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Geltungszeitraum von: 01.08.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Sonderregelungen 2 g bis 2 i

Sonderregelungen
für vorübergehend beschäftigte und für
nicht vollbeschäftigte Arbeiter
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. K
(SR 2 k)

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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich

( 1 ) Diese Sonderregelungen gelten für vorübergehend beschäftigte Arbeiter, die
  1. für eine kalendermäßig bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Zeit oder für einen zeitlich begrenzten Zweck als Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiter
    oder
  2. in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeiter eingestellt werden.
Die Sonderregelungen sind auf die in Buchstabe a genannten Arbeiter nicht mehr anzuwenden, sobald die ununterbrochene Beschäftigung des Arbeiters bei derselben Dienststelle sechs Monate übersteigt.
( 2 ) Diese Sonderregelungen gelten ferner für nicht vollbeschäftigte Arbeiter, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als 30 Stunden wöchentlich beträgt.
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Nr. 21#
Zu § 4 – Schriftform, Nebenabreden

( 1 ) (gestrichen)
( 2 ) Bei dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anzugeben.
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Nr. 3
Zu § 13 – Nebentätigkeiten

Dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Regel zu erteilen.
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Nr. 4
Zu § 45 – Jubiläumszuwendungen

§ 45 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.
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Nr. 5
Zu § 47 – Sterbegeld

§ 47 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.
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Nr. 6
Zu § 48 – Erholungsurlaub
Zu § 49 – Zusatzurlaub

Die §§ 48 und 49 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, beträgt der Urlaub 2 1/6 Arbeitstage für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
  2. Für den Saisonarbeiter beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Urlaubs nach § 48 Abs. 7 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
  3. Der nach Buchst. a oder b zustehende Urlaub ist auf volle Tage aufzurunden.
  4. § 49 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
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Nr. 7
Zu § 57 – Ordentliche Kündigung

Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter beträgt die Kündigungsfrist im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine Woche. Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert, beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber zwei Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
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Nr. 8
Zu § 58 – Ausschluss der ordentlichen Kündigung

§ 58 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter nicht anzuwenden.
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Sonderregelungen 2 l und 2 m


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1 ↑ Nr. 2 Abs. 1 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des MTArb-KF vom 7. Juli 2004