.

Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Müsen

Vom 8. November 2000

(KABl. 2001 S. 233)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Müsen
11. März 2015
§ 1 Abs. 2 - 3
gestrichen
§ 2 Abs. 2
gestrichen
Die Evangelische Kirchengemeinde Müsen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Gemeindesatzung:
####

§ 13#
Allgemeines

1. Die Kirchengemeinde ist in 2 Gemeindebezirke gegliedert:Gemeindebezirk Stadtteil Hilchenbach-Müsen Gemeindebezirk 2: Stadtteil Hilchenbach-Dahlbruch
2. - gestrichen -
3. - gestrichen -
#

§ 24#
Presbyterium

1. Die Planung der Kirchlichen Arbeit und Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung5#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
2. - gestrichen -
3. Das Presbyterium bildet zu seiner Unterstützung und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse gemäß Art. 74 Abs. 3 KO6# und einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Art. 74 Abs. 4 KO7#. Die Mitglieder werden jeweils nach den turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium in der 1. Sitzung des Presbyteriums gewählt.
4. Das Presbyterium beauftragt die Fachausschüsse bzw. den geschäftsführenden Ausschuss die in dem Art. 74 Abs. 3 und 4 KO8# genannten Aufgaben selbständig wahrzunehmen. Das Presbyterium kann im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen und Beschlüsse aufheben oder ändern.
#

§ 3
Fachausschüsse und Geschäftsführender Ausschuss

  1. Das Presbyterium bildet in Übereinstimmung mit Art. 74 KO9# folgende Fachausschüsse:
    1.1 Bau- und Finanzausschuss
    1.2 Kinder- und Jugendausschuss
    1.3 Geschäftsführender Ausschuss
    gleichzeitig Personalausschuss
    1.4 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit, gleichzeitig Redaktionskonferenz für den Gemeindebrief.
  2. Das Presbyterium kann bei Bedarf weitere Ausschüsse bilden. Für zeitlich befristete Aufgaben werden aus dem Kreis der Presbyterinnen und Presbyter Projektgruppen gebildet.
#

§ 4
Aufgaben der Fachausschüsse und des Geschäftsführenden Ausschusses

  1. Die Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Sie führen die ihnen obliegenden Arbeiten in eigener Verantwortung durch. Die Ausschüsse werden in der Regel von deren Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich eingeladen. Außerdem können die Ausschüsse auf Beschluss des Presbyteriums einberufen werden.
  2. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind kurzfristig Ergebnisprotokolle zu erstellen, die jedem Mitglied des Presbyteriums und des jeweiligen Ausschusses zugeleitet werden.
  3. Die Mitglieder des Presbyteriums können an allen Sitzungen der Ausschüsse als Gast mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen Gäste einladen, soweit dies zur Urteilfindung notwendig und angemessen erscheint. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
  5. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Artikel 66 Absätze 1 und 2 und Artikel 67 Abs. 1 der KO10# gelten sinngemäß.
  6. Zu den Sitzungen der Ausschüsse muss grundsätzlich schriftlich von der oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden (Stellvertretung) eingeladen werden mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. In eiligen Fällen ist tel./mündliche Einladung möglich. Im übrigen gilt Art. 64 der KO11# sinngemäß.
  7. Im Presbyterium berichten die Fachausschüsse regelmäßig über ihre Arbeit.
#

§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

Die Fachausschüsse und der geschäftsführende Ausschuss unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 6
Zusammensetzung der Fachausschüsse und des Geschäftsführenden Ausschusses

