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Geltungszeitraum von: 01.07.1981

Geltungszeitraum bis: 31.03.2005

Ordnung
für die Erste und Zweite Theologische Prüfung
(Theologische Prüfungsordnung – ThPrO)

Vom 17. September 1980

(KABl. 1980 S. 169)

geändert durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 27. November 1985 (KABl. 1985 S. 179), vom 17. Oktober 1991 (KABl. 1991 S. 287), vom 18. März 1993 (KABl. 1993 S. 106), vom 16. Juni 1994 (KABl. S. 122) und vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997 S. 109)
Gemäß § 15 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Oktober 1967 (KABl. S. 165) hat die Kirchenleitung am 17. September 1980 folgende Ausführungsbestimmungen (Prüfungsordnung) erlassen:
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Zur Durchführung der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung wird das Theologische Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen beim Landeskirchenamt gebildet.
( 2 ) Das Prüfungsamt besteht aus
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt:
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes;
  3. von der Kirchenleitung beauftragten Professoren und Dozenten staatlicher und kirchlicher wissenschaftlicher Hochschulen.
( 3 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes gebildet werden.
Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens sieben, bei vorgezogenen Prüfungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei der Ersten Theologischen Prüfung beträgt die Zahl der Hochschullehrer in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich des Vorsitzenden. Bei der Zweiten Theologischen Prüfung wirken in der Regel mindestens zwei Hochschullehrer als Mitglieder mit.
( 4 ) Den Vorsitz im Prüfungsamt und in den Prüfungskommissionen führt der Präses oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Er setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Prüfungsamtes und der Prüfungskommissionen sowie der Prüfungsvorgänge fest.
( 5 ) Die Sitzungen des Prüfungsamtes und der Prüfungskommissionen sind nichtöffentlich.
( 6 ) Das Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen worden ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 2
Zulassung zur Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zu den Theologischen Prüfungen. Vor der Zulassung zur Ersten und zur Zweiten Theologischen Prüfung wird das Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt hergestellt.
( 2 ) Die Entscheidung kann aus erheblichen Gründen abgeändert werden.
( 3 ) Gegen die Nichtzulassung zu einer Prüfung kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden.
Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, so steht dem Bewerber die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
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§ 3
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (1)
ist eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
recht gut (1-2)
ist eine den Anforderungen überwiegend in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2)
ist eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)
ist eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)
ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist; aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6)
ist eine den Anforderungen in keiner Weise entsprechende Leistung.
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§ 4
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die Kirchenleitung erlässt im Benehmen mit dem Prüfungsamt Stoffpläne und Richtlinien für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
( 2 ) Die Themen der Klausuren bestimmt der Vorsitzende, die Themen der Hausarbeiten das Prüfungsamt, in Dringlichkeitsfällen der Vorsitzende. Der Auswahl liegen Themenvorschläge von Mitgliedern des Prüfungsamtes zu Grunde.
( 3 ) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission begutachtet. Das Gutachten schließt eine Bewertung ein. Stimmen die Bewertungen der Gutachter nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
( 4 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Fachprüfern abgenommen werden. Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt.
Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Fachprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistung enthalten.
( 5 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Einzelprüfungen werden nach Bericht und Vorschlag der Fachprüfer durch die Prüfungskommission festgestellt.
Aufgrund dieser Einzelergebnisse stellt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung einer allgemeinen Ausgewogenheit der Leistungen das Gesamtergebnis fest.
( 6 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, recht gut, gut, befriedigend oder ausreichend.
Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. §§ 23 Abs. 5 und 37 Abs. 5 bleiben unberührt.
( 7 ) Schließen bereits die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten das Bestehen der Prüfung aus, so stellt der Vorsitzende des Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten den Bewertungen entsprechend fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 5
Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis wird unmittelbar nach der Feststellung verkündet und dem Prüfling alsbald mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Bei der Verkündigung sind auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelergebnisse bekannt zu geben.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von dem Vorsitzenden und Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben wird.
Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterschrieben.
( 3 ) Das Ergebnis einer vorgezogenen Prüfung wird dem Prüfling durch die beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission mündlich bekannt gegeben. Ihm wird darüber eine schriftliche Bescheinigung erteilt. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
( 4 ) Bei schriftlichen Hausarbeiten kann dem Prüfling auf Antrag die Zusammenfassung des Gutachtens zugänglich gemacht werden.
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§ 5 a
Prüfungswiederholung

