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Geltungszeitraum von: 01.01.1989

Geltungszeitraum bis: 31.12.2005

Kirchengesetz
über die Ordnung des Kirchlichen Unterrichts
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 28. Oktober 1988

(KABl. 1988 S. 223)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Grundlage und Ziel

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§ 1

( 1 ) Der Kirchliche Unterricht gründet im Tauf- und Missionsbefehl Jesu Christi: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matth. 28, 18-20).
( 2 ) Der Kirchliche Unterricht ist ein wichtiger Abschnitt auf dem Weg, den junge Menschen mit Taufe und Abendmahl zu einem mündigen und verantwortlichen Christsein in Gemeinde und Gesellschaft gehen.
( 3 ) Ziel des Kirchlichen Unterrichts ist es, durch die Begegnung mit dem Evangelium die Konfirmandinnen und Konfirmanden in einer ihrer Altersstufe gemäßen Weise zum Glauben an den lebendigen Jesus Christus zu rufen und ihnen ein verantwortliches Christsein im persönlichen Leben, in der Gemeinde und in der Gesellschaft zu ermöglichen. Er beteiligt sie am Leben der Gemeinde, vermittelt ihnen grundlegende Kenntnisse der biblischen Inhalte, macht sie vertraut mit dem Bekenntnis und Leben der Kirche und begleitet sie seelsorgerlich. Er hat die besondere Aufgabe, auf die Konfirmation und auf die Feier des Heiligen Abendmahls vorzubereiten.
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Beteiligte

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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium trägt die Verantwortung für den Kirchlichen Unterricht. Es kann einzelnen seiner Mitglieder besondere Verantwortung für den Kirchlichen Unterricht übertragen.
( 2 ) Das Presbyterium hat die notwendigen sächlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung der unterrichtlichen Veranstaltungen zu schaffen. Dazu gehört die Bereitstellung von sachgerecht eingerichteten Räumen, von Unterrichtsmaterialien und von Bild- und Tonträgern.
( 3 ) Mitglieder des Presbyteriums nehmen nach Absprache mit den Unterrichtenden an Unterrichtsstunden und anderen Veranstaltungen des Kirchlichen Unterrichts teil, um die Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie das Unterrichtsgeschehen zu begleiten.
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§ 3
Unterrichtende

( 1 ) Der Kirchliche Unterricht wird in der Regel von dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin erteilt.
( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Presbyterium können für bestimmte Aufgaben andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sowie Eltern an der Durchführung des Kirchlichen Unterrichts beteiligt werden. Das gilt insbesondere für Freizeiten, Wochenendseminare, Konfirmandennachmittage und Praktika.
( 3 ) Das Presbyterium kann aus besonderen Gründen beschließen, dass der Kirchliche Unterricht für einen längeren Zeitraum von einem anderen Pfarrer, einer anderen Pfarrerin oder von religionspädagogisch ausgebildeten Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen erteilt wird. Dazu ist die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes erforderlich.
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§ 4
Konfirmandinnen und Konfirmanden

( 1 ) Alle evangelischen Kinder, die in dem betreffenden Jahr ihr 7. Schulbesuchsjahr beginnen, sind zum Kirchlichen Unterricht einzuladen. Für die Aufnahme wird in der Regel die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht in der Schule vorausgesetzt.
( 2 ) Kinder, die nicht der evangelischen Kirche angehören, können am Kirchlichen Unterricht teilnehmen. Die Konfirmation setzt die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraus. Ungetaufte Kinder können während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst getauft werden. Erfolgt ihre Taufe im Konfirmationsgottesdienst, so tritt sie an die Stelle der Konfirmation.
( 3 ) Erwachsene Gemeindeglieder können nach entsprechender Vorbereitung auf Beschluss des Presbyteriums konfirmiert werden.
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§ 5
Eltern und Paten

