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Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Herford-Mitte

Vom 28. April 2023

(KABl. 2023 I Nr. 25 S. 68)

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium kann einzelnen gewählten Mitgliedern die besondere Verantwortung für ein oder mehrere Kirchengebäude oder andere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit beruft das Presbyterium in der ersten Sitzung nach dem Abschluss einer Kirchenwahl die Mitglieder seiner Ausschüsse.
( 4 ) Für seine Arbeit und die seiner Ausschüsse kann das Presbyterium allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen. Es kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern.
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§ 2
Bildung von Fachausschüssen

( 1 ) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Finanzen,
  2. Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen,
  3. Fachausschuss für Kirchenmusik,
  4. Fachausschuss Offene Kirche.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Fachausschüsse bis zu fünfzehn Mitglieder, von denen bis zu zehn gleichzeitig Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung. Die Gewählten müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind – sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses berufen wurden – als Gäste zu den Sitzungen einzuladen.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 8 ) Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aus den weiteren Fachausschüssen,
  2. Angelegenheiten, bei denen finanzielle Verpflichtungen auf Dauer entstehen,
  3. Kostendeckungspläne,
  4. Aufnahmen von Darlehen,
  5. Angelegenheiten der Finanzverwaltung und Rechnungslegung,
  6. Prüfungsberichte über Kassenprüfungen sowie die Prüfung der Jahresrechnungen und Abrechnungen von Baumaßnahmen.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Auftragsvergaben im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. Bewilligungen von Zuschüssen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel, sofern kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  3. Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, Genehmigungen bei Überschreitung von Haushaltsansätzen bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister an.
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§ 4
Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen

( 1 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen berät über:
  1. Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen und Aktualisierung der diesbezüglichen Prioritätenliste,
  2. Finanzierungsplanungen für Einzelmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenliste,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften,
  4. Auswirkungen der jährlichen Begehung der Gebäude und Grundstücke,
  5. den Kauf, Verkauf, Tausch und die Belastung von Grundstücken sowie Vergaben und Belastungen von Erbbaurechten,
  6. Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe oder im Rahmen der vom Presbyterium beschlossener Deckungspläne, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. die Einbeziehung von Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen oder Bauingenieuren bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen,
  3. Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse nach Anhörung des Fachausschusses für Finanzen.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die Baukirchmeisterinnen oder Baukirchmeister sowie die weiteren mit besonderen Diensten beauftragten gewählten Mitglieder des Presbyteriums an.
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§ 5
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Gestaltung und Weiterentwicklung der Konzeption evangelischer Kirchenmusik,
  2. Einstellungen im Fachbereich Kirchenmusik,
  3. Dienstanweisungen im Fachbereich Kirchenmusik,
  4. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich (auch gottesdienstlicher Art) für die Gemeindearbeit,
  5. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Einsätze kirchenmusikalischer Gruppen im Gottesdienst,
  2. kirchenmusikalische Veranstaltungen und das diesbezügliche Jahresprogramm,
  3. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung entwickelter Konzepte ergeben,
  4. die Verwendung zugewiesener Haushaltsmittel.
( 3 ) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Fachbereich.
( 4 ) Der Fachausschuss nimmt die Begleitung der in seinem Fachbereich tätigen Mitarbeitenden wahr und koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches.
( 5 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums, davon soweit möglich mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Münsterchors,
  3. die Kantorin oder der Kantor,
  4. die Leitung des Posaunenchors oder ersatzweise eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde,
  5. die Leitung des Chores Con Anima oder ersatzweise eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde.
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§ 6
Fachausschuss Offenen Kirche und Kuratorium Offene Kirche

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. Grundsätze der Offenen Kirche,
  2. Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitenden, deren Stellen der Offenen Kirche zugeordnet sind,
  3. die Erstellung von Dienstanweisungen und die Durchführung des Dienstes der Offenen Kirche,
  4. Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von Gebäuden, die der Offenen Kirche zugeordnet sind,
  5. die für die Arbeit der Offenen Kirche erforderlichen Finanzmittel und Beantragung dieser im Rahmen der Haushaltplanung,
  6. die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Schwerpunkte der Arbeit der Offenen Kirche und ihre Durchführung,
  2. die Verwendung der für die Arbeit der Offenen Kirche veranschlagten Finanzmittel,
  3. Richtlinien zur Nutzung der Gebäude, die der Offenen Kirche zugeordnet sind.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der für den Arbeitsbereich zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
  2. bis zu fünf Presbyterinnen oder Presbyter.
( 4 ) In gemeindeübergreifenden Angelegenheiten der Offenen Kirche erfolgen Beratungen im diesbezüglichen Kuratorium, welches sich wie folgt zusammensetzt:
  1. Mitglieder des Fachausschusses Offene Kirche,
  2. bis zu drei Vertretungen anderer Kirchengemeinden aus dem Kirchenkreis,
  3. ein Mitglied aus dem Kreissynodalvorstand,
  4. bis zu drei Vertretungen der wichtigsten kirchlichen und kulturellen Institutionen der Stadt Herford.
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§ 7
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Ausschüsse der Kirchengemeinde unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2002 (KABl. 2003 S. 18) außer Kraft.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.