( 1 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen. In Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung nach Anhörung der Prüfungskommission eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
( 2 ) Über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission, im Falle von § 4 Abs. 7 der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
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§ 5 b
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nichtöffentlich.
( 2 ) Personen, die sich zum nächsten Prüfungstermin gemeldet haben, können als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die betroffenen Prüflinge ihr Einverständnis erteilt haben. Die Zahl der Zuhörer in Einzelprüfungen darf nicht größer sein als die Zahl der am Prüfungsvorgang beteiligten Personen. Die Zulassung als Zuhörer muss beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes mit der Meldung zur Prüfung schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch seine Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
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§ 6
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären.
( 2 ) Tritt der Prüfling vor Ablauf des für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeiten festgesetzten Zeitpunktes zurück, so kann er zu einem späteren Prüfungstermin erneut zugelassen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang an.
( 3 ) Tritt der Prüfling zum wiederholten Male gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf des für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeiten festgesetzten Zeitpunktes zurück oder hält er gesetzte Fristen oder Termine nicht ein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass Rücktritt oder Versäumnis auf Umständen beruhen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat.
Über die Anerkennung der Gründe sowie über das weitere Prüfungsverfahren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
( 4 ) Der Prüfling hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 5 ) Schriftliche Hausarbeiten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
  1. im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung die gemäß § 15 Nummern 1 bis 3,
  2. im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung die gemäß § 30 Nummer 1 anzufertigenden Arbeiten.
( 6 ) Über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
( 7 ) Bei vorgezogenen Prüfungen kann der Prüfling bis zum Ablauf des zehnten Tages vor dem Prüfungstermin zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen. In allen anderen Fällen des Rücktritts sowie der Nichteinhaltung von Prüfungszeitpunkten gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen Absatz 3 entsprechend.
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§ 7
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
Als Täuschungsversuch gilt bei unter Aufsicht zu erbringenden Prüfungsleistungen auch das Mitbringen oder Mitführen von Hilfsmitteln, deren Benutzung nicht ausdrücklich gestattet ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 8
Beschwerdeweg

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen kann der Prüfling im Wege der Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des Prüfungsamtes geltend machen.
( 2 ) Der Beschwerdeausschuss wird von der Kirchenleitung für jeweils vier Jahre berufen. Er besteht aus
  1. dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzendem,
  2. zwei nach 1 Abs. 2 Buchstabe c beauftragten Mitgliedern des Prüfungsamtes,
  3. den für das Prüfungsamt zuständigen Mitgliedern des Landeskirchenamtes.
Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf unverzüglich von dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Vor der Entscheidung sind der Prüfling und die beteiligten Fachprüfer zu hören.
( 3 ) Die Beschwerde ist fristgerecht schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist.
Beschwerden zur Beanstandung des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils, alle anderen Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Prüfungsnoten beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes eingelegt werden. Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Zugang beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes an.
( 4 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der Prüfling in seinen Rechten verletzt wurde. Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
( 5 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen, dass er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet.
Hilft der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt er diese dem Beschwerdeausschuss zur Entscheidung vor.
( 6 ) Ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes sie durch Bescheid zurückweisen.
Der Prüfling kann gegen die Zurückweisung innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung weitere Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuss einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Hierauf ist in dem Bescheid des Vorsitzenden hinzuweisen.
( 7 ) Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt er die getroffene Entscheidung, und wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Er kann anordnen, dass bestimmt schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung von diesem Prüfling zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüfer stattzufinden hat.
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§ 8a
Anrufung der Verwaltungskammer

