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Geltungszeitraum von: 01.04.2002

Geltungszeitraum bis: 31.01.2004

Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 14. März 2002

(KABl. 2002 S. 78)

mit den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2002 (KABl. 2003 S. 87)
Änderungen der Verordnung
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung

Inhaltsübersicht

Aufgrund von Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung1# i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VWO)2# vom 26. April 2001 (KABl. S. 137) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.
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§ 1
Rechtsstellung des Friedhofs

( 1 ) Der Friedhof in kirchlicher Trägerschaft (kirchlicher Friedhof) ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
( 2 ) Friedhöfe genießen besonderen strafrechtlichen Schutz3#.
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§ 2
Bestimmung des Friedhofs

( 1 ) Der kirchliche Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Gemeindeglieder der Friedhofsträgerin waren, und sonstiger Personen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
( 2 ) Ferner werden auf ihm bestattet:
  1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden
  2. ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
( 3 ) Andere Personen können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin dieses genehmigt.
( 4 ) Andere Personen müssen auf dem kirchlichen Friedhof bestattet werden, wenn in der Kommunalgemeinde kein weiterer zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof vorhanden ist. Dadurch erhält der Friedhof die Stellung eines Monopolfriedhofs.
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§ 3
Eigentumsverhältnisse auf dem Friedhof

( 1 ) Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken liegt in der Regel bei der Friedhofsträgerin.
( 2 ) Sofern die Friedhofsträgerin in ihrem Eigentum befindliche nicht zum Friedhofsvermögen gehörende Grundstücke für Friedhofszwecke nutzt, sind darüber entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
( 3 ) Sofern die Friedhofsträgerin Grundstücke für Friedhofszwecke nutzt, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen. Diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnung der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Vor dem Erwerb von Grundstücken zur Erweiterung des Friedhofs ist durch den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen ein Gutachten über die Eignung der Grundstücke für Bestattungszwecke erstellen zu lassen.
( 5 ) An den Grabstätten werden Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung vergeben.
Zu § 3 Eigentumsverhältnisse auf dem Friedhof
Abs. (2)
Sofern die Friedhofsträgerin Grundstücke für Friedhofszwecke nutzt, die nicht zum Friedhofsvermögen gehören (Kirchenvermögen, Pfarrvermögen oder sonstige Zweckvermögen), ist das entsprechende Vermögen durch Verzinsung der historischen Erwerbskosten (ursprünglicher Kaufpreis) zu entschädigen. Bei der Berechnung der Entschädigungszahlung sind die Vorschriften entsprechend des Kommunalabgabengesetzes NRW und deren Kommentierungen zu beachten.
Sind die historischen Erwerbskosten nicht zu ermitteln, so können die bei den Kreisen und kreisfreien Städten geführten Bodenrichtwertkarten zur Ermittlung angenommener Erwerbskosten des Friedhofs herangezogen werden. Falls für das Erwerbsjahr keine Bodenrichtwertkarten geführt werden, können Angaben bei den jeweiligen Gutachterausschüssen eingeholt werden.
Bei einem Grundstückserwerb vor 1914 ist der für das Jahr 1914 errechnete Wert maßgeblich.
Für die Zinsberechnung kann der im Erwerbsjahr ausgewiesene Wert für landwirtschaftliche Flächen bis zum doppelten Betrag angesetzt werden.
Abs. (3)
Wenn die Friedhofsträgerin Grundstücke für Friedhofszwecke nutzt, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sind mit den Grundstückseigentümern Nutzungsverträge abzuschließen. Die Nutzungsverträge müssen auf Friedhofsdauer abgeschlossen werden. Mit Kommunen ist eine unentgeltliche Nutzung zu vereinbaren.
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Nutzungsverträge sind dem Landeskirchenamt der Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch in doppelter Ausfertigung und der Nutzungsvertrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Abs. (5)
Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen werden Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung vergeben. An Reihengemeinschaftsgrabstätten, für die die Friedhofsträgerin die Grabpflege und das Verlegen von Namensplatten übernimmt, werden keine Nutzungsrechte vergeben. Diese verbleiben bei der Friedhofsträgerin.
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§ 4
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs

( 1 ) Kirchengemeinden und Verbände haben das Recht, Friedhöfe in eigener Trägerschaft anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern.
( 2 ) Die Anlegung und Erweiterung soll nur erfolgen, wenn das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angebracht ist und ein Bedarf vorliegt.
( 3 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über die Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes und der zuständigen Bezirksregierung.
Zu § 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
Bei Anlegung und Erweiterung des Friedhofs sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung beim Landeskirchenamt in vierfacher Ausfertigung einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch,
  2. Abzeichnung der Flurkarte und Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
  3. Grundbuchauszug,
  4. Stellungnahme des zuständigen Planungsamtes,
  5. Gutachten des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen,
  6. Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes,
  7. Stellungnahme der unteren Wasserbehörde,
  8. Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde,
  9. Flächenbedarfsberechnung,
  10. Lageplan des Friedhofsgeländes (Erweiterungsgeländes) mit Angabe der etwaigen Entwässerungseinrichtungen, der Wasserentnahmestellen, der Aufteilung in Grabfelder, der Zuwegungen und der evtl. zu errichtenden Gebäude sowie eines etwaigen Parkplatzes.
Im Übrigen sind die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen NRW in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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§ 5
Friedhofsbauten

( 1 ) Bei der Planung und Durchführung von Friedhofsbauten jeglicher Art sind die Bestimmungen der Verwaltungsordnung4# in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
( 2 ) Auf die Hygiene-Richtlinien NW und auf die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen NW5# in den jeweils geltenden Fassungen wird hingewiesen.
( 3 ) Beim Bau von Leichenkammern ist frühzeitig ein Antrag auf Übernahme der Kosten bei der Kommunalgemeinde zu stellen.
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§ 6
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

( 1 ) Der Friedhof ist von dem Leitungsorgan unter Beachtung dieser Verordnung und der einschlägigen Bestimmungen zu leiten und zu verwalten.
( 2 ) Zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verwaltung des Friedhofs soll das Leitungsorgan einen Friedhofsausschuss bilden oder bei einem kleineren Friedhof eine Friedhofsbeauftragte oder einen Friedhofsbeauftragten berufen.
( 3 ) Es ist zweckmäßig, dass mehrere Friedhofsträgerinnen die Verwaltung ihrer Friedhöfe einer gemeinsamen Verwaltungsdienststelle übertragen (z. B. Kreiskirchenamt).
( 4 ) Der Zusammenschluss mehrerer Friedhofsträgerinnen zu einem Friedhofsverband erfolgt auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)6# vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Der Friedhof darf nicht ohne zwingende Gründe in eine andere Trägerschaft übergeführt werden.
Zu § 6 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
Abs. (1)
Leitungsorgan der Friedhofsträgerin ist das Presbyterium oder die Verbandsvertretung.
Abs. (2)
Dem Friedhofsausschuss können alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung des Friedhofs, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Leitungsorgans fallen, übertragen werden.
In die Zuständigkeit des Leitungsorgans fällt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
  1. Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofs,
  2. Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne sowie Stellenpläne,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten,
  6. Bildung und Zusammensetzung des Friedhofsausschusses gemäß Art. 73 Kirchenordnung7#.
In diesen Angelegenheiten wird der Friedhofsausschuss beratend und vorbereitend tätig.
In den Friedhofsausschuss können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalgemeinde oder andere sachkundige Personen berufen werden. Das Vorschlagsrecht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalgemeinde hat die kommunale Vertretungskörperschaft. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalgemeinde sollen einer christlichen Kirche angehören.
Bei der zahlenmäßigen Zusammensetzung des Ausschusses ist auf die Funktionsfähigkeit zu achten. Die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans muss die Anzahl der übrigen Mitglieder übersteigen.
Die Friedhofssachbearbeiterin oder der Friedhofssachbearbeiter oder die Friedhofsverwalterin oder der Friedhofsverwalter soll an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 7
Verwaltung des Friedhofsvermögens

( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofsvermögens erfolgt nach der Verwaltungsordnung8# in der jeweils geltenden Fassung. Der Friedhof ist daher als Sondervermögen getrennt von dem übrigen Zweckvermögen der Friedhofsträgerin zu verwalten.
( 2 ) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren oder andere Einnahmen zu decken. Kirchliche Haushalts- oder Vermögensmittel dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Bei der Festsetzung der Gebühren sind Kostenberechnungen (Gebührenkalkulationen) entsprechend Kommunalabgabengesetz – KAG NW – zu erstellen.
( 4 ) Zur Sicherung und Erleichterung der Haushaltswirtschaft und für besondere Investitionen auf dem Friedhof sind Rücklagen nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnung9# zu bilden.
( 5 ) Für die Aufnahme und Gewährung von Darlehn gelten die Bestimmungen der Verwaltungsordnung10#.
( 6 ) Über die Bestimmungen der Verwaltungsordnung11# hinaus sind für die Belegung des Friedhofs und für die Nutzungsrechte an den einzelnen Grabstätten Bücher oder Karteien und Übersichtspläne über die Lage jeder einzelnen Grabstätte zu führen.
Zu § 7 Verwaltung des Friedhofsvermögens
Abs. (5)
Die Gewährung von Inneren Darlehen aus dem Friedhofsvermögen an andere Zweckvermögen der Friedhofsträgerin ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn dadurch die Erfüllung des Friedhofszwecks nicht beeinträchtigt wird. Es ist daher eine möglichst kurzfristige Darlehensrückzahlung vorzusehen.
Abs. (6)
Folgende Unterlagen sind dauernd aufzubewahren:
  1. Akten über Anlegung und Erweiterung sowie Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Akten über den Erlass von Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
  3. Unterlagen über die auf dem Friedhof bestatteten Personen,
  4. grundsätzliche Akten über die Friedhofsverwaltung,
  5. Anlage-, Übersichts- und Belegungspläne,
  6. Akten über besondere Grabstätten und Grabmale.
Im Übrigen gilt die Ordnung für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut kirchlicher Körperschaften (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung) vom 19.12.1989 (KABl. 1990 S. 14)12#.
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§ 8
Steuerpflicht

Die Friedhofsträgerin ist im Rahmen der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht steuerpflichtig. Steuerpflicht besteht dann, wenn ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Steuerrechts gegeben ist.
Zu § 8 Steuerpflicht
Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz abzustellen. Für die Begründung der Steuerpflicht muss die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht sein. Dabei ist in der Tatsache, dass der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 30.678,00 Euro nachhaltig übersteigt, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 30.678,00 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
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§ 9
Friedhofsordnung

( 1 ) Das Leitungsorgan hat eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen der Friedhofsträgerin und den Personen, die den Friedhof benutzen, regelt. Die vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Friedhofsordnung13# in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden.
( 2 ) Die Friedhofsordnung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
  1. der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatlichen Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung,
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
( 3 ) Die Einhaltung der durch die Friedhofsordnung begründeten Rechte und Pflichten ist zu überwachen. Verwaltungsakte, die auf Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sind, können mit den Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar sind.
Zu § 9 Friedhofsordnung
Abs. (2)
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen in jeweils vierfacher Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch,
  2. Friedhofsordnung auf der Grundlage der jeweils geltenden Muster-Friedhofsordnung,
  3. Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes für den Fall, dass die Ruhezeit von 30 Jahren bei Erwachsenen bzw. 25 Jahren bei Kindern unterschritten werden soll.
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§ 10
Friedhofsgebührenordnung

( 1 ) Das Leitungsorgan hat eine Friedhofsgebührenordnung als Satzung für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen. Die vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Friedhofsgebührenordnung14# in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden.
( 2 ) Die Friedhofsgebührenordnung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
  1. der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes15#
  2. der staatlichen Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung,
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
( 3 ) Die Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren16# nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
( 4 ) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden:
  1. Für die Festsetzungsfrist gilt § 169 AO mit der Maßgabe, dass die Gebührenfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
  2. Für die Zahlungsverjährung gilt § 228 AO mit der Maßgabe, dass die festgesetzten Gebühren nach 5 Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO).
( 5 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages ab Fälligkeitstag zu entrichten.
( 6 ) Für schriftliche Mahnungen wird eine Mahngebühr erhoben.
Die Mahngebühr beträgt
bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich
1,50 Euro
vom Mehrbetrag
1 vom Hundert
jedoch höchstens
50 Euro
( 7 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Gebühren nach Absatz 6 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Zu § 10 Friedhofsgebührenordnung
Abs. (2)
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen in jeweils vierfacher Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch,
  2. Friedhofsgebührenordnung auf der Grundlage der jeweils geltenden Muster-Friedhofsgebührenordnung,
  3. Kalkulationsunterlagen sowie Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag des kommenden Jahres.
Das gilt auch für den § 4 – Gebührentarif –, wenn lediglich die Gebührensätze verändert werden.
Gebührenordnungen werden grundsätzlich befristet genehmigt. Über die Dauer der Befristung entscheidet das Landeskirchenamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Nutzungszeiten und Ruhezeiten müssen mit der geltenden Friedhofsordnung übereinstimmen.
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§ 11
Grabmal- und Bepflanzungsordnung

