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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
Jakobi zu Rheine

Vom 15. Oktober 2008

(KABl. 2008 S. 350)

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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium verantwortet die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. Die Einladungen sollen acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich zugesandt werden. Das Protokoll der letzten Sitzung ist der Einladung beizufügen.
( 2 ) Das Presbyterium regelt den Vorsitz gemäß Artikel 63 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1#.
( 3 ) Es wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister und eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister gemäß Artikel 61 KO2#.
( 4 ) Unbeschadet seiner Gesamtverantwortung bildet das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3# und einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4#. Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
( 5 ) Für die Arbeitsbereiche, für die kein Fachausschuss gebildet wird, benennt das Presbyterium Beauftragte (Artikel 60 KO5#) oder bildet beratende Ausschüsse (Artikel 73 KO6#).
( 6 ) In der Gemeinde können Arbeitskreise gebildet werden, die themen- und projektbezogen arbeiten und dem gemeindlichen Wohl dienen. Das Presbyterium wird durch die Initiatorin oder den Initiator über die Bildung eines Arbeitskreises informiert und entscheidet über die Zuordnung zu einem Fachausschuss.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO7# folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
  • Fachausschuss für Kirchenmusik,
  • Fachausschuss für Diakonie.
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
( 2 ) Den Fachausschüssen gehören an:
  • vom Presbyterium entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer,
  • vom Presbyterium entsandte Presbyterinnen und Presbyter,
  • vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder,
  • vom Presbyterium berufene, in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende.
Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 2 soll zehn nicht überschreiten. In jedem Fachausschuss müssen mindestens zwei Presbyteriumsmitglieder sein.
( 3 ) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Fachausschüsse können sich jederzeit Gäste mit beratender Stimme einladen.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Presbyteriumsmitglied als Ausschussvorsitzende oder Ausschussvorsitzenden und regeln ihre Vertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses vertritt den Ausschuss im Presbyterium und, in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, in der Öffentlichkeit. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister haben jederzeit beratende Stimme in den Fachausschüssen.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Fachausschusses ein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist von der Einladung und den Verhandlungsgegenständen in Kenntnis zu setzen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der Sitzung des Fachausschusses ist dem Presbyterium über den geschäftsführenden Ausschuss zu seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
( 7 ) Grundsätzlich besteht für die Fachausschüsse für die Handhabung der ihnen zugewiesenen Haushalts-mittel folgende Bedingung: Die Fachausschüsse bewirtschaften die Haushaltsansätze des Haushaltsjahres selbstständig und informieren das Presbyterium.
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§ 3
Fachausschuss Bau- und Liegenschaften

Der Fachausschuss wird zur Erledigung der laufenden und zu planenden Bauangelegenheiten gebildet. Er hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen, Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierungen, Überwachung und Instandhaltung der Gebäude und Liegenschaften,
  • Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
  • Baubegehung.
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§ 4
Fachausschuss Kirchenmusik

Der Fachausschuss wird zur Begleitung und Förderung des gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Lebens gebildet. Er konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Gemeinde und hat folgende Aufgaben:
  • Beratung über grundsätzliche gottesdienstliche und liturgische Fragen,
  • Erarbeitung eines Gottesdienst- und Festkalenders eines Kirchenjahres,
  • Förderung der Chorarbeit und des chorischen Nachwuchses,
  • Begleitung und Unterstützung der Arbeit der haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusiker/innen,
  • Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel für die Kirchenmusik im Rahmen des Haushaltsplanes.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie fördert das diakonische Handeln der Gemeinde gemäß dem diakonischen Grundauftrag der Kirche. Er nimmt die diakonische Verantwortung in der Gemeinde und darüber hinaus wahr und konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den diakonischen Handlungsfeldern. Er benennt Abgeordnete für die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Tecklenburg e. V. Zu den Aufgaben gehören u. a.:
  • Vorschläge für die Verwendung der für diakonische Zwecke bestimmten Erträge aus Sammlungen, Zuwendungen und Spenden,
  • Entscheidung über die Verwendung der vom Presbyterium für diakonische Aufgaben freigegebenen Finanzmittel,
  • Wahrnehmung von Dringlichkeitskompetenz bei Notmaßnahmen,
  • Kontaktpflege zu Sozialamt, Caritas und Diakonischem Werk e.V.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde im Auftrag des Presbyteriums, bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor und setzt seine Beschlüsse um. Die Kompetenzen der Fachausschüsse bleiben unberührt.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister an. Für die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden Artikel 65 Absatz 3 KO8# und Artikel 76 Absatz 2 KO9# analog angewandt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte in der ersten konstituierenden Sitzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen und hat die Geschäftsführung im Sinne von Artikel 74 Absatz 4 KO10# inne.
( 5 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Personalangelegenheiten,
  • Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse und Vorlage der Vorjahresrechnung; Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  • Vorbereitung von Personalangelegenheiten im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes,
  • Beschluss über organisatorische Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnungen dem Presbyterium vorbehalten sind.
( 6 ) Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Änderungen der Satzung bedürfen nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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