( 1 ) Gibt der Beschwerdeausschuss der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig.
( 2 ) Das Prüfungsamt wird vor der Verwaltungskammer durch den Vorsitzenden des Prüfungsamtes vertreten.
( 3 ) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
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§ 8b
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Prüfungsnoten auf Antrag bei dem Vorsitzenden des Theologische Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsleistungen im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen. War der Prüfling ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist vom Prüfling binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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Erste Theologische Prüfung

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§ 9
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
In der Prüfung wird festgestellt, welche Kenntnisse der Prüfling in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat und ob er die Fähigkeit besitzt, selbstständig theologisch zu arbeiten.
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§ 10
Termine

Der mündliche Teil der Ersten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres statt.
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§ 11
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer der Evangelischen Kirche von Westfalen angehört und ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachweist.
In Ausnahmefällen können auch Bewerber evangelischen Bekenntnisses zugelassen werden, die nicht der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören.
Das ordnungsgemäße Studium umfasst mindestens acht Semester Evangelische Theologie, von denen sechs nach der letzten Sprachprüfung und insgesamt sechs an einer deutschen staatlichen Universität abgelegt werden sollen.
( 2 ) Das Prüfungsamt kann, insbesondere mit Rücksicht auf einen sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang, von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Teil erlassen.
( 3 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind ferner Nachweise über
  1. ausreichende Kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch durch die Zeugnisse eines vom Landeskirchenamt anerkannten Kleinen Latinums, Graecums und Hebraicums;
  2. eilnahme an jeweils mehreren Vorlesungen in den theologischen Hauptdisziplinen;
  3. Teilnahme an je einem Proseminar und Hauptseminar in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie;
  4. Teilnahme an einem homiletischen und einem religionspädagogischen Hauptseminar;
  5. Teilnahme an zwei Vorlesungen und einem Proseminar sowie einem Seminar oder einer Übung im Fach Philosophie
  6. Teilnahme an zwei Vorlesungen und zwei Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen in den Fächern Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie, falls eines dieser Fächer ersatzweise für das Fach Philosophie in der mündlichen Prüfung gewählt wird. In diesem Falle ermäßigen sich die Anforderungen unter Buchstabe e um eine Lehrveranstaltung.
  7. Anfertigung mindestens je einer eigenständigen schriftlichen Arbeit in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie;
  8. Anfertigung einer eigenständigen Predigt im Rahmen eines homiletischen Seminars;
  9. Anfertigung eines eigenständigen Unterrichtsentwurfs oder einer eigenständigen religionspädagogischen Arbeit im Rahmen eines religionspädagogischen Seminars.
( 4 ) Der Bewerber soll in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche von Westfalen eingetragen sein und vor der Zulassung mindestens zwei landeskirchliche Praktika von insgesamt drei Monaten Dauer abgeleistet haben.
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§ 12
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist an das Landeskirchenamt zu richten. Die Meldung zum Frühjahrstermin muss bis zum 10. Juli des Vorjahres, die Meldung zum Herbsttermin bis zum 10. Januar des Jahres beim Landeskirchenamt eingehen.
( 2 ) Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon vorliegen1#:
  1. tabellarischer Lebenslauf,
  2. Passbild,
  3. Reifezeugnis;
  4. Zeugnisse über Sprachergänzungsprüfungen (Kleines Latinum, Graecum, Hebraicum),
    }
    }
    }
    jeweils eine beglaubigte Abschrift/Ablichtung
  5. Seminarscheine,
  6. Studienbücher im Original,
  7. ein nach Vordruck des Landeskirchenamtes aufgestelltes Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare,
  8. ausführlicher Studienbericht,
  9. Nachweis des Kolloquiums (Zwischenprüfung),
  10. gegebenenfalls Nachweis über nichttheologische Studien;
  11. Angabe einer der Hauptdisziplinen (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchen- und Theologiegeschichte, Praktische Theologie), in der die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll,
  12. Mitteilung über die Teilnahme an Theologiestudententagungen der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  13. Nachweis über die Teilnahme an landeskirchlichen Praktika,
  14. Mitteilung, ob der Prüfling sich bereits anderwärts zu einer Theologischen Prüfung gemeldet hat, und gegebenenfalls Ergebnisnachweise.
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§ 13
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie-Dogmatik,
  5. Systematische Theologie-Ethik,
  6. Praktische Theologie,
  7. Bibelkunde,
  8. Philosophie (ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie).
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§ 14
Prüfungsteile

