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Satzung der
Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne

Vom 13. Dezember 2005

(KABl. 2005 S. 302)

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Präambel

Die Ev.-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Senne I, die Ev.-Luth. Christus- Kirchengemeinde Senne I und die Ev. Luth.-Kirchengemeinde Senne I bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Senne“ (lutherischer Katechismus).
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Der Vorsitz im Presbyterium wird gemäß Art. 63 KO3# in einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung geregelt.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der gemeindlichen Arbeit werden Fachausschüsse berufen für:
  1. Finanzen, Bauangelegenheiten und Liegenschaften;
  2. Tageseinrichtungen für Kinder.
Weitere beratende Ausschüsse können gebildet werden.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 4 ) In die Fachausschüsse werden Mitglieder des Presbyteriums, sowie haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde oder Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 5 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt. Die Wahl muss vom Presbyterium bestätigt werden.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und vertreten den Fachausschuss in der Öffentlichkeit. Der Kirchmeister oder die Kirchmeisterin ist zu den Sitzungen der Fachausschüsse einzuladen.
( 7 ) Das Presbyterium kann Geschäftsordnungen für die Fachausschüsse beschließen.
( 8 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen für die Arbeit der Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Finanzen, Bauangelegenheiten und Liegenschaften

Dem Fachausschuss gehören alle Inhaberinnen oder Inhaber des Kirchmeister- und Baukirchmeisteramtes an. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
Dem Fachausschuss werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  • Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  • Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  • Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  • Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  • Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  • Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  • Zuständigkeit für den Arbeitsbereich des Gemeindebüros, des Küster- und Reinigungsdienstes einschließlich des Vorschlags für die Personaleinstellung;
  • der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde beratend zu begleiten und weiterzuentwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
Der Fachausschuss berät über:
  • die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude;
  • die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten;
  • die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen, die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 4
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

In den Fachausschuss werden Mitglieder des Presbyteriums, sowie haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde oder Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • er formuliert grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder, bringt sie in das Presbyterium ein und sorgt für ihre Umsetzung;
  • er begleitet die Arbeit der Tageseinrichtungen in Zusammenarbeit mit den Räten der Tageseinrichtung;
  • er beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes über alle die Tageseinrichtungen betreffenden konzeptionellen Fragen;
  • er beschließt über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
  • der Ausschuss erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich;
  • er schlägt in Kooperation mit dem Fachausschuss für Finanzen, Bauangelegenheiten und Liegenschaften bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich vor.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet im Rahmen des Stellenplans über alle Personalangelegenheiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesstätten betreffen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter einer Einrichtung. Alle Personalentscheidungen und personalrechtlichen Maßnahmen werden nur von den Mitgliedern des Presbyteriums im Fachausschuss beschlossen.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Presbyterium, Fachausschüsse und beratende Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1