( 1 ) Gestaltung und Unterhaltung des kirchlichen Friedhofs sollen seiner Bestimmung als Ruhestätte der Toten und als Ort christlicher Verkündigung entsprechen.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann für die Gestaltung des Friedhofs, der Grabstätten und der Grabmale besondere Vorschriften erlassen. Die vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung17# in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden.
( 3 ) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
  1. der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatlichen Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung,
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
Zu § 11 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Abs. (3)
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen in jeweils vierfacher Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch,
  2. Grabmal- und Bepflanzungsordnung auf der Grundlage der jeweils geltenden Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
Bei einem Monopolfriedhof sind Grabstätten vorzuhalten, auf denen keine zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten. Die Grabfelder (Grabstätten) mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in der Grabmal- und Bepflanzungsordnung zu benennen.
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§ 12
Bestattungen

Für Bestattungen sind die gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften18# verbindlich. Weitere Einzelheiten sind in der Friedhofsordnung19# zu regeln.
Zu § 12 Bestattungen
Bei Bestattungen sind insbesondere folgende gesetzliche, ordnungsrechtliche und gesundheitsrechtliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:
  1. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen NRW vom 03.12.2000 (GV NRW S. 757);20#
  2. Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen – RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 21.08. bzw. 25.10.1979 (MBl. S. 1724 bzw. 2258), geändert durch RdErl. vom 23.03.1983 (MBl S. 541) und vom 07.02.2001 (MBl. S. 402);21#
  3. Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft vom 01.01.2000;22#
  4. Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1957 (BGBl. I S. 1125);
  5. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.1977 (BGBl. I S. 377) mit Änderungen vom 24.03.1994 (BGBl. I S. 621);
  6. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262), geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746);
  7. Strafprozessordnung in der Fassung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319);
  8. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322);
  9. Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.05.1934 (RGBl. I S. 380);23#
  10. Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10.08.1938 (RGBl. I S. 1000);24#
  11. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.02.1937 (RGBl. 1938 II S. 199).
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§ 13
Werkverträge

( 1 ) Für Bestattungs- und Pflegearbeiten auf dem Friedhof können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt oder Werkverträge mit entsprechenden Gewerbetreibenden abgeschlossen werden.
( 2 ) Bei Abschluss von Werkverträgen ist der vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Werkvertrag in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
( 3 ) Der Werkvertrag sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Zu § 13 Werkverträge
Vor Abschluss eines Werkvertrages sollen auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses des Muster-Werkvertrages mehrere Angebote eingeholt werden.
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen in jeweils vierfacher Ausfertigung dem Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch,
  2. Werkvertrag einschließlich Leistungsverzeichnis auf der Grundlage des jeweils geltenden Muster-Werkvertrages.
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§ 14
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

( 1 ) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende bedarf der Zulassung durch das Leitungsorgan. Einzelheiten sind in der Friedhofsordnung zu regeln.
( 2 ) Den Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeitern auf kirchlichen Friedhöfen sind Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende nicht gestattet.
( 3 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen die Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter auf kirchlichen Friedhöfen grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung durchführen.
Zu § 14 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
Abs. (2) und (3)
Die Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit und der Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf eigene Rechnung hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Nebentätigkeiten zu beachten. Nebentätigkeiten dürfen nur genehmigt werden, wenn die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
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§ 15
Grabpflege