Die Erste Theologische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
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§ 15
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. einer Predigt,
  3. einem Unterrichtsentwurf
  4. zwei Klausuren.
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§ 16
Anfertigung der Hausarbeiten

Für die Anfertigung der drei Hausarbeiten stehen drei Monate zur Verfügung.
Sind weniger als drei Hausarbeiten zu fertigen, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsamtes einen entsprechenden kürzeren Bearbeitungszeitraum fest.
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§ 17
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einer der Folgenden fünf Hauptdisziplinen geschrieben:
Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchen- und Theologiegeschichte, Praktische Theologie.
( 2 ) Der Prüfling wählt bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung die Hauptdisziplin.
Für die Hausarbeit bestimmt das Prüfungsamt daraus zwei Themen zur Auswahl.
Der Prüfling muss sich innerhalb einer gesetzten Frist für ein Thema entscheiden und seine Entscheidung dem Prüfungsamt mitteilen.
( 3 ) Die Hausarbeit soll den Umfang von 40 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
( 4 ) Aufgrund einer von einem evangelisch-theologischen Fachbereich oder einer deutschen Kirchlichen Hochschule angenommenen Doktorarbeit oder Magisterarbeit kann das Prüfungsamt die wissenschaftliche Hausarbeit auf Antrag erlassen. Die Note einer solchen Arbeit wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
( 5 ) Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer von einer ausländischen Hochschule angenommenen Doktorarbeit oder Magisterarbeit deren Gleichwertigkeit durch das Prüfungsamt festgestellt worden ist.
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§ 18
Predigt

( 1 ) Die Predigt ist unter Einschluss der exegetischen, systematischen, homiletischen und liturgischen Vorarbeiten schriftlich auszuarbeiten.
( 2 ) Die Predigt soll einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 19
Unterrichtsentwurf

( 1 ) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Darlegung der theologisch-didaktischen Überlegungen zum Gegenstand der Unterrichtseinheit sowie eine Skizze des geplanten Unterrichtsverlaufs.
( 2 ) Das Prüfungsamt kann anstatt des Unterrichtsenwurfs auch ein Thema für eine religionspädagogische Abhandlung stellen.
( 3 ) Der Unterrichtsentwurf soll den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 20
Klausuren

( 1 ) Die Themen der Klausuren werden den Hauptdisziplinen entnommen. Die Hauptdisziplin, aus der die wissenschaftliche Arbeit gewählt wurde, und die Praktische Theologie scheiden dabei aus. Für jede Hauptdisziplin stehen zwei Themen zur Wahl.
( 2 ) Die Zuordnung der Disziplinen ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
wissenschaftliche
Hausarbeit
erste Klausur
zweite Klausur
Altes Testament
Neues Testament
Kirchengeschichte
oder
Systematische Theologie
Neues Testament
Altes Testament
Kirchengeschichte
oder
Systematische Theologie
Kirchengeschichte
Altes Testament
oder
Neues Testament
Systematische Theologie
Systematische Theologie
Altes Testament
oder
Neues Testament
Kirchengeschichte
Praktische Theologie
Altes Testament
oder
Neues Testament
Kirchengeschichte
oder
Systematische Theologie
( 3 ) Sofern nach Absatz 2 die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Disziplinen besteht, hat der Prüfling seine Entscheidung unverzüglich nach Aufforderung durch das Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von drei Stunden zur Verfügung. Jeder Prüfling meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen dem Aufsichtführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Das Prüfungsamt bestimmt, ob außer Wörterbüchern weitere Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
Bei den Klausuren im Alten Testament und Neuen Testament ist der Urtext zu Grunde zu legen.
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§ 21
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie-Dogmatik,
  5. Systematische Theologie-Ethik,
  6. Praktische Theologie,
  7. Bibelkunde,
  8. Philosophie (ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie).
Zu den unter Ziffern 1 bis 6 und 8 genannten Fächern kann der Prüfling Spezialgebiete angeben, die über die Grundkenntnisse hinaus geprüft werden.
Die Spezialgebiete müssen sich inhaltlich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit Themenstellungen der Hausarbeiten überschneiden.
( 2 ) Die Prüfung in den in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten Fächern dauert 25 Minuten, in den unter den Ziffern 3 bis 6 genannten Fächern 20 Minuten, in den unter den Ziffern 7 und 8 genannten Fächern 15 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
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§ 22
Vorgezogene Prüfungen

