.Kirchenrechtliche Vereinbarung
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.01.2008
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
dem Kirchenkreis Hagen
– vertreten durch den Kreissynodalvorstand –
und
dem Kirchenkreis Schwelm
– vertreten durch den Kreissynodalvorstand –
Vom 11./12. März 2004
wird nach entsprechender Beschlussfassung durch die Kreissynoden Folgendes vereinbart:
#Errichtung des Kreiskirchenamtes Hagen / Schwelm
###§ 1
1 Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wird für den Kirchenkreis Hagen und für den Kirchenkreis Schwelm eine gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle errichtet. 2 Sie führt den Namen Kreiskirchenamt Hagen / Schwelm. 3 Dieses nimmt die Verwaltungsaufgaben der beiden Kirchenkreise sowie ihrer Kirchengemeinden und Verbände wahr, so weit sie ihm von diesen übertragen sind.
4 Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Kirchenkreis Hagen mit einer Verwaltungsstelle im Kirchenkreis Schwelm. 5 Die Parteien sind sich darin einig, dass die z. Zt. noch an verschiedenen Standorten vorhandenen Verwaltungen möglichst bald an einen Standort zusammengelegt werden unbeschadet der Sicherung einer gemeindenahen Versorgung.
#§ 2
Grundsätze für die Leitung und die Organisation des Kreiskirchenamtes werden in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt, die von den beiden Kreissynodalvorständen beschlossen wird.
#§ 3
Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes geschieht im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes beim Kirchenkreis Hagen.
#Verwaltungsausschuss
###§ 4
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
(
2
)
1 Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
- Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise,
- je ein von den Kreissynodalvorständen zu berufendes Mitglied, das die Befähigung zum Presbyteramt hat,
- die Vorsitzenden der Finanzausschüsse.
2 Für jedes Mitglied ist vom Kreissynodalvorstand eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
3 Die Amtszeit beträgt – soweit durch die Kirchenordnung1# nichts anderes vorgegeben ist – vier Jahre. 4 Sie beginnt nach den allgemeinen Presbyteriumswahlen. 5 Neuberufung ist möglich.
6 Die Verwaltung, in der Regel die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses beratend teil.
(
3
)
1 Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. 2 Die Vertretung im Vorsitz erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten des anderen Kirchenkreises.
(
4
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreis zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
5
)
1 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für die Sitzungen der Kreissynodalvorstände sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zugeleitet werden.
#§ 5
(
1
)
Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes sowie Vorlage von Vorschlägen über die Festlegung der Verwaltungsleistungen des Kreiskirchenamtes gegenüber den Gemeinden an die Kreissynodalvorstände,
- Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden,
- 1 Anstellung und Entlassung sowie alle sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes. 2 Die Verwaltungsleitung wird zur Vornahme von arbeitsvertraglichen Regelungen und Kündigungen in noch zu bestimmendem Umfang bevollmächtigt. 3 Für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten ist die Genehmigung der Kreissynodalvorstände der Kirchenkreise Hagen und Schwelm erforderlich. 4 Die Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters und die Regelung über deren oder dessen Stellvertretung bedarf der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.
- Vorbereitung aller das Kreiskirchenamt betreffenden Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen bzw. den Kreissynoden vorbehalten sind.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes.
#Kostenregelung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 6
1 Die Finanzmittel für die Arbeit des Kreiskirchenamts werden für das Haushaltsjahr 2005 vom Kirchenkreis Hagen in Höhe von 857.000 € und vom Kirchenkreis Schwelm in Höhe von 504.000 € aufgebracht. 2 Ab Haushaltsjahr 2006 werden die Finanzmittel für das Kreiskirchenamt grundsätzlich von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen bereit gestellt.
#§ 7
(
1
)
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kreissynoden beider Kirchenkreise.
(
2
)
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchenkreisen mit Zustimmung der jeweiligen Kreissynode mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2010.
(
3
)
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Kreissynoden der beiden Kirchenkreise erfolgen.
(
4
)
Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung soll ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchenkreisen durch das Landeskirchenamt durchgeführt werden.
(
5
)
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
6
)
Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernommen.
#§ 8
Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
#§ 9
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft.