Synodalen dem unierten oder demjenigen Konvent beitreten sollen, der ihrem persönlichen Bekenntnisstand entspricht.
(
3
)
Bestätigt der Konvent die Bedenken und können sie auch bei nochmaliger Beratung in der Synode nicht behoben werden, so kann die Synode in dieser Frage nicht gegen die Stellungnahme des Konvents entscheiden.
#Artikel 28
(
1
)
1 Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten und Vorlagen oder Anregungen an die Synode und den Rat gelangen zu lassen. 2 Sie wirkt bei der Wahl des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei der Gesetzgebung nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 3 und 26 a Absätze 1 und 4 mit.
(
2
)
1 Die Kirchenkonferenz wird von den Kirchenleitungen der Gliedkirchen gebildet. 2 Jede Kirchenleitung entsendet ein Mitglied, das nicht dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören darf. 3 Die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz wird durch Gesetz geregelt13#. 4 Die Mitglieder des Rates nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(
3
)
1 Die Kirchenkonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden des Rates geleitet. 2 Sie tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden des Rates nach Bedarf zusammen. 3 Auf Verlangen von drei Gliedkirchen muss sie einberufen werden.
#Artikel 29
(
1
)
1 Der Rat hat die Aufgabe, die Evangelische Kirche in Deutschland zu leiten und zu verwalten. 2 Soweit die Befugnisse nicht anderen Organen beigelegt sind, ist er für alle Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig. 3 Der Rat vertritt die Evangelische Kirche in Deutschland nach außen. 4 Er kann Kundgebungen erlassen, wenn die Synode nicht versammelt ist. 5 Er legt der Synode auf jeder ordentlichen Tagung einen Rechenschaftsbericht vor, der zu besprechen ist.
(
2
)
1 Gegenstände, die durch Gesetz zu ordnen sind, können ausnahmsweise durch Verordnung des Rates geregelt werden, wenn die Sache keinen Aufschub duldet, die Synode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. 2 Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland darf durch Verordnung nicht geändert werden. 3 Verordnungen sind der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen. 4 Die Synode kann eine Verordnung des Rates ändern oder aufheben. 5 Artikel 26 a Absatz 6 findet Anwendung.
#Artikel 3014#
(
1
)
1 Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern. 2 14 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. 3 Die Kirchenkonferenz kann Vorschläge machen. 4 Die Wahl findet in der zweiten Tagung der Synode statt. 5 Als weiteres Mitglied gehört der oder die Präses der Synode dem Rat an.
(
2
)
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates ist die bekenntnismäßige und landschaftliche Gliederung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates werden aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit gewählt. 2 Der Rat kann Vorschläge machen.
(
4
)
1 Die Amtsdauer des Rates beträgt 6 Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt. 4 Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt Neuwahl gemäß Absatz 1 und 3.
(
5
)
1 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. 2 In den Sitzungen wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Ausschlag. 3 Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung15#. 4 Sie kann vorsehen, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben einem engeren Ausschuss des Rates übertragen wird.
#Artikel 31
(
1
)
1 Amtsstelle des Rates ist das Kirchenamt. 2 Das Kirchenamt führt die Verwaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland und die laufenden Geschäfte des Rates im Rahmen des kirchlichen Rechts nach Richtlinien oder Weisungen des Rates.
(
2
)
Das Kirchenamt hat insbesondere
- die Synode und die Kirchenkonferenz in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und für die Synode und die Kirchenkonferenz die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahrzunehmen sowie für die Geschäftsführung in den Kammern und Kommissionen zu sorgen,
- an der ständigen Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Vereinigungen sowie den kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen mitzuwirken,
- Stellungnahmen und Auskünfte der Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Vereinigungen sowie der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen in Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung einzuholen,
- Arbeiten und Planungen der Evangelischen Kirche in Deutschland einzuleiten und Entscheidungen der Organe, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsetzung, vorzubereiten,
- die ökumenischen Verbindungen der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrzunehmen,
- die ihm kirchengesetzlich auf dem Gebiet der Auslandsarbeit und in anderen Bereichen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
- gesamtkirchliche Anliegen gegenüber staatlichen und anderen Stellen im Rahmen von Regelungen des Rates zu bearbeiten und sie zu vertreten, soweit die Vertretung nicht besonderen Bevollmächtigten übertragen ist,
- die Öffentlichkeit über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu unterrichten und im Rahmen von Regelungen des Rates öffentliche Erklärungen abzugeben.
(
3
)
1 Das Kirchenamt wird von einem Kollegium unter Vorsitz eines Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet und in Hauptabteilungen gegliedert. 2 Der Rat erlässt Richtlinien für die Organisation und Geschäftsverteilung und gibt dem Kirchenamt eine Geschäftsordnung16#.
(
4
)
Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leiter und Leiterinnen der Hauptabteilungen des Kirchenamtes werden vom Rat im Benehmen mit der Kirchenkonferenz berufen.
#Artikel 32
1 Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Begutachtung von Rechtsfragen wird ein Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesetzt. 2 Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt17#.