( 1 ) Die Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie (ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie) können bereits während des Studiums abgelegt werden. Prüfungen in diesen Fächern finden in der Regel im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres statt.
( 2 ) Meldungen zu diesen Prüfungen sind nach dem zweiten Studiensemester, frühestens jedoch nach Bestehen aller Sprachergänzungsprüfungen zulässig. Im übrigen müssen die Bewerber die vom Studienfortschritt unabhängigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11, im Falle der vorgezogenen Prüfung im Fach Philosophie (ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie) insbesondere diejenigen des § 11 Abs. 3 Buchstabe e bzw. f, erfüllen.
Die Meldungen müssen unter Verwendung des beim Landeskirchenamt anzufordernden Vordrucks für den Frühjahrstermin bis zum 10. Januar und für den Herbsttermin bis zum 10. Juli eines Jahres eingereicht werden.
( 3 ) Eine vorgezogene Prüfung ist bestanden, wenn ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt wird. In diesem Falle wird in der Ersten Theologischen Prüfung das betreffende Fach nicht erneut geprüft.
Die erzielte Note wird bei der Feststellung des Gesamtergebnisses gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 berücksichtigt und in das Zeugnis über die Erste Theologische Prüfung übernommen.
( 4 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann als solche nur einmal wiederholt werden.
( 5 ) Die Prüfung im Fach Philosophie (ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie) kann auf Grund vergleichbarer Prüfungen vor staatlichen oder kirchlichen Prüfungsämtern erlassen werden.
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§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses zählen
die wissenschaftliche Hausarbeit
dreifach,
die mündlichen Prüfungen in
Altes Testament
}
Neues Testament
}
Kirchen- und Theologiegeschichte
}
zweifach,
Systematische Theologie – Dogmatik
}
Systematische Theologie – Ethik
}
Praktische Theologie
}
Bibelkunde
}
Philosophie
}
einfach,
(ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie
}
die Hausarbeit Predigt
}
die Hausarbeit Unterrichtsentwurf
}
einfach.
jede der Klausurarbeiten
}
( 2 ) Die Einzelleistungen werden in zwei Gruppen aufgeteilt:
Gruppe A:
wissenschaftliche Hausarbeit;
mündliche Prüfung in
Altes Testament,
Neues Testament,
Kirchen- und Theologiegeschichte,
Systematische Theologie – Dogmatik,
Systematische Theologie – Ethik.
Gruppe B:
Predigt;
Unterrichtsentwurf;
jede der Klausuren;
mündliche Prüfung in
Praktische Theologie,
Bibelkunde,
Philosophie (ersatzweise: Pädagogik, Psychologie oder Soziologie).
( 3 ) Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, wenn
  1. die wissenschaftliche Hausarbeit mit ungenügend bewertet wurde
    oder
  2. mehr als drei Einzelleistungen mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden
    oder
  3. mehr als zwei Einzelleistungen in der Gruppe A mit mangelhaft bewertet wurden
    oder
  4. mehr als eine Einzelleistung mit ungenügend bewertet wurde.
( 4 ) Die Leistungen entsprechen ferner nicht den Anforderungen, wenn
  1. nicht für jede nicht ausreichende Einzelleistung ein Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Einzelleistung vorhanden ist.
  2. Nicht ausreichende Einzelleistungen in der Gruppe A können nicht durch Leistungen in der Gruppe B ausgeglichen werden;
  3. eine Einzelleistung in den Fächern der Gruppe A mit ungenügend bewertet wurde, für die keine mindestens befriedigende Einzelleistung in dem gleichen Prüfungsfach vorliegt.
( 5 ) Die Prüfungskommission kann eine Nachprüfung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch nicht ausreichende Einzelleistungen gemäß Absatz 4 ausgeglichen werden. Die Prüfungskommission entscheidet, in welchen Prüfungsfächern die Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fächer umfassen.
Wird in einem Nachprüfungsfach die Note ausreichend nicht erreicht, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Bei einer Nachprüfung kann kein besseres Gesamtergebnis als ausreichend zuerkannt werden.
( 6 ) Hat die Prüfungskommission Bedenken hinsichtlich der Eignung des Prüflings für den Vorbereitungsdienst, so teilt sie dies der Kirchenleitung mit.
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Zweite Theologische Prüfung

