.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.01.2008
Kreissatzung des Kirchenkreises Siegen
Vom 14. Oktober 2004
Die Kreissynode des Kirchenkreises Siegen hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Kirchenkreis Siegen der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden:
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Burbach,
Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Deuz,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Eiserfeld,
Evangelische Kirchengemeinde Eisern,
Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf,
Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gosenbach,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach,
Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Klafeld,
Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Krombach,
Evangelische Kirchengemeinde Müsen,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Netphen,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen,
Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Niederschelden,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau,
Evangelische Kirchengemeinde Olpe,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rödgen,
Evangelische Christus-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach,
Evangelische Kirchengemeinde Weidenau,
Evangelische Kirchengemeinde Wilnsdorf
zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Im Siegel ist die Arche Noah unter einer Taube abgebildet.
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
1 Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2 Diese werden gem. § 10 dieser Satzung in Verbindung mit der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein2# von der Verwaltungsleitung ausgeführt.
#§ 5
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Kreissynode sind:
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Inhaberinnen oder die Inhaber und die Verwalterinnen oder die Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Inhaberinnen oder die Inhaber und die Verwalterinnen oder die Verwalter einer Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
- die von den Presbyterien entsandten Abgeordneten,
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
3
)
1 Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 2 c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. 2 Die Abgeordnete oder der Abgeordnete muss die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben.
(
4
)
1 Für die Abgeordneten sind jeweils erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. 2 Sind Abgeordnete und ihre beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so können die Presbyterien auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anderer Abgeordneter mit der Vertretung der verhinderten Abgeordneten beauftragen. 3 Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter treten auch dann ein, wenn Abgeordnete ausgeschieden sind und die Presbyterien vor der Tagung der Kreissynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen konnten.
(
5
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
- der oder dem Skriba
- und weiteren sieben Mitgliedern, davon ein theologisches und sechs nicht-theologische Mitglieder.
(
2
)
Für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes nach Abs. 1 Buchstaben b – d sind jeweils erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet nach Art. 102 Abs. 1 der Kirchenordnung3# für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(
2
)
Die Kreissynode bildet nach Art. 102 Abs. 2 der Kirchenordnung4# ständige Ausschüsse zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes bei der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben (§ 8 dieser Satzung) und weiteren besonderen Aufgaben.
(
3
)
Die Kreissynode bildet zur Steuerung und inhaltlichen Begleitung der Fachbereiche aufgrund der Satzung für die Fachbereiche im Kirchenkreis Siegen ständige Ausschüsse als Fachbereichsausschüsse.
(
4
)
1 Darüber hinaus können die Synode und der Kreissynodalvorstand für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. 2 Die Beauftragten können einem Fachbereich zugeordnet werden.
(
5
)
Davon unberührt bleibt die Bildung weiterer Ausschüsse aufgrund kirchenrechtlicher oder gesetzlicher Regelungen, wie die Bildung des Verwaltungsausschusses nach der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein.
#§ 8
Ständige Ausschüsse für Querschnittsaufgaben
(
1
)
Folgende ständige Ausschüsse werden zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben gebildet:
- Ausschuss für Theologische Fragen,
- Nominierungsausschuss,
- Finanzausschuss.
(
2
)
1 Jeder dieser Ausschüsse hat elf Mitglieder. 2 Die Mitglieder der Ausschüsse für Nominierungen und Finanzen dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein. 3 Mindestens die Hälfte der Mitglieder der ständigen Ausschüsse muss der Kreissynode angehören.
#§ 9
Zuständigkeiten
(
1
)
1 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf die Verwaltungsleitung oder auf ständige Ausschüsse übertragen. 2 Der Kreissynodalvorstand kann insbesondere die Entscheidungen zur Verausgabung von Sachmitteln im Rahmen einer betragsmäßigen Obergrenze übertragen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand beruft die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises. 2 In Angelegenheiten der Fachbereiche gibt der Fachbereichsausschuss dem Kreissynodalvorstand einen empfehlenden Vorschlag.
(
3
)
1 Sofern kirchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, können Personalentscheidungen in den in Abs. 2 genannten Fällen vom Kreissynodalvorstand delegiert werden. 2 Art und Umfang der Delegationsübertragung sind durch den Kreissynodalvorstand festzulegen.
(
4
)
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein gelten die Regelungen der Kirchenrechtlichen Vereinbarung (§ 10).
(
5
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung bleiben unberührt.
#§ 10
Kreiskirchenamt
1 Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises werden von dem für die Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen / Wittgenstein.5#
#§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreissatzung vom 1. September 1992 außer Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.