( 1 ) Die Zusammenarbeit mit den Eltern der Konfirmandinnen und Konfirmanden soll sowohl den Kirchlichen Unterricht als auch das gemeinsame Lernen, Glauben und Leben in Familie und Gemeinde fördern. In die Zusammenarbeit sind nach Möglichkeit auch die Paten einzubeziehen.
( 2 ) Die Eltern und die Paten sollen eingeladen werden, gelegentlich an Unterrichtsstunden teilzunehmen.
( 3 ) Die Eltern sollen zu Veranstaltungen und Seminaren – auch zusammen mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden – eingeladen werden, in denen Ergebnisse des Unterrichts vorgestellt, Informationen über den Unterricht ausgetauscht und Fragen des Glaubens und der Erziehung behandelt werden. Die Paten sind nach Möglichkeit zu beteiligen.
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§ 6
Gemeinde

( 1 ) Die Gemeinde hat teil an der Verantwortung für die Konfirmandinnen und Konfirmanden. Sie ist immer wieder an ihre Mitverantwortung zu erinnern. Sie soll die Konfirmandinnen und Konfirmanden in ihre Fürbitte einschließen. Bei der Gestaltung der Gottesdienste ist deren Anwesenheit zu berücksichtigen.
( 2 ) Zwischen den Konfirmandinnen und Konfirmanden, einzelnen Gemeindegliedern und Gemeindegruppen sollen Begegnungen ermöglicht und Kontakte hergestellt werden, damit generationsübergreifendes Lernen, Glauben und Leben in der Gemeinde erfahren werden kann.
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Inhalte

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§ 7
Gottesdienst

( 1 ) Zur Konfirmationszeit gehört wie zum gesamten Christenleben der Besuch des Gottesdienstes.
( 2 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden und ihre Eltern sind zu den Gottesdiensten einzuladen. Einige Gottesdienste sind zusammen mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden vorzubereiten und zu gestalten.
( 3 ) Das Presbyterium kann beschließen, die Konfirmandinnen und Konfirmanden jeweils eines Jahrgangs im Rahmen der Abendmahlsunterweisung zum Abendmahl einzuladen. Die mit der Konfirmation verbundene allgemeine Zulassung zum Abendmahl bleibt davon unberührt.
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§ 8
Unterricht

( 1 ) Dem Kirchlichen Unterricht liegen die Bibel, der in der Gemeinde geltende Katechismus und das Gesangbuch zugrunde.
( 2 ) Der Kirchliche Unterricht wird nach einem von der Landessynode genehmigten Lehrplan erteilt.
( 3 ) Auf der Grundlage des Lehrplans erstellt der Pfarrer oder die Pfarrerin im Einvernehmen mit dem Presbyterium jeweils den konkreten Unterrichtsplan. Dabei sind die Gruppenzusammensetzung, die Begabungsunterschiede, die Lernfähigkeit der Gruppe und die unterschiedlichen Lerndimensionen als Planungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
( 4 ) Im Kirchlichen Unterricht sind Arbeits- und Anschauungsmittel einzusetzen, die den Zielen und Inhalten des Kirchlichen Unterrichts entsprechen.
( 5 ) Die Durchführung des Kirchlichen Unterrichts ist in einem Unterrichtsbegleitbuch festzuhalten. Es muss neben einer Anwesenheitsliste Themen und Aufgaben der erteilten Stunden enthalten.
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Organisation

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§ 9
Anmeldung

( 1 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden werden in der Gemeinde unterrichtet und konfirmiert, der sie zugehören. Ausnahmen sind nur auf Grund einer pfarramtlichen Bescheinigung zulässig.
( 2 ) Die Eltern melden ihr Kind beim zuständigen Pfarrer oder bei der zuständigen Pfarrerin zum Kirchlichen Unterricht an. Ist das Kind in einer anderen Kirchengemeinde getauft, so ist eine Bescheinigung über die Taufe vorzulegen.
( 3 ) Für Konfirmandinnen und Konfirmanden, die während der Unterrichtszeit umziehen, ist bei der Neuanmeldung dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin eine Bescheinigung über die bisherige Teilnahme am Unterricht vorzulegen.
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§ 10
Beginn und Ende der Unterrichtszeit

