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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der „Evangelischen Stiftung Neubeckum“ Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum
Vom 13. Juni 2007
1 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum hat durch Beschlüsse vom 13. Juli 2006 (TOP 2.1), 14. September 2006 (TOP 3.2) und 4. April 2007 (TOP 3.2) die „Evangelische Stiftung Neubeckum“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
2 Zweck der Stiftung ist, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen durch nachhaltige Unterstützung und Förderung der kirchengemeindlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung. 3 Besonderes Augenmerk soll der Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit der Kirchengemeinde gelten, inklusive der Arbeit des Arche-Noah-Kindergartens. 4 Als Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Grundstück eingebracht, an dem ein Erbbaurecht bestellt ist.
5 Über ihre eigene unterstützende und fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
6 Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit unterstützen und fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden an diesem Werk mitzuhelfen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitzung der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Stiftung Neubeckum“. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Beckum.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit,
- die Förderung der Konfirmandenarbeit,
- die Unterstützung bedürftiger Familien bei der Teilnahme ihrer Kinder an Freizeitmaßnahmen der Gemeinde,
- die Unterstützung der pädagogischen Arbeit des gemeindeeigenen Kindergartens.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus der noch zu vermessenden Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Beckum, Flurstück 469 aus Flur 306, sowie des gesamten Flurstücks 501. 2 Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Neubeckum verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke konkret und zeitlich nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Mindestens drei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. 2 Beginn und Ende der Amtszeit sollen mit den turnusmäßigen Wahlen zum Presbyteramt übereinstimmen. 3 Wiederwahl ist möglich.
4 Mitglieder des Vorstandes können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden. 5 Für die Restdauer der Amtszeit des abberufenen Mitglieds wählt das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
5
)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für Presbyterien sinngemäß, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(
7
)
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1 Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Gütersloh übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Vorstandes wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Vorstandes kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Vorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und der Bestätigung durch das Presbyterium.
3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss auch der Kirchengemeinde zu Gute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. 2 Soweit das Vermögen aus Grundbesitz bzw. aus dem diesem Grundbesitz zuzurechnenden Vermögenszuwachs der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum besteht, ist dieser Vermögensteil zu Gunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
(
2
)
1 Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Kirchengemeinde. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Amtsblatt – frühestens am 1. Juni 2007 – in Kraft.