.Verwaltungsvorschriften
#
Geltungszeitraum von: 01.01.1979
Geltungszeitraum bis: 31.12.2007
Verwaltungsvorschriften
zum Kirchengesetz über rechtsfähige
Evangelische Stiftungen
des privaten Rechts
Vom 19. Dezember 1978
(KABl. 1979 S. 43)
Änderungen
Lfd. Nr. | Ändernde Verordnung | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro | 11. September 2001 | 2001 S. 278 | Nr. 7 Zu § 9 | Änderung |
Gemäß § 15 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts (StiftG EKvW)1# vom 4. November 1977 (KABl. S. 145) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
1) Zu § 1 Abs. 5:
1 In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die Evangelischen Stiftungen aufzunehmen:
- Name, Sitz und Zweck;
- Datum der Entstehung, der Satzung und der Anerkennung durch die Leitung der EKvW;
- vertretungsberechtigte Organe;
- Namen der Mitglieder der Organe;
- Ruhen der Aufsicht.
2 Zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis sind dem Landeskirchenamt Name und Anschrift der gemäß § 3 StiftG EKvW2# in die Organe berufenen Mitglieder alsbald mitzuteilen; auch das Ausscheiden von Mitgliedern ist alsbald mitzuteilen.
3 Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, wird aus dem Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt.
2) Zu § 2 Abs. 2:
Soweit im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 StiftG EKvW3# staatliche Genehmigungen erforderlich sind, werden sie durch das Landeskirchenamt eingeholt.
3) Zu § 3:
1 Zur Beratung der Stiftungsorgane können auch Personen hinzugezogen werden, die einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen ist. 2 Sie können auch in beratenden Ausschüssen Mitglieder sein.
4) Zu § 4:
1 Evangelische Stiftungen, die dem Diakonischen Werk der EKvW angeschlossen sind, können anstelle des Arbeitsrechtes der EKvW die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD anwenden.
2 Wenn Evangelische Stiftungen für Gruppen von Mitarbeitern das in der EKvW geltende Dienst- und Arbeitsrecht oder die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD nicht anwenden wollen, ist die Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen.
5) Zu § 7:
1 Dem Landeskirchenamt sind die Jahresrechnung oder die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung alsbald nach Jahresabschluss, der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) alsbald nach Fertigstellung vorzulegen.
2 Der nach den Bestimmungen des StiftG EKvW mit dem Landeskirchenamt zu führende Schriftwechsel ist direkt vorzulegen. 3 Sofern das Landeskirchenamt die Unterstützung und Beratung des Diakonischen Werkes der EKvW in Anspruch nimmt, geschieht dies durch direkte Absprache.
6) Zu § 8 Abs. 2:
Das Ruhen der Aufsicht nach § 8 Abs. 2 StiftG EKvW4# kann nur erklärt werden, wenn sich die Evangelische Stiftung gegenüber dem Landeskirchenamt ausdrücklich verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der Satzung des Diakonischen Werkes5# vom 27.04.1977 zu verfahren.
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 StiftG EKvW7# sind im Einzelnen genehmigungspflichtig
- die Beteiligung der Stiftung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften;
- der Beitritt zu einem Verein, der Einrichtungen unterhält, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind;
- die Übertragung der Verwaltung Evangelischer Stiftungen an Dritte;
- die Aufnahme von Kassenkrediten, deren Höhe mehr als 10 % der Bilanzsumme des Vorjahres beträgt;
- die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Kosten mehr als 10 % der Bilanzsumme des Vorjahres betragen;
- die Gewährung von Darlehen, wenn das ausgeliehene Kapital im Einzelfall mehr als 16.000 Euro übersteigt.