( 1 ) Der Kirchliche Unterricht wird in der Regel während des 7. und 8. Schulbesuchsjahres der angemeldeten Kinder durchgeführt. Er beginnt spätestens nach den Sommerferien und endet mit dem Konfirmationsgottesdienst. Dieser findet nach Ostern des übernächsten Kalenderjahres statt.
( 2 ) Das Presbyterium kann die Dauer des Kirchlichen Unterrichts um ein Jahr verlängern, indem die Kinder bereits im 6. Schulbesuchsjahr in den Kirchlichen Unterricht aufgenommen werden. Der Unterricht während des 7. und 8. Schulbesuchsjahres darf in diesem Fall nicht gekürzt werden.
( 3 ) Zu Beginn der Unterrichtszeit werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden, die Eltern und die Paten zu einem Gottesdienst eingeladen, in dem alle Beteiligten auf ihre Verantwortung für die Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie für den Kirchlichen Unterricht hingewiesen werden.
( 4 ) In den Schulferien findet in der Regel kein Unterricht statt.
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§ 11
Unterrichtsgruppen

( 1 ) Der Kirchliche Unterricht kann auf Beschluss es Presbyteriums in mehreren Gruppen eines Jahrgangs durchgeführt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten ist.
( 2 ) Bei mehr als 25 Konfirmandinnen und Konfirmanden muss die Gruppe geteilt werden. Eine Abweichung von dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
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§ 12
Unterrichtsstunden und Veranstaltungen

( 1 ) Der Kirchliche Unterricht wird wöchentlich in einer Doppelstunde zu 90 Minuten erteilt. Absprachen mit den Schulen bezüglich der Tage, an denen der Kirchliche Unterricht stattfindet, sind einzuhalten.
( 2 ) Werden in einem Pfarrbezirk zwei oder mehr Unterrichtsgruppen eines Jahrgangs eingerichtet, so kann die wöchentliche Unterrichtszeit 60 Minuten pro Gruppe betragen.
( 3 ) In den Kirchlichen Unterricht können folgende Veranstaltungen einbezogen werden:
  1. Konfirmandenfreizeiten,
  2. Wochenendseminare,
  3. Konfirmandennachmittage,
  4. Praktika.
Diese Veranstaltungen können auf Beschluss des Presbyteriums bis zu einer Höchstzahl von 15 Doppelstunden auf di Gesamtzeit des kontinuierlichen Unterrichts angerechnet werden, soweit Inhalte des Kirchlichen Unterrichts dort behandelt worden sind.
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§ 13
Andere Organisationsformen

( 1 ) Ist die Durchführung des wöchentlichen Unterrichts auf Grund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so kann das Landeskirchenamt auf Antrag des Presbyteriums die Einrichtung einer anderen Organisationsform genehmigen. Die Zahl der insgesamt zu erteilenden Unterrichtsstunden darf dadurch rocht verringert werden. Vor der Entscheidung ist der Kreissynodalvorstand zu hören.
( 2 ) Für besondere Gruppen von Konfirmandinnen und Konfirmanden, z. B. Behinderte, kann der Kirchliche Unterricht in Bezug auf Beginn, Dauer, Inhalt, Form und Organisation auf Beschluss des Presbyteriums gemäß den jeweiligen Möglichkeiten und Erfordernissen durchgeführt werden.
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Abschluss

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§ 14
Zulassung zur Konfirmation

( 1 ) Etwa ein Vierteljahr vor der Konfirmation findet unter Mitwirkung des Presbyteriums ein ausführliches Unterrichtsgespräch statt, in dem die Konfirmandinnen und Konfirmanden darlegen was sie vom christlichen Glauben wissen und verstehen, welchen Merkstoff sie gelernt und welche neuen Lebens- und Glaubenserfahrungen sie in und mit der Gemeinde durch den Kirchlichen Unterricht gemacht haben. Zu diesem Gespräch können auf Grund eines Beschlusses des Presbyteriums die Eltern und die Paten eingeladen werden.
( 2 ) Nach diesem Unterrichtsgespräch entscheidet das Presbyterium über die Zulassung der Konfirmandinnen und Konfirmanden zur Konfirmation.
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§ 15
Zurückstellung