  1. In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, (Art. 3612# und Art. 74 Abs. 3.2 KO13#) berufen werden.
  2. Die Mitglieder werden jeweils nach den turnusmäßigen Presbyterwahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt.
  3. Den Ausschüssen gehören bis zu 11 Mitglieder an. Die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums muss die Zahl der hinzu berufenen Mitglieder übersteigen.
  4. In folgende Ausschüsse werden in jedem Fall gewählt bzw. berufen:
  1. Bau- und Finanzausschuss:
    die jeweilige Finanzkirchmeisterin oder der jeweilige Finanzkirchmeister
    die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
    die Baukirchmeisterin für den Pfarrbezirk Müsen oder der Baukirchmeister
    die Baukirchmeisterin für den Pfarrbezirk Dahlbruch oder der Baukirchmeister
    1 Pfarrstelleninhaberin oder 1 Pfarrstelleninhaber.
Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist gleichzeitig die oder der Vorsitzende des Bau- und Finanzausschusses. Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, wenn in jedem Pfarrbezirk eine oder einer gewählt sein sollte, sind automatisch Mitglied des Bau- und Finanzausschusses.
b)
Kinder- und Jugendausschuss:
die Jugendpresbyterin oder der Jugendpresbyter
die jeweilige Jugendreferentin oder der jeweilige Jugendreferent der Gemeinde
die Leiterin oder der Leiter der Kinder- und Jugendgruppen
1 Pfarrstelleninhaberin oder 1 Parrstelleninhaber
Den Vorsitz im Kinder- und Jugendausschuss führt die Jugendpresbyterin oder der Jugendpresbyter.
c)
Geschäftsführender Ausschuss gemäß Art. 74 Abs. 4 KO14#
gleichzeitig Personalausschuss:
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums
die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums
die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister
die Öffentlichkeitsbeauftragte oder der Öffentlichkeitsbeauftragte
1 Pfarrstelleninhaberin oder 1 Pfarrstelleninhaber.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung haben auch den Vorsitz und die Stellvertretung im geschäftsführenden Ausschuss.
d)
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit, gleichzeitig Redaktionskreis für den Gemeindebrief
die Öffentlichkeitsbeauftragte oder der Öffentlichkeitsbeauftragte
die Gemeindesekretärin oder der Gemeindesekretär
1 Pfarrstelleninhaberin oder 1 Pfarrstelleninhaber
Die Öffentlichkeitsbeauftragte oder der Öffentlichkeitsbeauftragte ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.
#

§ 7
Bau- und Finanzausschuss

  1. Der Ausschuss bereitet den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse vor, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und unterbreitet dem Presbyterium Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
  2. Der Ausschuss ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten. Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und zu entwickeln.
  3. Er ist zuständig für die Erstellung von Neubauten und die Instandsetzung der Baulichkeiten und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke und Erstellung eines jährlichen Instandsetzungsplanes mit Kostenvoranschlag für jede Maßnahme. Der Instandsetzungsplan für das nächste Haushaltsjahr soll spätestens bis zum Ablauf des 10. Jahresmonats erfolgen, damit der Ausschuss dem Presbyterium rechtzeitig seinen beschlossenen Planungsentwurf für das neue Haushaltsjahr vorlegen kann. Bei Zustimmung werden diese Maßnahmen in den neuen Haushaltsplan der Kirchengemeinde aufgenommen.
  4. Der Ausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung und Verpachtung sowie über sonstige Grundstücksangelegenheiten vor.
  5. Der Ausschuss wird ermächtigt, über durchzuführende bzw. zu vergebende Arbeiten und Vergabe von Haushaltsmitteln im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel von DM 10.000,-- je Maßnahme in eigener Verantwortung zu entscheiden.
  6. Der Ausschuss entscheidet bei außerplanmäßigem Bedarf über die Vergabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes. Bei Überschreitung einzelner Haushaltstellen kann er eine Haushaltssperre bzw. einen Ausgabenstopp verfügen.
  7. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende dieses Ausschusses und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind die Kontaktpersonen des Presbyteriums zum Kreiskirchenamt in Sachen Aufstellung und Abwicklung des Haushaltsplans sowie bei der Bearbeitung des Jahresabschlusses und des Prüfberichts zur Jahresrechnung. Dazu gehören:
  • die Entgegennahme der jeweiligen Zwischenabschlüsse,
  • bei Auffälligkeiten darin, eine Kontaktaufnahme mit der
  • Verwaltung,
  • ggf. Berichterstattung im Presbyterium,
  • ggf. Besprechung mit Zuständigen, die ihre Kompetenz zu
  • überschreiten drohen oder überschritten haben.
#

