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Geltungszeitraum von: 14.07.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Notverordnung
zu der Vereinbarung über die Regelung
der Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen mit der Lippischen Landeskirche

Vom 6. Juli 1995

(KABl. 1995 S. 138)

Aufgrund des Artikels 139 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# wird verordnet:
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Artikel 1

Der am 5. Juli 1995 und am 6. Juli 1995 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Lippischen Landeskirche und der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
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Artikel 2

Diese Notverordnung tritt mit der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#.
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Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
Vom 5./6. Juli 1995

Die Lippische Landeskirche
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
und
die Evangelische Kirche von Westfalen
– vertreten durch die Kirchenleitung –
schließen auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)3# vom 10.11.1976 (ABI. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung
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§ 1
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Ein Gemeindeglied kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitz’es erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengrenzen die Gemeindezugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 2 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes. Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderung zu stellen.
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§ 3
Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Lippischen Landeskirche

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Klassenvorstand der Klasse zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der zuständige Klassenvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand dieser Kirchengemeinde nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises. Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem Kirchvorstand bzw. dem Presbyterium der beteiligten Kirchengemeinden und dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises des Wohnsitzes zuzustellen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ist durch den Klassenvorstand von der Entscheidung über den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit zu unterrichten.
( 3 ) Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
( 4 ) Die Beteiligten können gegen die Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 4
Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der Kreissynodalvorstand entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde nach Anhörung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Klassenvorstandes der entsprechenden Klasse.
( 2 ) Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
( 3 ) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie können gegen die Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 5
Rechtsfolgen

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes entsteht mit Zugang der Entscheidung an das antragstellende Gemeindeglied.
( 2 ) Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleibt unberührt.
( 3 ) Sofern die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
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§ 6
Verzicht

( 1 ) Das Gemeindeglied kann auf die Gemeindezugehörigkeit nach § 1 verzichten mit der Folge, dass es Glied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) In der Lippischen Landeskirche ist der Verzicht gegenüber dem Klassenvorstand schriftlich zu erklärender die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Klassenvorstand zugegangen ist. Der Klassenvorstand hat die Beteiligten über den Verzicht zu unterrichten.
( 3 ) In der Evangelischen Kirche von Westfalen ist der Verzicht gegenüber dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären, der die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kreissynodalvorstand zugegangen ist. Der Kreissynodalvorstand hat die Beteiligten über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 7
Widerruf

Ist eine der Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen, so kann sie in den Fällen des § 3 von dem zuständigen Klassenvorstand und in den Fällen des § 4 von dem zuständigen Kreissynodalvorstand widerrufen werden. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung bedarf für die Evangelische Kirche von Westfalen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Sie tritt in Kraft, sobald das Zustimmungsgesetz in der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft getreten ist4#. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

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1 ↑ Jetzt Art. 144 KO (Nr. 1)
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2 ↑ Die Notverordnung wurde am 14. Juli 1995 im Kirchlichen Amtsblatt verkündet.
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3 ↑ Nr. 101
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4 ↑ Das Zustimmungsgesetz ist am 14. Juli 1995 in Kraft getreten.