.

Geltungszeitraum von: 01.04.1961

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 1 c1#
(zu § 22 BAT-KF)
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte
in besonderen Arbeitsbereichen2#

(BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF – BAVGP.BAT-KF)

Vorbemerkungen
  1. Der BA-Vergütungsgruppenplan gilt nicht für Angestellte in gleichen Tätigkeiten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans fallen.
  2. Die Vorbemerkungen 1, 2, 4 bis 9, 11 und 12 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF gelten entsprechend.
#

Berufsgruppe

#

1. Mitarbeiter in handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.-Gr.
1
Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze Einweisung nötig ist (z.B. einfache Küchenhilfsarbeiten wie Gemüse putzen, Geschirr spülen – ausgenommen an Maschinen –, einfache Reinigungsarbeiten)3#
BA 1
2
Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist (z.B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Arbeiten an Maschinen wie Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen)4#
BA 2
Anmerkung:
1
Den Mitarbeitern kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 10 % ihrer Grundvergütung gezahlt werden.

#
1 ↑ Anlage 1 c eingefügt durch ARR vom 5. Oktober 2001 (KABl. 2001 S. 396).
#
2 ↑ Übergangsbestimmungen (KABl. 2001 S. 396, 2002 S. 167)(1) Für Angestellte, die am 31. Dezember 2001 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 2002 fortbesteht, gilt Folgendes:
  1. Angestellte, die bis 31. Dezember 2001 nach einem Tätigkeitsmerkmal, das durch § 2 dieser Arbeitsrechtsregelung gestrichen ist.
    1. in die Vergütungsgruppe X BAT-KF eingruppiert waren, sind ab 1. Januar 2002 in die Vergütungsgruppe BA 1 BAT-KF eingruppiert.
    2. in der Vergütungsgruppe IX, Ixa oder VIII BAT-KF eingruppiert waren, sind ab 1 Januar 2002 in der Vergütungsgruppe BA 2 eingruppiert.
  2. Vermindern sich die monatlichen Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis infolge dieser Arbeitsrechtsregelung, so erhalten die Angestellten eine Ausgleichzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen, die sie unter Anwendung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Bestimmungen für den Monat Januar 2002 erhalten hätten, und den Bezügen, die sie unter Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung für den Monat Januar 2002 erhalten.
  3. Die Ausgleichszulage vermindert sich jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Grundvergütung, der Sozialzuschlag und eine Zulage nach Anmerkung 1 der Berufsgruppe 1 BAVGP BAT-KF durch nach dem 1. Januar 2002 eintretende Anhebungen aufgrund von allgemeinen Erhöhungen, Höhergruppierungen oder Änderungen der persönlichen Voraussetzungen erhöhen. Die Ausgleichszulage vermindert sich ferner im gleichen prozentualen Umfang, um den die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit nach dem 1. Januar 2002 vermindert wird. Bei einer Erhöhung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit bleibt die Ausgleichszulage unberührt.
  4. Werden nach dem 31. Dezember 2001 Arbeitsbereiche der Berufsgruppe 1 des BA-Berufsgruppenplans ausgegliedert, so darf wegen dieser Ausgliederung in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2007 keine betriebsbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Angestellten, die nach diesen Berufsgruppen eingruppiert sind, ausgesprochen werden.
(2) Für Arbeiterinnen und Arbeiter mir einem Lohn nach den Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF, die durch § 8 dieser Arbeitsrechtsregelung gestrichen werden, gilt, wenn sie am 31. Dezember 2001 in einem Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-KF und den ihn ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen stehen und am 1. Januar 2002 weiterbeschäftigt werden, ab 1. Januar 2002 folgendes:
  1. Sie sind Angestellte in einem Arbeitsverhältnis nach dem BAT-KF und den ihn ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen. Die bisher in der Lohngruppe 1 oder 1a eingruppierten Arbeiterinnen und Arbeiter sind in der Vergütungsgruppe BA 1 eingruppiert. Die bisher in der Lohngruppe 2, 2a oder 3 eingruppierten Arbeiterinnen und Arbeiter sind in der Vergütungsgruppe BA 2 eingruppiert.
  2. Absatz 1 findet entsprechend Anwendung.
Dabei erhöht sich die Ausgleichszulage um den Betrag, um den sich infolge der Gewährung des Sozialzuschlags nach § 29a Satz 2 BAT-KF der Familienzuschlag oder Ortszuschlag der Ehegattin oder des Ehegatten durch die Anwendung der Konkurrenzbestimmungen vermindert.
#
3 ↑ Anlage 1 c eingefügt durch ARR vom 5. Oktober 2001 (KABl. 2001 S. 396).
#
4 ↑ Anlage 1 c eingefügt durch ARR vom 5. Oktober 2001 (KABl. 2001 S. 396).