§ 8
Kinder- und Jugendausschuss

  1. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde anzuregen, zu koordinieren, zu begleiten, gemeinsame Aktionen auszurichten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Fortbildung zu fördern. Dazu hält er Verbindung zu bestehenden Gruppen und Kreisen und dem Jugendreferat des Kirchenkreises.
  2. Der Ausschuss begleitet die Arbeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten und der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
  3. Der Ausschuss berät das Presbyterium in Fragen des kirchlichen Unterrichts.
  4. Der Ausschuss verwaltet in eigener Verantwortung die Haushaltsmittel, die für die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
#

§ 9
Geschäftsführender Ausschuss und Personalausschuss

Dieser Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Umsetzung der Beschlüsse des Presbyteriums
  2. Aufstellung der Tagesordnung und Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums
  3. Kommunikation mit dem Kreiskirchenamt und den Behörden
  4. Ansprechpartner für die haupt-, nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  5. Erledigung des laufenden Schriftwechsels
  6. Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse
  7. Für Beschlussvorschläge anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
  8. Der Ausschuss entscheidet über den Abschluss von Arbeitsverträgen im Rahmen des genehmigten Stellenplanes. Die Einstellung der Kindergartenleiterinnen oder der Kindergartenleiter, der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten, der Küsterin oder des Küsters, der Organistin oder des Organisten und der Gemeindesekretärin oder des Gemeindesekretärs bleibt jedoch dem Presbyterium vorbehalten. Insoweit bereitet der Ausschuss die Einstellung vor und gibt an das Presbyterium eine Empfehlung.
  9. Bei der Vorbereitung und den Beratungen betreffend die Einstellung von pädagogisch tätigen Kräften in den Kindergärten (Gruppenleitung, Ergänzungskräfte, Anerkennungs- und Vorpraktikantinnen oder Praktikanten) soll die jeweilige Kindergartenleiterin oder der jeweilige Kindergartenleiter mit beratender Stimme anwesend sein.
  10. Soweit die zu treffenden personellen Entscheidungen der Beteiligung der Mitarbeitervertretung bedürfen, wirken diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.
#

§ 10
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Redaktionskonferenz für den Gemeindebrief

  1. Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit behandelt alle Themen der Kirchengemeinde, die öffentlichkeitswirksame Maßnahmen beinhalten. Dieser Ausschuss vertritt das Presbyterium in der Öffentlichkeit.
  2. Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit ist gleichzeitig Redaktionskonferenz für den Gemeindebrief und trägt damit im Auftrag des Presbyteriums die Verantwortung für die publizierte Form und die Inhalte.
#

§ 11
Verwaltung

  1. Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Kreiskirchenamtes und des örtlichen Gemeindebüros. Die Aufsicht über das Gemeindebüro übt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder deren Stellvertretung aus.
  2. Die Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen und organisatorisch notwendigen Verfahrensabläufe wird der jeweiligen Ausschussvorsitzenden oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden übertragen. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.
#

§ 12
Inkrafttreten15#

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1
#
3 ↑ § 1 Abs. 2 - 3 gestrichen durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Müsen vom 11. März 2015.
#
4 ↑ § 2 Abs. 2 gestrichen durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Müsen vom 11. März 2015.
#
5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ Nr. 1
#
7 ↑ Nr. 1
#
8 ↑ Nr. 1
#
9 ↑ Nr. 1
#
10 ↑ Nr. 1
#
11 ↑ Nr. 1
#
12 ↑ Nr. 1
#
13 ↑ Nr. 1
#
14 ↑ Nr. 1
#
15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Juli 2001.