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§ 24
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

Die Zweite Theologische Prüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab und ist zugleich Voraussetzung für die Zulassung zum Hilfsdienst. In der Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling seine theologische Bildung ergänzt und vertieft hat und seine wissenschaftlichen Einsichten und praktischen Erfahrungen im Dienst der Kirche bewähren kann.
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§ 25
Termine

Der mündliche Teil der Zweiten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres statt.
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§ 26
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer der Evangelischen Kirche von Westfalen angehört, den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat und erwarten lässt, dass er für den öffentlichen Dienst am Wort geeignet ist.
( 2 ) In Ausnahmefällen können auch Bewerber zugelassen werden, die einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
( 3 ) Der ordnungsgemäße kirchliche Vorbereitungsdienst umfasst in der Regel zweieinhalb Jahre.
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§ 27
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist an das Landeskirchenamt zu richten. Die Meldung zum Frühjahrstermin muss bis zum 10. Juli des Vorjahres, die Meldung zum Herbsttermin bis zum 10. Januar des Jahres beim Landeskirchenamt eingehen.
( 2 ) Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen2#:
  1. handschriftliche Ergänzung des Lebenslaufes;
  2. ausführlicher Bericht über den Vorbereitungsdienst unter besonderer Berücksichtigung der kirchlichen Arbeitsbereiche;
  3. Versicherung, dass die für die Zweite Theologische Prüfung erforderliche Predigt und der Unterrichtsentwurf ordnungsgemäß abgegeben sind;
  4. eine während des Vorbereitungsdienstes gehaltene Predigt eigener Wahl (ohne Vorarbeiten);
  5. ein Entwurf eines während des Vorbereitungsdienstes gehaltenen Unterrichts (auf Wunsch des Prüfling);
  6. gegebenenfalls Themenvorschlag für eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich kirchlicher Praxis an Stelle des Gemeindevortrags.
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§ 28
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind
  1. Biblische Theologie,
  2. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  3. Neuere Kirchengeschichte unter Einschluss der Territorialkirchengeschichte,
  4. Gottesdienst und Verkündigung,
  5. Gemeindeaufbau und Diakonie,
  6. Unterricht, Bildung, Erziehung,
  7. Seelsorge und Beratung,
  8. Ökumene, Weltmission, Konfessionskunde,
  9. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung.
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§ 29
Prüfungsteile

Die Zweite Theologische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil.
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§ 30
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus
  1. einer Hausarbeit,
  2. einer Predigt,
  3. einen Unterrichtsentwurf,
  4. einer Klausur.
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§ 31
Anfertigung der Hausarbeiten