#V. Besondere und Übergangsbestimmungen
###Artikel 33
(
1
)
1 Die Einnahmen und Ausgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland sind für ein Jahr oder mehrere Jahre auf einen Haushaltsplan zu bringen. 2 Ausgaben, die durch eigene Einnahmen nicht gedeckt sind, werden auf die Gliedkirchen umgelegt.
(
2
)
1 Der Haushaltsplan sowie die Höhe und der Verteilungsmaßstab der Umlage werden durch Gesetz festgelegt. 2 Das Gleiche gilt für Anleihen und Sicherheitsleistungen, die nicht aus Mitteln des laufenden Rechnungsjahres gedeckt werden können.
2 Die Rechnung wird von einem hierzu bestimmten Ausschuss geprüft19#. 3 Aufgrund seines Berichts beschließt die Synode über die Entlastung.
(
4
)
Das Nähere über das Haushalts-, Umlagen- und Kassenwesen wird durch eine Verordnung des Rates geregelt20#.
#Artikel 34
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. 2 Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind von dem oder der Vorsitzenden des Rates oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Rates zu vollziehen; das Siegel ist beizudrücken. 3 Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
2
)
Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen und dabei regeln, durch wen Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten zu vollziehen sind.
#Artikel 35
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist Trägerin der Rechte und Verbindlichkeiten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes und der Deutschen Evangelischen Kirche. 2 Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 wird hiermit aufgehoben. 3 Im Übrigen bleibt das gesamtkirchliche Recht in Kraft, soweit es dieser Grundordnung nicht widerspricht.
#
1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
- das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983 S. 1),
- das am 15. Juli 1984 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 14. Juni 1984 (ABl. EKD S. 249),
- das am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 6. November 1986 (ABl. EKD S. 481),
- das am 16. März 1991 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89),
- den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 Nummern 1, 4, 5, 7, 8 Buchstaben a bis c, 10 Buchstabe b, 11 Buchstabe a,12 bis 16 sowie die am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Nummern 2, 3, 6, 8 Buchstaben d bis f, 9, 10 Buchstabe a,11 Buchstabe b und Artikel 2 und 3 des Kirchengesetzes vom 9. November 2000 (ABl. EKD S. 458).
#
5 ↑ S. Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Nr. 170) und Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Nr. 171).
5 ↑ S. Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Nr. 170) und Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Nr. 171).
#
6 ↑ S. KG über das Diakonische Werk der EKD (Nr. 165) und Kirchengesetz über die Ordnung der Missionsarbeit vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 719).
6 ↑ S. KG über das Diakonische Werk der EKD (Nr. 165) und Kirchengesetz über die Ordnung der Missionsarbeit vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 719).
#
7 ↑ S. Kirchengesetz über die Mitarbeit der EKD in der Ökumene (Nr. 168), Auslandsfürsorgeverordnung (Nr. 710) sowie Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung von Auslandspfarrern und anderen nichtbeamteten Mitarbeitern (Nr. 711).
7 ↑ S. Kirchengesetz über die Mitarbeit der EKD in der Ökumene (Nr. 168), Auslandsfürsorgeverordnung (Nr. 710) sowie Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung von Auslandspfarrern und anderen nichtbeamteten Mitarbeitern (Nr. 711).
#
8 ↑ S. KG betreffend die Angliederung der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die EKD vom 12. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 3) und KG betreffend die Angliederung des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands an die EKD vom 25. Februar 1960 (ABl. EKD 1960 S. 115).
8 ↑ S. KG betreffend die Angliederung der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die EKD vom 12. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 3) und KG betreffend die Angliederung des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands an die EKD vom 25. Februar 1960 (ABl. EKD 1960 S. 115).
#
9 ↑ S. auch § 3 Abs. 1 und § 5 KG der EKD zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der EKD (Nr. 161).
9 ↑ S. auch § 3 Abs. 1 und § 5 KG der EKD zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der EKD (Nr. 161).
#
12 ↑ Geschäftsordnung der Synode der EKD in der Neufassung vom 7. November 1994 (ABl. EKD 1994 S. 517).
12 ↑ Geschäftsordnung der Synode der EKD in der Neufassung vom 7. November 1994 (ABl. EKD 1994 S. 517).
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14 ↑ S. aber KG über die Zahl der Mitglieder des Rates der EKD vom 10. März 1966 (ABl. EKD 1966 S. 153) und § 4 KG der EKD zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der EKD (Nr. 161).
14 ↑ S. aber KG über die Zahl der Mitglieder des Rates der EKD vom 10. März 1966 (ABl. EKD 1966 S. 153) und § 4 KG der EKD zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der EKD (Nr. 161).
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16 ↑ S. Geschäftsordnung des Kirchenamtes der EKD vom 6. September 1996 (nicht abgedruckt im ABl. EKD).
16 ↑ S. Geschäftsordnung des Kirchenamtes der EKD vom 6. September 1996 (nicht abgedruckt im ABl. EKD).
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17 ↑ S. KG über die Bildung eines Schiedsgerichtshofes der EKD vom 13. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
17 ↑ S. KG über die Bildung eines Schiedsgerichtshofes der EKD vom 13. Januar 1949 (ABl. EKD 1949 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.