.Sonderregelungen 2 g bis 2 i
#Nr. 1
Nr. 21#
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
Nr. 6
Nr. 7
Nr. 8
Geltungszeitraum von: 01.08.1996
Geltungszeitraum bis: 30.06.2007
Sonderregelungen 2 g bis 2 i
…
Sonderregelungen
für vorübergehend beschäftigte und für
nicht vollbeschäftigte Arbeiter
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. K
(SR 2 k)
#Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich
(
1
)
1 Diese Sonderregelungen gelten für vorübergehend beschäftigte Arbeiter, die
- für eine kalendermäßig bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Zeit oder für einen zeitlich begrenzten Zweck als Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiteroder
- in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeiter eingestellt werden.
2 Die Sonderregelungen sind auf die in Buchstabe a genannten Arbeiter nicht mehr anzuwenden, sobald die ununterbrochene Beschäftigung des Arbeiters bei derselben Dienststelle sechs Monate übersteigt.
(
2
)
Diese Sonderregelungen gelten ferner für nicht vollbeschäftigte Arbeiter, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als 30 Stunden wöchentlich beträgt.
#Nr. 21#
Zu § 4 – Schriftform, Nebenabreden
(
1
)
(gestrichen)
(
2
)
Bei dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anzugeben.
#Nr. 3
Zu § 13 – Nebentätigkeiten
Dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Regel zu erteilen.
#Nr. 4
Zu § 45 – Jubiläumszuwendungen
§ 45 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.
#Nr. 5
Zu § 47 – Sterbegeld
§ 47 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.
#Nr. 6
Zu § 48 – Erholungsurlaub
Zu § 49 – Zusatzurlaub
Die §§ 48 und 49 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
#- Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, beträgt der Urlaub 2 1/6 Arbeitstage für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
- Für den Saisonarbeiter beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Urlaubs nach § 48 Abs. 7 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
- Der nach Buchst. a oder b zustehende Urlaub ist auf volle Tage aufzurunden.
- § 49 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
Nr. 7
Zu § 57 – Ordentliche Kündigung
1 Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter beträgt die Kündigungsfrist im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine Woche. 2 Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert, beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber zwei Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
#Nr. 8
Zu § 58 – Ausschluss der ordentlichen Kündigung
§ 58 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter nicht anzuwenden.
#Sonderregelungen 2 l und 2 m
…