( 1 ) Die Friedhofsträgerin kann bei Bedarf Einzel- und Dauergrabpflege auf dem Friedhof in eigener Regie durchführen.
( 2 ) Die Friedhofsträgerin gewährleistet die Dauergrabpflege durch den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem Kirchenkreis.
( 3 ) Der Kirchenkreis hat als Treuhänder die Verpflichtung zu übernehmen, für die Dauergrabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in bestimmtem Umfang zu sorgen. Über das zu diesem Zweck erforderliche Vermögen ist ein Treuhandvertrag mit der nutzungsberechtigten Person abzuschließen. Das Treuhandvermögen ist im Vermögensverzeichnis des Kirchenkreises nachzuweisen. Darüber hinaus ist für jedes Treuhandvermögen ein Einzelnachweis zu führen.
( 4 ) Für den Abschluss des Dauergrabpflegevertrages, des Treuhandvertrages, der Vereinbarung zum Treuhandvertrag sowie der Leistungs- und Kostenaufstellung sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musterverträge25# in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Zu § 15 Grabpflege
Bei allen auf einem Friedhof durchzuführenden Arbeiten ist strikt zwischen den hoheitlichen Aufgaben und den gewerblichen Arbeiten zu unterscheiden. Eine Vermischung der Tätigkeiten ist unzulässig. Das gilt insbesondere für die Personalkosten und die Sachkosten.
Für die hoheitlichen Aufgaben ist die Friedhofsträgerin zuständig.
Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören die allgemeine Instandhaltung des Friedhofs wie z. B. Unterhaltung der Wege, Pflege der Anlagen, Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Arbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.
Zu den gewerblichen Arbeiten zählen das Aufstellen von Grabmalen und die Grabpflege (Einzel- und Dauergrabpflege).
Abs. (1) bis (4)
Zur Grabpflege ist grundsätzlich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet (vgl. § 7 Abs. 4 Muster-Friedhofsordnung).26#
Wenn die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin selbst oder durch Beauftragung eines anerkannten Gartenbaubetriebes in der Grabpflege tätig werden möchte, hat sie die für diesen Bereich geltenden Steuervorschriften zu beachten. Hierzu sind die entsprechenden Rundschreiben des Landeskirchenamtes heranzuziehen.
Weitere Informationen zur vertraglichen Ausgestaltung von Grabpflegeleistungen sind dem Rundschreiben des Landeskirchenamtes Nr. 6/2002 vom 12. März 2002 zu entnehmen.
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§ 16
Umwelt- und Naturschutz auf dem Friedhof

( 1 ) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes auf dem Friedhof ist Rechnung zu tragen. Der Friedhof ist als ein ökologisches Rückzugsgebiet umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften. Die Veröffentlichungen des Landeskirchenamtes über Fragen des Umwelt- und Naturschutzes sind zu beachten.
( 2 ) Die Friedhofsträgerin hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen und anderen umweltgefährdenden Stoffen verzichtet wird. Die entsprechenden Bestimmungen der Muster-Friedhofsordnung27# sind verbindlich.
( 3 ) Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Zu § 16 Umwelt- und Naturschutz auf dem Friedhof
Nach dem § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchg) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiflächen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der mit dem Einsatz der Pflanzenschutzmittel angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und wenn überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegensteht. Ausnahmegenehmigungen müssen bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe gestellt werden. Außerdem dürfen die Mittel nur von Personen ausgebracht werden, welche die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen (Fachkundenachweis).
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§ 17
Natur-, Kunst- und Baudenkmäler

Die Friedhofsträgerin hat für den Schutz von Natur-, Kunst- und Baudenkmälern zu sorgen.
Dabei sind die Bestimmungen der Verwaltungsordnung28# der Ev. Kirche von Westfalen zu beachten.
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§ 18
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regelt die staatliche Gesetzgebung.
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§ 19
Verkehrssicherungspflicht

( 1 ) Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt der Friedhofsträgerin. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Verkehrsflächen, die Bruch- und Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
( 2 ) Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen sind Grabmale mindestens einmal jährlich – nach der Frostperiode – einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit zu unterziehen (vgl. § 9 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft). Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist durch qualifizierte Inaugenscheinnahme zu kontrollieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 4 ) Die Nutzungsberechtigten sind gemäß § 837 BGB für die Verkehrssicherheit auf ihren Grabstätten verantwortlich.
( 5 ) Für alle eventuellen Schadensersatzansprüche wird auf die von der Ev. Kirche von Westfalen abgeschlossenen Sammelversicherungen29# – insbesondere Haftpflicht- und Unfallversicherung – hingewiesen.
( 6 ) Für die Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen der Friedhofsträgerin besteht Versicherungspflicht bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
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§ 20
Datenschutz

Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
  1. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
  2. die Datenempfänger der Stellen und Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Im Übrigen gelten das Kirchengesetz über den Datenschutz der Ev. Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (KABl. 1994 S. 34)30# und die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (DSVO) vom 11. Juni 1997 (KABl. 1997 S. 77)31# in den jeweils geltenden Fassungen.
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§ 21
Beratung durch den Kirchenkreis

( 1 ) Zur Beratung der Friedhofsträgerinnen in Friedhofsfragen soll der Kreissynodalvorstand eine Kreisfriedhofspflegerin oder einen Kreisfriedhofspfleger berufen. Die Berufenen müssen für diese Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sein.
( 2 ) Eine Kreisfriedhofspflegerin oder ein Kreisfriedhofspfleger kann auch für den Bereich mehrerer Kirchenkreise berufen werden.
( 3 ) Für die Kreisfriedhofspflegerin oder den Kreisfriedhofspfleger soll eine Dienstanweisung nach dem vom Landeskirchenamt herausgegebenen Muster in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden.
Zu § 21 Beratung durch den Kirchenkreis
Die Kreisfriedhofspflegerin oder der Kreisfriedhofspfleger berät die Friedhofsträgerinnen insbesondere bei
  1. Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Aufstellen der Friedhofsordnung, der Friedhofsgebührenordnung und der Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
  3. Kalkulation der Gebühren,
  4. Fragen der Gestaltung des Friedhofs und der Grabstätten,
  5. Fragen des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes auf dem Friedhof.
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§ 22
Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs

( 1 ) Sollen auf dem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen. Sie kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 2 ) Eine Außerdienststellung des Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Die Außerdienststellung kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 3 ) Eine Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Außerdienststellung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. Es soll zusätzlich eine Sonderruhezeit gewahrt werden. Durch die Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit.
( 4 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über die Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes und der staatlichen Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
Zu § 22 Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs
Abs. (1) bis (3)
Die Nutzungsbeschränkung geht der Außerdienststellung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen voraus.
Gründe für eine Außerdienststellung können sein:
  1. volle Belegung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen,
  2. keine Erweiterungsmöglichkeiten,
  3. Erhöhung des Grundwasserstandes oder Ermüdung des Bodens,
  4. zwingende Neuplanung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen.
Nach seiner Außerdienststellung ist die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof oder auf den Friedhofsteilen weiterhin zu gewährleisten.
Nach der Entwidmung verlieren der Friedhof bzw. die Friedhofsteile ihren Charakter als öffentliche Bestattungsstätte. Es empfiehlt sich, das Gelände in eine Parklandschaft umzuwandeln und mit der Kommunalgemeinde über die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und über die Unterhaltung eine Vereinbarung zu treffen.
Abs. (4)
Bei einer Nutzungsbeschränkung, einer Außerdienststellung und einer Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung beim Landeskirchenamt in vierfacher Ausfertigung einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans mit ausführlicher Begründung in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Protokollbuch. Aus dem Beschluss muss auch hervorgehen, welche Bestattungsmöglichkeiten weiterhin bestehen und wie der Friedhof nach einer Entwidmung genutzt werden soll,
  2. Abzeichnung der Flurkarte,
  3. Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde,
  4. gegebenenfalls Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
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§ 23
Öffentliche Bekanntmachung

Die nach dieser Verordnung erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut
  1. in der oder den Tageszeitungen
  2. im Amtsblatt der Kommunalgemeinde oder des Kreises oder
  3. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch die örtliche Presse oder durch das Amtsblatt auf den Anschlag hingewiesen wird.
Zu § 23 Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung richtet sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26. August 1999 (GV NRW S. 516)32#in der jeweils geltenden Fassung.
Die Form der Bekanntmachung muss eindeutig aus den Ordnungen selbst hervorgehen. Dabei sind genaue Anschriften anzugeben.
Außerdem können die Ordnungen sowie Änderungen und Ergänzungen zusätzlich durch Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden. Die Ordnungen sollten auch zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung bereitliegen.
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§ 24
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung für das Friedhofswesen vom 17. Februar 1972 tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 800
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3 ↑ S. §§ 167 a, 168 Strafgesetzbuch
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4 ↑ Nr. 800
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5 ↑ Hygine-Richtlinien NRW (Nr. 965); die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen wurde durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 aufgehoben.
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6 ↑ Nr. 60
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 800
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9 ↑ Nr. 800
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10 ↑ Nr. 800
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11 ↑ Nr. 800
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12 ↑ Jetzt Aufbewahrungs- und Kassationsordnung vom 20. Februar 2003 (Nr. 879)
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13 ↑ Nr. 980
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14 ↑ Nr. 981
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15 ↑ Siehe auch § 1 Ziffer 4 Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden (Nr. 810).
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16 ↑ S. auch Artikel 6 Abs. 3 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
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17 ↑ Nr. 982
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18 ↑ u. a. Nr. 973
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19 ↑ Muster-Friedhofsordnung (Nr. 980).
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20 ↑ aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003
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21 ↑ Nr. 955
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22 ↑ Nr. 973
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23 ↑ aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003
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24 ↑ aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003
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25 ↑ Nr. 983
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26 ↑ Nr. 80
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27 ↑ Nr. 980
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28 ↑ Nr. 800
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29 ↑ Nr. 990 ff.
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30 ↑ Nr. 850
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31 ↑ Neufassung vom 18. September 2003 (Nr. 852)
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32 ↑ Nr. 988