.Heizkosten für Dienstwohnungen
Geltungszeitraum von: 01.07.2004
Geltungszeitraum bis: 30.06.2005
Heizkosten für Dienstwohnungen
mit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen
Vom 8. Dezember 2005
(KABl. 2005 S. 310)
# 1 Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrhein-westfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO)1# Anwendung finden, so richtet sich der von ihnen zu tragende Heizkostenbeitrag nach § 13 Abs. 1 bis 4 DWVO2#, wenn die Heizung der Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen ist, die auch zur Heizung von Diensträumen dient. 2 Dies gilt gemäß § 13 Abs. 5 DWVO3# nicht, wenn die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden kann; in diesem Fall ist § 12 DWVO4# entsprechend anzuwenden.
3 Nachstehend geben wir die für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Kostensätze (1. Dezember 2005, Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de/service/Dienstleistungen für die Verwaltung) bekannt. 4 Sie sind der Endabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004/2005 zu Grunde zu legen.
Energieträger | € je m2 Wohnfläche |
Heizöl, Abwärme | 8,13 |
Gas | 8,72 |
Fernheizung, feste Brennstoffe, schweres Heizöl | 8,82 |
5 Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 DWVO5# auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu tragenden Entgelts für die Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen maßgebend. 6 Kann die für die Erwärmung des Wasser notwendige Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, ist auch hier § 12 DWVO6# entsprechend anzuwenden.
7 §§ 13 und 14 DWVO7# sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienstwohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwenden. 8 Ist eine Pfarrdienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so sind gemäß Nr. 11 Abs. 4 DBPfDWV8# (KABl. 1999 S. 266) die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung nach §§ 13 und 14 DWVO9# zu berechnen, wenn in der Pfarrdienstwohnung noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde. 9 Bei dieser Berechnung der Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten ist die Pfarrdienstwohnung, abweichend von § 13 Abs. 3 DWVO10#, mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m2 zu berücksichtigen.