.
####§ 13#
§ 25#
§ 36#
§ 47#
§ 58#
§ 69#
§ 710#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Anlage11#
Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho1#
Vom 12. März 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho | 17. Juli 2025 | Titel | geändert | |
§ 1 | neu gefasst | ||||
§ 2 | geändert | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 1 Buchst. e-f | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 4 Sätze 1, 2 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 6 | neu gefasst | ||||
§ 7 | neu gefasst | ||||
Anlage | angefügt |
Präambel
Der Kirchenkreisverband will den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und den kirchlichen Gruppen dienen und ihrem Auftrag gemäß die biblische Botschaft von Gottes befreiender Gnade in Wort und Tat bezeugen.
#§ 13#
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Der Kirchenkreisverband nimmt gemeinsame Aufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho wahr, soweit sie ihm von diesen Kirchenkreisen übertragen worden sind. 2 Er sichert und entwickelt die Zusammenarbeit im Gestaltungsraum.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband ist Träger des gemeinsamen Kreiskirchenamtes der Evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho. 2 Näheres wird durch die diesbezügliche Satzung geregelt.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisverband kann Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche werden, die ihm durch seine Mitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. 2 Hierfür bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes. 3 Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben. 4 Ein Kosten- sowie Finanzierungsrahmen ist dann festzulegen, wenn die Finanzierung nicht nach den Grundsätzen dieser Satzung erfolgt. 5 Nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung der Übertragung handelt der Verbandsvorstand im Auftrag der Leitungsorgane. 6 Er führt eine Liste dieser übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche – falls erforderlich mit Angaben zur Finanzierung – als Anlage zu dieser Satzung. 7 Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisverband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für die beteiligten Kirchenkreise und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. 2 Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz4# wahrnehmen.
(
5
)
Die Aufsicht über den Kirchenkreisverband liegt beim Landeskirchenamt.
#§ 25#
Organe des Verbandes
1 Leitungsorgan des Kirchenkreisverbandes ist der Verbandsvorstand, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
2 Eine Verbandsvertretung wird gebildet, wenn die Kreissynoden aller vier Kirchenkreise dies beschließen. 3 Sie kann nur durch Satzungsänderung gebildet werden.
#§ 36#
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand wird nach den Kirchenwahlen neu konstituiert. 2 Jedes Verbandsmitglied entsendet jeweils drei Personen in den Verbandsvorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
- die jeweiligen Superintendentinnen oder Superintendenten als geborene Mitglieder, die nach den kirchenrechtlichen Regelungen vertreten werden,
- je ein nicht ordiniertes Mitglied aus dem Kreissynodalvorstand eines jeden Verbandsmitgliedes,
- je ein Mitglied aus dem Finanzausschuss eines jeden Verbandsmitgliedes.
3 Scheidet ein nicht geborenes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus oder es entfällt die diesbezügliche Entsendungsgrundlage, benennt das betroffene Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge. 4 Die Verbandsmitglieder können für nicht geborene Mitglieder Stellvertretungen benennen; Satz 3 gilt entsprechend. 5 Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Neukonstituierung des Verbandsvorstandes im Amt.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
(
3
)
1 Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Für Arbeitsweise, Beschlussfassung, Protokollierung usw. gelten die für Kreissynodalvorstände geltenden Regelungen entsprechend.
(
4
)
1 Die Verwaltungsleitung nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, soweit dieser für den Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. 2 Sie ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden.
#§ 47#
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Dem Verbandsvorstand obliegt
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung der oder des Vorsitzenden,
- die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen dieser Verbandssatzung,
- die Errichtung und Aufhebung von Personalstellen,
- die Feststellung des Haushaltsplanes samt zugehöriger Anlagen und einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreisverbandes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Übernahme weiterer Aufgaben und die Einstellung von Arbeitsfeldern im Rahmen der von den Kirchenkreisen übertragenen Aufgaben.
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenkreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird von seiner oder seinem Vorsitzenden wenigstens viermal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen zu Verhandlungen zusammengerufen. 2 Der Verbandsvorstand ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn
- ein Drittel der Vorstandsmitglieder,
- zwei Vorstandsmitglieder eines Verbandsmitgliedes
- oder der Kreissynodalvorstand eines Verbandsmitgliedes
3 Sowohl die Einberufungen als auch die Beantragungen von Einberufungen erfolgen in Textform.
(
4
)
1 Urkunden, in denen für den Kirchenkreisverband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Verbandsvorstandsmitgliedern unter Beidrückung des Verbandssiegels zu unterzeichnen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#§ 58#
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung sowie die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes wahrgenommen.
(
2
)
Das gemeinsame Kreiskirchenamt nimmt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreisverbandes wahr und unterstützt den Verbandsvorstand und seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden in der Geschäftsführung.
#§ 69#
Ausschüsse
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann zu seiner Unterstützung für die Erledigung von Verbandsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. 2 Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums eines Verbandsmitgliedes sind.
