.Anlage 11#
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Geltungszeitraum von: 01.08.1996
Geltungszeitraum bis: 30.06.2007
Anlage 11#
Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-KF
(LGrV MTArb-KF)
##A. Vorbemerkungen
1. Personenbezeichnung
Soweit für die Bezeichnung der Mitarbeiter die männliche Form oder die weibliche Form gewählt ist, gilt diese Bezeichnung in gleicher Weise für Mitarbeiter des jeweils anderen Geschlechts.
(
1
)
Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.
(
2
)
1 Ist bei unveränderter Tätigkeit die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe von der Vollendung eines Lebensjahres, von einem Zeitablauf, von der Erfüllung einer Bewährungszeit bzw. der Zeit einer Tätigkeit oder von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, so wird der Arbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Lohnzeitraumes eingruppiert, in den das maßgebende Ereignis fällt. 2 Maßgebendes Ereignis für einen Zeitablauf oder für die Erfüllung einer Bewährungszeit bzw. der Zeit einer Tätigkeit ist der dem Zeitablauf oder dem Ablauf der Bewährungszeit folgende Tag.
(
3
)
1 Wird ein Arbeiter, der im Wege des Bewährungs- oder Zeitaufstiegs in eine Zwischen-Lohngruppe („a-Lohngruppe“) aufgestiegen ist, nach dem Aufstieg in eine andere Fallgruppe der Grund-Lohngruppe umgruppiert, die keinen Aufstieg in Zwischen-Lohngruppe, jedoch einen Aufstieg in eine höhere Lohngruppe vorsieht, verbleibt es beim Lohn aus der Zwischen-Lohngruppe bis zum Wirksamwerden des Aufstiegs in die höhere Lohngruppe. 2 Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeiter bei der Umgruppierung die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Zwischen-Lohngruppe noch nicht erfüllt hat, sie aber bei Verbleiben in der bisherigen Fallgruppe vor dem Wirksamwerden des neuen Bewährungs- bzw. Zeitaufstieges erfüllt hätte.
(
4
)
Arbeiter, die in einer oder mehreren Lohngruppen unter „Besondere Tätigkeitsmerkmale“ oder „Bewährungs-/Zeitaufstieg“ aufgeführt sind, können nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert werden.
(
5
)
1 Wird ein Arbeiter mit zwei regelmäßig nebeneinander zu verrichtenden, in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden und verschiedenen Lohngruppen angehörenden Arbeiten beschäftigt, so erhält er, wenn nicht die Tätigkeit der höheren Lohngruppen überwiegt, für jede Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe. 2 In diesem Falle kann im Arbeitsvertrag ein Mischlohn vereinbart werden, der der durchschnittlichen Beschäftigung in den einzelnen Lohngruppen entspricht.
(
6
)
Wird einem Arbeiter in anderen als in Vertretungsfällen vorübergehend eine andere, höher zu bewertende Tätigkeit, die mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, für mehr als zwei aufeinander folgende Arbeitstage übertragen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit vom ersten Tage an
- bei Übertragung einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe,
- bei Übertragung einer angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Zulage von 10 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von 10 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe.
3. Zulage für Vorarbeiter
(
1
)
1 Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppen 2 a bis 3 a oder von Angestellten der Vergütungsgruppen BA 1 oder BA 2 bestellt sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von 8 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe 2 a bzw. von 8 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 1 der Lohngruppe 2 a.
2 Die Arbeiter, die zu Vorarbeiten von Arbeiten mindestens der Lohngruppe 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von 12 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der Lohngruppe 4 bzw. von 12 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der Lohngruppe 4.
3 Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(
2
)
1 Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. 2 Die Gruppe muss aus dem Vorarbeiter und mindestens zwei Arbeitern bestehen. 3 Zur Arbeit zugeteilte Insassen von Anstalten und Heimen sowie Firmenarbeiter rechnen wie entsprechende Arbeiter. 4 Auszubildende nach der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)3# können im dritten Ausbildungsjahr als Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 gerechnet werden.
(
3
)
Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
(
4
)
Bei der Sicherung des Lohnbestandes nach § 37 Abs. 1 MTArb-KF gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Tabellenlohnes.
4. Ausbildungen
(
1
)
Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
(
2
)
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
(
3
)
Arbeiter, die in den Lohngruppen 3 bis 9 nur mit der Berufsbezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufes aufgeführt sind, sind Arbeiter mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung nach Lohngruppe 3 Nr. 1 bzw. nach Lohngruppe 4 Nr. 1.
(
4
)
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines Industriemeisterbriefes oder eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf ist ohne Einfluss auf die Einreihung.
(
5
)
Zu den Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gehören auch die Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 2 mit verwaltungseigener Prüfung.
