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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für die Bläserschule des Kirchenkreises Minden
Vom 23. November 2007
Die Kreissynode beschließt für die Bläserschule des Kirchenkreises Minden gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# die folgende Satzung:
Präambel
1Die kirchenmusikalische Arbeit, insbesondere die Posaunenchorarbeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis und führt eine in dieser Region lang währende Tradition weiter. 2Sie ist zu verstehen als Dienst der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in und außerhalb von Gottesdiensten. 3Außerdem dient sie dem Bildungs- und Kulturauftrag der evangelischen Kirche.
####§ 1
Name und Sitz
(1) Die Bläserschule führt den Namen „Bläserschule des Kirchenkreises Minden“.
(2) Die Bläserschule ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Kirchenkreises Minden.
(3) In die Bläserschule können auch Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bereichs des Trägers haben.
#§ 2
Zweck und Auftrag
(1) Die Bläserschule ist ein Teilbereich der kirchlichen Kreisbläserarbeit; sie unterstützt und fördert die Ausbildung in den Posaunenchören der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
(2) Hauptzweck der Bläserschule ist die Ausbildung und Förderung von Blechbläsern für und in den Posaunenchören durch fundierte Bildung von Grundlagen im Hinblick auf Atmung, Ansatz, Tonbildung und Spieltechnik.
(3) Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Blasen von Blechblasinstrumenten auch in Zusammenarbeit mit allgemein bildenden Schulen und anderen musikalischen oder kulturellen Einrichtungen.
(4) Sie leistet einen Beitrag zur kulturellen, musikalischen und sozialen Erziehung sowie zur Persönlichkeitsbildung.
#§ 3
Angebote und Unterrichtsbedingungen
(1) Die Bläserschule bietet im Wesentlichen folgenden Unterricht an:
- Grundausbildung für alle Altersgruppen;
- Ensemblespiel für unterschiedliche Leistungsgruppen;
- Einzelunterricht;
- weitere Angebote nach Bedarf.
(2) 1Die Unterrichtsbedingungen werden in einer gesonderten Schulordnung geregelt. 2Für die Teilnahme am Unterricht können gemäß einer besonderen Ordnung Entgelte erhoben werden.
#§ 4
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreissynode
(1) Die Kreissynode beschließt über die Errichtung und Schließung der Bläserschule.
(2) Die Kreissynode beschließt über den Haushalts- und Stellenplan und nimmt die Jahresrechnung der Bläserschule nach Prüfung durch den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss entgegen und erteilt Entlastung.
(3) Die Kreissynode beruft die Mitglieder des Leitungsausschusses.
#§ 5
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreissynodalvorstandes
(1) Unbeschadet der Aufgaben des Leitungsausschusses liegt die Gesamtverantwortung für die Bläserschule beim Kreissynodalvorstand im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
(2) Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass der gesamte Dienst der Bläserschule in rechter Weise getan wird.
(3) Aufgaben des Kreissynodalvorstandes sind insbesondere:
- Vorlage des Haushalts- und Stellenplanes an die Kreissynode zur Beschlussfassung;
- Vorlage der Jahresrechnung an die Kreissynode zur Erteilung der Entlastung nach Prüfung durch den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss;
- Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss;
- Erlass einer Schulordnung und Festsetzung von Entgelten.
§ 6
Leitungsausschuss
Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung4# und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte der Bläserschule.
#§ 7
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(1) 1Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode berufen. 2Dem Leitungsausschuss gehören bis zu 7 Personen an, darunter:
- ein von der Kreissynode berufenes Mitglied,
- zwei aus dem Kreis der Posaunenchorleiterinnen oder der Posaunenchorleiter vorgeschlagene Personen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreiskirchlichen Verwaltung und
- mit beratender Stimme:
- die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart,
- die Kreiskantorin oder der Kreiskantor,
- ein Mitglied des Ausschusses für Gottesdienst und Kirchenmusik.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so beruft der Kreissynodalvorstand für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied.
(3) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 8
Aufgaben des Leitungsausschusses
(1) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Bläserschule ihrem Auftrag entsprechend durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
(2) Ihm obliegt insbesondere:
- die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden sowie einer Stellvertretung,
- die Konzeption und Überprüfung der Angebote,
- die Fachaufsicht über die gemäß § 9 bestellten Lehrkräfte,
- die Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes.
(3) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(4) 1Der Leitungsausschuss tagt mindestens einmal jährlich. 2Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt.
(5) Für die Einberufung und Durchführung der Sitzung, sowie für die Ausführung der Beschlüsse gilt die Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden entsprechend.
#§ 9
Lehrkräfte
1Die in der Bläserschule tätigen Lehrkräfte müssen über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. 2Sie werden vom Leitungsausschuss im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Stellenplanes bestellt.
#§ 10
Mietinstrumente und Unterrichtsmittel
1Die Bläserschule kann im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmittel vermieten. 2Ein Anspruch darauf besteht nicht.
#§ 11
Geschäftsführung
1Die laufenden Geschäfte des Leitungsausschusses werden zwischen den Sitzungen von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses, der Leiterin oder dem Leiter der kreiskirchlichen Verwaltung und der Kreisposaunenwartin oder dem Kreisposaunenwart wahrgenommen.
2Die Verwaltungsarbeiten für die Bläserschule werden durch die kreiskirchliche Verwaltung wahrgenommen.
#§ 12
Änderung der Satzung
1Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Kreissynode nach Anhörung des Leitungsausschusses. 2Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.