.

Satzung für die
Agape – Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier),
kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die evangelisch- reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford

Vom 30. September 2002

(KABl. 2003 S. 32)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die „AGAPE-Stiftung“ der Ev.-Ref. Petri-Kirchengemeinde Herford
30. September 2010
§ 3 Abs. 4
gestrichen
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford
14. Mai 2024
§ 3 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 7 - 8
gestrichen
§ 9 - 11
neu nummeriert, neu gefasst
§ 12 - 13
neu nummeriert
Das Presbyterium der evangelisch- reformierten Kirchengemeinde Herford - Petri hat durch Beschluss vom 30. September 2002 die Agape - Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlich - diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 75.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchlich - diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Agape - Stiftung. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die evangelisch-reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
#

§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der diakonischen Arbeit der evangelisch- reformierten Petri - Kirchengemeinde Herford.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Unterstützung Obdachloser,
  • die Unterstützung des „Herforder Mittagstisch e.V. Eine Initiative der evangelisch- reformierten Petri - Kirchengemeinde Herford“,
  • die Unterstützung von Menschen in Armutslebenslagen2#,
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#

§ 33#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 75.000 €. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Presbyteriums zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von € 5.000,– und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 54#
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet das Presbyterium, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#

§ 75#
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Die Stiftung wird vom Presbyterium der Evangelisch-Reformierten Petri-Kirchengemeinde Herford geleitet.
( 2 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 3 ) Die Aufgaben des Presbyteriums sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und die Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Herford oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. mindestens einmal jährlich die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
#

§ 86#
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
#

§ 97#
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#

§ 108#
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die evangelisch-reformierte Petri - Kirchengemeinde Herford, die es unmittelbar und ausschließlich für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat, die den in § 2 genannten Zwecke möglichst nahe kommt.
#

§ 119#, 10#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Definition: Erster Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 2001.
#
3 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch Änderung der Satzung für die „AGAPE-Stiftung“ der Ev.-Ref. Petri-Kirchengemeinde Herford vom 30. September 2010; § 3 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
4 ↑ § 5 Abs. 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
5 ↑ § 9 neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
6 ↑ § 10 neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
7 ↑ § 11 neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
8 ↑ § 12 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
9 ↑ § 13 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 14. Mai 2024.
#
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.