( 1 ) Konfirmandinnen oder Konfirmanden sollen aud Beschluss des Presbyteriums vom Kirchlichen Unterricht oder von der Konfirmation zurückgestellt werden, wenn sie
  1. die aus dem Besuch des Kirchlichen Unterrichts erwachsenden Verpflichtungen beharrlich verletzen oder
  2. durch ihr Verhalten zu erkennen geben, dass sie den Sinn der Konfirmation ablehnen.
( 2 ) Zeigt ein Kind ein Verhalten, das zu einer Zurückstellung führen kann, hat der Pfarrer oder die Pfarrerin unverzüglich ein Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden und den Eltern zu führen. Zu diesem Gespräch können Beauftragte des Presbyteriums hinzugezogen werde. In diesem Gespräch ist auf die Möglichkeit einer Zurückstellung hinzuweisen.
( 3 ) Beschließt das Presbyterium die Zurückstellung, müssen die Eltern auf ihr Einspruchsrecht beim Superintendenten hingewiesen werden; dieser entscheidet endgültig.
( 4 ) Die Zurückstellung soll dazu dienen, zur Umkehr zu rufen; daher soll sie nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Gründe für die Zurückstellung nicht mehr vorliegen.
( 5 ) Konfirmandinnen oder Konfirmanden können auf eigenen Wunsch von der Konfirmation zurückgestellt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat vor der Entscheidung ein seelsorgerliches Gespräch mit ihnen und ihren Eltern zu führen.
( 6 ) Über die Unterrichtsteilnahme und die Zurückstellung ist eine Bescheinigung auszustellen.
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§ 16
Vorstellung

Vor der Konfirmation stellen sich die Konfirmandinnen oder Konfirmanden in einem Gottesdienst, den sie vorbereiten und mitgestalten, der Gemeinde vor.
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§ 17
Konfirmation

( 1 ) Die Konfirmation ist der Abschluss eines wichtigen Abschnitts auf dem Wege der Einübung in den christlichen Glauben und eine Segenshandlung für den weiteren Lebensweg.
( 2 ) In der Feier der Konfirmation bekennen die Konfirmandinnen oder Konfirmanden im Vertrauen auf Gottes Hilfe mit der Gemeinde ihren Glauben an den dreieinigen Gott. Unter Handauflegung und unter Fürbitte der Gemeinde wird ihnen der Segen Gottes zugesprochen. Für Ihren Lebensweg empfangen sie ein Wort der Heiligen Schrift Sie werde zum Abendmahl zugelassen und eingeladen. Sie erhalten das Recht, Pate zu werden.
( 3 ) Die Konfirmation erfolgt im Gemeindegottesdienst an einem Sonntag oder kirchlichen Feiertag nach der von der Landessynode genehmigten Agende1#.
( 4 ) Wer zur Konfirmation zugelassen ist, aber aus zwingenden Gründen an der Teilnahme am Konfirmationsgottesdienst verhindert ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt konfirmiert werden. Soweit es erforderlich ist, wird über die Zulassung eine Bescheinigung ausgestellt.
( 5 ) Die Konfirmation darf außerhalb des Gemeindegottesdienstes nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern des Presbyteriums stattfinden.
( 6 ) Die Konfirmation ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen worden ist2#.
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Weiterführung

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§ 18

( 1 ) Die Gemeinde hat auch nach der Konfirmation ihre Verantwortung für die Jugendlichen wahrzunehmen.
( 2 ) In jeder Gemeinde sollen Angebote von Jugendarbeit bestehen, zu denen die konfirmierten Jugendlichen eingeladen werden. Sie sollen Gelegenheit zur verantwortlichen Mitarbeit in der Gemeinde erhalten.
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In-Kraft-Treten

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§ 19

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Kirchlichen Unterrichts in der Evangelischen Kirche von Westfalen – Rahmenordnung – vom 20. Oktober 1972 (KABl. Seite 236) außer Kraft.

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1 ↑ S. Vorschriften zur Agende (Nr. 200 f.)
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2 ↑ S. insbesondere § 15 Kirchenbuchordnung (Nr. 870)