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Satzung
der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde
Rheda-Wiedenbrück

Vom 17. Februar 2016

(KABl. 2016 S. 112)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 3 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann gemäß Artikel 73 KO für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Herzebrock-Clarholz,
  2. Rheda,
  3. Wiedenbrück,
  4. Langenberg/Benteler.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu 1 im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu 10 Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksausschüsse. Die Bezirksausschüsse haben hier ein Vorschlagsrecht.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Finanzen,
  2. Bauten – Liegenschaften – Friedhof,
  3. Tageseinrichtungen für Kinder.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind
  1. bis zu 4 Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu 1 in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu 1 sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
  4. neben den unter a) Genannten 1 Theologe des Presbyteriums.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie der Gemeindebezirke anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss Finanzen

Planungs- und Beratungsaufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Finanzangelegenheiten,
  2. er erstellt den Haushaltsplanentwurf einschließlich aller Anlagen,
  3. er bereitet die Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne vor,
  4. er erstellt die Finanzierungsvorschläge für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. er bereitet die Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor.
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§ 5
Fachausschuss für Bauten, Liegenschaften und den Friedhof

Planungs- und Beratungsaufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs,
  2. er erstellt die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde und entwickelt sie weiter,
  3. er bereitet die Beschlüsse über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten vor,
  4. er überprüft die Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  5. er erstellt die Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen und schreibt sie fort,
  6. er stellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten auf,
  7. er plant und überwacht die Durchführung von Baumaßnahmen,
  8. er stellt die Endabrechnungen von Baumaßnahmen fest,
  9. er plant die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. er übernimmt die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Bezirken und dem Kreiskirchenamt,
  11. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über die Friedhofssatzungen und die Friedhofsgebührensatzungen vor,
  12. er schlägt im Rahmen der gültigen Stellenpläne dem Presbyterium die Besetzung der Stellen im Friedhofsbereich vor.
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§ 6
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

Planungs- und Beratungsaufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs,
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  3. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Arbeitszeitregelungen, Öffnungszeiten und andere Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder vor,
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit in Kindertageseinrichtungen,
  7. er schlägt im Rahmen der gültigen Stellenpläne die Besetzung der Stellen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder vor. Ausgenommen sind die Stellen der Leitung der Einrichtungen.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 82#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung vom 27. Februar 2008 (KABl. 2008 S. 281) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2016.