(
6
)
Kesselwärterprüfungen sind die nach den Richtlinien des früheren Reichswirtschaftsministers vom 25. August 1936 bzw. nach den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegebenen Richtlinien über Ausbildungslehrgänge für Kesselwärter vom 7. November 1967 (Arbeitsschutz Nr. 11 / 1967 S. 262) bzw. Richtlinien über die Ausbildung von Kesselwärtern vom 24. Januar 1984 (BArbBl. Nr. 14 / 1985 S. 89) abgelegten Prüfungen sowie die Prüfungen, die nach gleichwertigen Lehrgängen vor Prüfungsausschüssen der Dampfkesselüberwachungsvereine oder vor anderen von Industrie und Gewerbe anerkannten Prüfungsausschüssen abgelegt worden sind.
5. Erfüllung einer Bewährungszeit
(
1
)
1 Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. 2 Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während derer der Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingruppiert war.
(
2
)
1 Die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit muss ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. 2 Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich. 3 Unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen
- wegen Ableistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
- wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb-KF,
- bei den regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei Saisonarbeitern,
- wegen der Schutzfristen und wegen Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
- wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach der Ordnung über die Beurlaubung in besonderen Fällen,
- wegen einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.
4 Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit nicht angerechnet, mit Ausnahme der Zeiten
- einer Arbeitsbefreiung nach § 33 MTArb-KF,
- eines Arbeitsausfalles oder eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 35 MTArb-KF oder der Sonderregelungen hierzu,
- einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb-KF bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 42 Abs. 4 Unterabsatz 3 bis zu 28 Wochen,
- iner Kur im Sinne des § 42a MTL II-KF in der bis zum 31. Oktober 1995 geltenden Fassung einschließlich einer sich etwa anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit,
- eines Urlaubs nach den §§ 48, 48a und 49 MTArb-KF und nach dem SGB IX,
- eines Sonderurlaubs nach § 54a MTL II-KF in der bis 30. September 1996 gültigen Fassung, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat,
- der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(
3
)
Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden voll angerechnet.
#B. Lohngruppen
#Lohngruppe 1
(gestrichen)
#Lohngruppe 1 a
(gestrichen)
#Lohngruppe 2
(gestrichen)
#Lohngruppe 2 a
1. | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale | ||
1.1. | Angelernte Arbeiter (Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern) | ||
Beispiel: | |||
1.1.1. | Laboratoriumsgehilfen, soweit nicht höher eingereiht | ||
1.2. | (gestrichen) | ||
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale | ||
2.1. | Arbeiter im Gesundheitswesen an Verbrennungsöfen, soweit nicht höher eingereiht | ||
2.2. | Friedhofsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht | ||
2.3. | Gartenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht | ||
2.4. | Kesselwärter (Heizer), soweit nicht höher eingereiht |
Lohngruppe 3
1. | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale | ||
1.1. | Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden | ||
1.2. | Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann | ||
Beispiel: | |||
1.2.1. | Garten- und Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbstständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbstständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung | ||
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale | ||
2.1. | Fahrer von Traktoren, soweit nicht höher eingereiht | ||
2.2. | Friedhofsarbeiter, die selbstständig auf Friedhöfen ohne Friedhofsaufseher arbeiten | ||
2.3. | Garten-, landwirtschaftliche und Friedhofsarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen | ||
2.4. | Garten-, landwirtschaftliche und Friedhofsarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbstständig ausführen, soweit nicht höher eingereiht | ||
2.5. | Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung an großen Anlagen, soweit nicht höher eingereiht | ||
2.6. | Sektionsgehilfen, soweit nicht höher eingereiht | ||
3. | Bewährungs-/Zeitaufstieg | ||
3.1. | (gestrichen) | ||
3.2. | Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1.1, 2.1 und 2.4 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit in Lohngruppe 2 a | ||
3.3. | (gestrichen) | ||
3.4. | Friedhofsarbeiter nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Lohngruppe 2 a oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung | ||
3.5. | Gartenarbeiter nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung |
Lohngruppe 3 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 3.2, 3.4 und 3.5 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe der Lohngruppe 3 |
Lohngruppe 4
1. | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale | |
1.1. | Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden | |
1.2. | Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben | |
1.3. | Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1.1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann | |
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale | |
2.1. | Desinfektoren mit abgelegter Prüfung, soweit nicht höher eingereiht | |
2.2. | Gartenarbeiter mit gärtnerischem, landwirtschaftlichem oder Waldfacharbeiterbrief | |
2.3. | Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten Metall verarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren an großen Anlagen | |
2.4. | Landwirtschaftliche Arbeiter mit gärtnerischem, landwirtschaftlichem oder Waldfacharbeiterbrief | |
3. | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1. | Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1.1 und 2.6 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit in Lohngruppe 3 | |
3.2. | Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 2.4 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit | |
3.3. | Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 2.5 nach dreijähriger Berufserfahrung |
Laboratoriumsgehilfen nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Lohngruppe 3
#Lohngruppe 4 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1.3, 3.1, 3.2 und 3.3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe der Lohngruppe 4 |
Lohngruppe 5
1. | Allgemeines Tätigkeitsmerkmal | ||
1.1. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1.1 und 1.2, die hochwertige Arbeiten verrichten Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann | ||
Beispiele: | |||
1.1.1 | Bandagisten, soweit nicht höher eingereiht | ||
1.1.2 | Orthopädiemechaniker, soweit nicht höher eingereiht | ||
2. | (nicht besetzt) | ||
3. | Bewährungs-/Zeitaufstieg | ||
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit in Lohngruppe 4 |
Lohngruppe 5 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 3.1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe |
Lohngruppe 6
1. | Allgemeines Tätigkeitsmerkmal | |
1.1. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1.1 und 1.2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten | |
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern | ||
2. | Besonderes Tätigkeitsmerkmal | |
2.1. | Bandagisten und Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1.1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Bandagisten bzw. Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht höher eingereiht | |
3. | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1. | Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1.1 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit in Lohngruppe 5 |
Lohngruppe 6 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 3.1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 6 |
Lohngruppe 7
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1.1 und 2.1 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit in Lohngruppe 6 |
Lohngruppe 7 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 7 Nr. 3.1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 7 |
Lohngruppe 8
1. | (nicht besetzt) | |
2. | Besonderes Tätigkeitsmerkmal | |
2.1. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1.1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten medizinischen Geräten (z. B. an elektrischen Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messung von Temperaturen, Blutdruck, Atmung – sog. elektronische Krankenschwestern –, an komplizierten Elektrokardiographen, Gas-Chromatographen, Geräten | |
zur Erstellung von Blutanalysen, Pulswellengeschwindigkeitsmesser, Schockgeräten und ähnlichen Geräten) selbstständig ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen | ||
3. | (nicht besetzt) |
Lohngruppe 8 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 | Bewährungs-/Zeitaufstieg | |
3.1 | Arbeiter der Lohngruppe 8 Nr. 2.1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 8 |
Lohngruppe 9
1. | (nicht besetzt) | |
2. | Besonderes Tätigkeitsmerkmal | |
2.1. | Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1.1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranalagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instandsetzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen | |
3. | (nicht besetzt) |
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1 ↑ Anlage 1 bestand bereits vor dem In-Kraft-Treten des MTArb-KF. Die Änderungen ab dem 1. August 1996 sind der dem MTArb-KF vorangestellten Tabelle zu entnehmen. Folgende Änderungen der Anlage 1 waren in der Zeit von 1968 bis 1995 erfolgt:
1 ↑ Anlage 1 bestand bereits vor dem In-Kraft-Treten des MTArb-KF. Die Änderungen ab dem 1. August 1996 sind der dem MTArb-KF vorangestellten Tabelle zu entnehmen. Folgende Änderungen der Anlage 1 waren in der Zeit von 1968 bis 1995 erfolgt:
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Richtlinien für die Regelung des Dienstrechts der kirchlichen Arbeiter | 25. November 1976 | KABl. 1977 S. 13 | Abschnitt A Abschnitt B | geändert neu gefasst |
2 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiter | 15. August 1980 | KABl. 1980 S. 116 | Überschrift | neu gefasst |
3 | Eingruppierung der Arbeiter im kirchlichen Dienst | 19. Februar 1981 | KABl. 1981 S. 109 | Abschnitt A – Nr. 4 | geändert |
Lohngruppen II, IV, V, VI, VII | geändert | ||||
4 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Arbeiter | 6. März 1987 | KABl. 1987 S. 103 | Abschnitt A – Nr. 4 Abs. 2 | geändert |
5 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten und Arbeiter | 21. Januar 1988 | KABl. 1988 S. 24 | Abschnitt A – Nr. 4 Abs. 2 + 3 | geändert |
6 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung | 28. Februar 1990 | KABl. 1990 S. 93 | Abschnitt A – Nr. 4 | geändert |
7 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung | 11. April 1991 | KABl. 1991 S. 103 | Abschnitt A Nr. 1 + 2 | geändert |
8 | Änderung der Eingruppierungsbestimmungen für kirchliche Arbeiter | 13. Juni 1991 | KABl. 1991 S. 178 | Abschnitt A – Nr. 1 | eingefügt |
Abschnitt A Nr. 2 – 5 | geändert | ||||
Abschnitt B – Lohngruppen | neu gefasst | ||||
9 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Arbeiter | 10. September 1991 | KABl. 1991 S. 232 | Abschnitt A – Nr. 5 | geändert |
10 | Änderung des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II-KF | 10. Dezember 1992 | KABl. 1993 S. 32 | Abschnitt A – Nr. 2, 3 + 4 | geändert |
11 | Änderung der MTL-Anwendungsordnung und des MTL II-KF sowie des Lohngruppenverzeichnisses | 25. Mai 1994 | KABl. 1994 S. 128 | Abschnitt A – Nr. 5 | geändert |
12 | Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Arbeiterinnen und Arbeiter | 30. August 1995 | KABl. 1995 S. 218 | Abschnitt A – Nr. 3 + 5 | geändert |