.Satzung der 
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 45#
        
      Satzung der 
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Werther
Vom 13. Oktober 2008
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Paragrafen  | Art der  Änderung  | |
1  | Änderng der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther  | 10. Juni 2013  | § 4  | neu gefasst  | 
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		 1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet.  2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.  3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
			(
			2
			)
		Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74Absatz 3 KO2# in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung einen Friedhofsausschuss als Fachausschuss. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO3# einrichten.
(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Friedhofsausschuss
			(
			1
			)
		Der Friedhofsausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
			(
			2
			)
		 1 Die Mitglieder des Friedhofsausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.  2 Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
 3 Das Presbyterium beruft
- bis zu sechs in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
 - bis zu zwei stimmberechtigte in dem Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
 - bis zu zwei stimmberechtigte sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
 
			(
			3
			)
		Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
			(
			4
			)
		 1 Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Über die Verhandlungen des Friedhofsausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Friedhofsausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Friedhofsausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien.
#§ 3
Aufgaben des Friedhofsausschusses
Die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten wird auf den Friedhofsausschuss übertragen:
1) Nach der Friedhofssatzung:
- Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 (Verhalten auf dem Friedhof);
 - Zulassung von Gewerbetreibenden (§ 5);
 - Verweigerung der Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 10 Absatz 6 Buchstabe d);
 - Rücknahme von Grabstätten auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);
 - Erstattung von Friedhofsgebühren im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);
 - Übernahme des Nutzungsrechts von einer anderen Person (§ 12 Absatz 3);
 - Öffnung von Grabstätten (§ 16 Absatz 4);
 - Umbettungen (§ 17 Absatz 2);
 - Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten (§ 19 Absatz 4);
 - Abschluss von Dauergrabpflegeverträgen (§ 21);
 - Genehmigung von Grabmalen (§ 23);
 - Entfernen von Grabmalen (§ 26).
 
2) Nach der Friedhofsgebührensatzung:
- Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren bis zur Höhe von 250 €;
 - Vorauszahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren;
 - Entscheidung über Widersprüche gegen Gebührenbescheide (§ 3 Absatz 5).
 
3) Nach der Grabmal- und Bepflanzungssatzung:
- Ausnahmen von den Vorschriften der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
 
4) Sonstiges:
- Auftragsvergabe bis zu einer Auftragssumme von 5.000 €.
 
§ 45#
Inkrafttreten
 1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#.  2 Die Satzung vom 3. August 1959 tritt damit außer Kraft.