Für die Anfertigung der Hausarbeit steht ein Monat zur Verfügung.
Für die Anfertigung der Predigt und des Unterrichtsentwurfs stehen je zehn Tage zur Verfügung.
Für die vorgeschriebenen Anfertigungszeiten wird Dienstbefreiung erteilt.
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§ 32
Hausarbeit

( 1 ) Die Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Behandlung eines Themas aus einem Bereich kirchlicher Praxis. Sie soll auf eine Gemeindeveranstaltung oder ein Zielgruppe bezogen sein. Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass der Prüfling in der Lage ist, das Thema in verständlicher Weise darzustellen. Die Darstellung soll ein wissenschaftliche, didaktische und methodische Vorarbeit einschließen.
( 2 ) Für die Hausarbeit bestimmt das Prüfungsamt drei Themen zur Auswahl. Der Prüfling muss sich innerhalb einer gesetzten Frist für ein Thema entscheiden und seine Entscheidung dem Prüfungsamt mitteilen.
( 3 ) Hat der Prüfling sich mit einem Gebiet aus dem Bereich kirchlicher Praxis besonders befasst, so kann er bei der Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung ein Thema aus diesem Gebiet vorschlagen.
( 4 ) Die Hausarbeit soll den Umfang von 40 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 33
Predigt

( 1 ) Die Predigt ist unter Einschluss der exegetischen, systematischen und homiletischen Vorarbeiten schriftlich darzustellen. Ihre Beziehung zu den übrigen Teilen des Gottesdienstes ist aufzuzeigen.
( 2 ) Die Predigt ist sogleich nach ihrer Ausarbeitung in einem öffentlichen Gottesdienst in Gegenwart des Vikariatsleiters zu halten.
Der Vikariatsleiter reicht dem Landeskirchenamt eine Stellungnahme zu dem gehaltenen Gottesdienst ein.
Die Stellungnahme wird den Beurteilern der Predigt zur Kenntnis gegeben.
Unabhängig davon kann der Prüfling nach der gehaltenen Predigt dem Landeskirchenamt eine eigene Stellungnahme zum Verlauf des Gottesdienstes einreichen.
( 3 ) Die Predigt mit Vorarbeiten soll den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 34
Unterrichtsentwurf

( 1 ) Der Unterrichtsentwurf umfasst die schriftliche Darstellung der Vorbereitung einer Unterrichtsstunde innerhalb einer Unterrichtseinheit einschließlich theologischer, didaktischer und methodischer Vorarbeiten sowie eine Skizze des erwarteten Unterrichtsgeschehens auf der Grundlage der im Vorbereitungsdienst erlangten Unterrichts- und Gemeindeerfahrung.
( 2 ) Der Unterricht ist sogleich nach der Ausarbeitung des Entwurfs in Gegenwart des Vikariatsleiters zu halten.
Der Vikariatsleiter und der Prüfling reichen unabhängig voneinander dem Landeskirchenamt ihre Stellungnahme zum Verlauf der gehaltenen Unterrichtsstunde ein.
Beide Stellungnahmen werden bei der Beurteilung des Unterrichtsentwurfs berücksichtigt.
( 3 ) Der Unterrichtsentwurf soll den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 35
Klausur

