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Geltungszeitraum von: 01.04.1961

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 3 b
Sonderregelungen
für Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstanweisung
oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen
(SR 3 b BAT-KF)

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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2
– Geltungsbereich –

( 1 ) Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung durch das Leitungsorgan Freizeiten durchzuführen haben. Freizeiten im Sinne der Sonderregelungen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden.
( 2 ) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 a, b oder 2 lI fallen.
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Nr. 2
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17, 34, 35 und 48 a
– Arbeitszeit, Überstunden, Nichtvollbeschäftigte, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung, Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtarbeit –

( 1 ) §§ 15, 16, 16 a, 17, 34, 35 und 48 a finden für die Dauer der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung.
( 2 ) Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise zehn Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt.
( 3 ) Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Absatz 2 eine höhere wöchentliche Arbeitszeit, als vom Angestellten sonst nach seinem Arbeitsvertrag zu leisten ist, so ist im Anschluss an die Freizeit, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Abschluss der Freizeit, entsprechende Arbeitsbefreiung zu gewähren.
( 4 ) Soweit der Arbeitsbefreiung nach Absatz 3 dienstliche Interessen entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung oder einen Teil davon durch die Zahlung einer Vergütung ersetzen. Für jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichene Stunde ist die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 zu zahlen.
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Nr. 3
Zu §§ 42, 43, 44
– Reisekostenvergütung, besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen, Trennungsentschädigung –

( 1 ) Die §§ 42, 43 und 44 finden für die Zeit der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung.
( 2 ) Der Angestellte erhält für die Dauer und im Rahmen der Freizeit freie Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.