(
2
)
1 Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. 2 Berufliche Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
(
3
)
Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand kann nach dieser oder einer anderen Satzung des Kirchenkreisverbandes für besondere Fachbereiche Fachausschüsse bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 2 Die Zusammensetzung und Anzahl der Sitze eines Fachausschusses ist in dem Beschluss zur Einsetzung eines Fachausschusses ebenfalls festzulegen. 3 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser oder der jeweiligen anderen Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. 4 Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser oder einer anderen Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. 5 Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. 6 Der Verbandsvorstand bildet für nach dieser Satzung oder ihrer Anlage näher beschriebene Aufgabenbereiche den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit seinen oder ihren nachfolgend beschriebenen Aufgaben:
(aktuell wird kein Fachausschuss nach dieser Satzung oder ihrer Anlage gebildet)
(
5
)
1 Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. 2 Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch eine Geschäftsordnung für jeden Ausschuss geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem geltenden Recht und dieser Satzung nicht widersprechen darf.
(
6
)
1 Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. 2 Einladungen, Tagesordnungen und Niederschriften sind dem Verbandsvorstand zur Kenntnis zu geben.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
(
8
)
Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
(
9
)
1 Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend. 2 Im Falle von Nachbesetzungen haben die Ausschüsse ein Vorschlagsrecht.
#§ 710#
Finanzierung
(
1
)
1 Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit. 2 Dabei ist der vom Verbandsvorstand festgestellte und von den Kreissynodalvorständen genehmigte Haushalt maßgebend.
(
2
)
1 Im Haushalt werden die Verbandsaufgaben getrennt voneinander abgebildet. 2 Dies gilt insbesondere für den Bereich des gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
(
3
)
1 Die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder erfolgt nach der Anzahl ihrer jeweiligen Gemeindeglieder. 2 Der Stichtag für die diesbezügliche Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres zum zu beschließenden Haushalt.
(
4
)
Werden wirksam auf den Kirchenkreisverband übertragene Aufgaben nicht für alle Verbandsmitglieder wahrgenommen oder sind sich die Verbandsmitglieder einig über einen von dieser Satzung abweichenden Finanzierungsschlüssel, wird die Finanzierung der jeweiligen Aufgabe an entsprechender Stelle – in der Anlage zu dieser Satzung oder in einer anderen Satzung des Kirchenkreisverbandes – beschrieben.
(
5
)
Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen bedürfen der Zustimmung der Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder.
(
6
)
Die Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Verbandsvorstandes.
(
7
)
Die Durchführung der Rechnungsprüfung erfolgt nach den jeweils geltenden kirchenrechtlichen Regelungen.
#§ 8
Entscheidungen bei Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den Kirchenkreisen über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag einer Körperschaft das Landeskirchenamt. 2 Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. 3 Diese entscheidet endgültig.
#§ 9
Änderung der Satzung
1 Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie aller vier Kreissynodalvorstände. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
#§ 10
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Der Kirchenkreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Er ist selbstlos tätig.
(
2
)
1 Die Mittel des Kirchenkreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
(
3
)
Bei Auflösung des Kirchenkreisverbandes fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Kirchenkreisen Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho anteilig bezogen auf ihre Gemeindegliederzahl zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
#§ 11
Schlussbestimmungen
1 Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Kirchenleitung in Kraft. 2 Die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho vom 24. Juli 2000 tritt damit außer Kraft.
#Anlage11#
zur Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho
Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband Träger folgender weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche ist:
- Evangelische Erwachsenenbildung:Förderung der Auseinandersetzung mit Glaubens- und Zeitfragen sowie Einladung zur Reflexion persönlicher Haltung durch neue Impulse. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten tragen die Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
- Telefonseelsorge („Telefonseelsorge Ostwestfalen“):Bereitstellung eines Angebotes vertraulicher Gespräche für Menschen in seelischer Not. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten tragen die Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
- Prävention gegen sexualisierte Gewalt:Bereitstellung einer Präventionsfachkraft oder von Präventionsfachkräften sowie von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zum Einsatz auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten tragen die Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
- Arbeitskreis Plattdeutsch:Förderung plattdeutscher Mundart. Die Finanzierung der Sachkosten tragen alle Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
- Datenschutz, IT-Sicherheit:Wahrnehmung der Belange im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit für die evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke und Vlotho, zum Beispiel durch Gestellung einer oder eines örtlichen Datenschutzbeauftragten. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten erfolgt durch Umlage des nachgewiesenen Aufwandes auf die beteiligten Kirchenkreise.
#
1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
#
5 ↑ § 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
5 ↑ § 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
#
6 ↑ § 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
6 ↑ § 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
#
7 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. e-f neu gefasst, Abs. 3 neu gefasst sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
7 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. e-f neu gefasst, Abs. 3 neu gefasst sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
#
8 ↑ § 5 Abs. 2 durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
8 ↑ § 5 Abs. 2 durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
#
9 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.
9 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025.