( 1 ) Das Thema der Klausur wird dem Gebiet der Praktischen Theologie entnommen. Es werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.
( 2 ) Für die Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von drei Stunden zur Verfügung.
( 3 ) Jeder Prüfling meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen dem Aufsichtführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
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§ 36
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung ist überwiegend praxisbezogen.
( 2 ) Sie erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Biblische Theologie,
  2. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  3. Neuere Kirchengeschichte unter Einschluss der Territorialkirchengeschichte,
  4. Gottesdienst und Verkündigung,
  5. Gemeindeaufbau und Diakonie,
  6. Unterricht, Bildung, Erziehung,
  7. Seelsorge und Beratung,
  8. Ökumene, Weltmission, Konfessionskunde,
  9. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung.
Zu den unter Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächern kann der Prüfling Spezialgebiete angeben, die über die Grundkenntnisse hinaus geprüft werden.
Die Spezialgebiete müssen sich inhaltlich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit Themenstellungen der Hausarbeiten überschneiden.
( 3 ) Die Prüfung in dem in Absatz 2 Ziffer 1 genannten Fach dauert 30 Minuten, in den in Absatz 2 Ziffern 2 bis 4 genannten Fächern 20 Minuten, in allen anderen Fächern 15 Minuten.
Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
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§ 37
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses zählen
die Hausarbeit
}
die Predigt
}
zweifach
der Unterrichtsentwurf
}
die Klausur
}
die mündlichen Prüfungen
}
einfach.
( 2 ) Die Einzelleistungen werden in zwei Gruppen aufgeteilt:
Gruppe A:
Hausarbeit;
Predigt;
Unterrichtsentwurf;
mündliche Prüfung in
Biblische Theologie,
Systematische Theologie,
Neuere Kirchengeschichte,
Gottesdienst und Verkündigung.
Gruppe B:
Klausur;
mündliche Prüfung in
Gemeindeaufbau und Diakonie,
Unterricht, Bildung, Erziehung,
Seelsorge und Beratung,
Ökumene, Weltmission, Konfessionskunde,
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung.
( 3 ) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn
  1. mehr als drei Einzelleistungen mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden
    oder
  2. mehr als zwei Einzelleistungen in der Gruppe A mit mangelhaft bewertet wurden
    oder
  3. mehr als eine Einzelleistung mit ungenügend bewertet wurde.
( 4 ) Die Leistungen entsprechen ferner nicht den Anforderungen, wenn
  1. nicht für jede nicht ausreichende Einzelleistung ein Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Einzelleistung vorhanden ist.
    Nicht ausreichende Einzelleistungen in der Gruppe A können nicht durch Leistungen in der Gruppe B ausgeglichen werden;
  2. eine Einzelleistung in den Fächern der Gruppe A mit ungenügend bewertet wurde, für die keine mindestens befriedigende Einzelleistung in dem gleichen Prüfungsfach vorliegt.
( 5 ) Die Prüfungskommission kann eine Nachprüfung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch nicht ausreichende Einzelleistungen gemäß Absatz 4 ausgeglichen werden. Die Prüfungskommission entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fächer umfassen.
Wird in einem Nachprüfungsfach die Note ausreichend nicht erreicht, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Bei einer Nachprüfung kann kein besseres Gesamtergebnis als ausreichend zuerkannt werden.
( 6 ) Hat die Prüfungskommission Bedenken hinsichtlich der Eignung des Prüflings für den Hilfsdienst, so teilt sie dies der Kirchenleitung mit.
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§ 38
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft3#.
( 2 ) Die Erste und die Zweite Theologische Prüfung mit den Terminen der mündlichen Prüfungen im Herbst 1981 werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

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1 ↑ Amtliche Anmerkung:
Wird die Übernahme in den Vorbereitungsdienst angestrebt, sind der Meldung beizufügen:
  1. ein nach Vordruck des Landeskirchenamtes zu stellender Antrag auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst;
  2. amtsärztliches oder auf Anforderung des Landeskirchenamtes vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis;
  3. handschriftliche, nicht tabellarische Darstellung des Lebenslaufes, in dem die persönliche Entscheidung für den öffentlichen Dienst am Wort zu begründen ist;
  4. gegebenenfalls Nachweise über nichttheologische Berufsausbildungen und -tätigkeiten.
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2 ↑ Amtliche Anmerkung:
Wird die Übernahme in den Hilfsdienst angestrebt, sind der Meldung beizufügen:
  1. ein nach Vordruck des Landeskirchenamtes zu stellender Antrag auf Übernahme in den Hilfsdienst;
  2. auf Anforderung des Landeskirchenamtes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis
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3 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.