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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 24. November 2009

(KABl. 2009 S. 325)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen
26. Juni 2019
§ 1
neu gefasst
§ 8
neu gefasst
§ 9
aufgehoben
§§ 10-11
neu nummeriert
2
Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster
8. Juli 2019
Anlage zu § 1
aufgenommen
3
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen
23. November 2022
§ 5 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat auf Grund von Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 13#
Gebiet, Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Münster sind verschiedene Evangelische Kirchengemeinden zusammengeschlossen. Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Münster angehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden, die sich dem Evangelischen Kirchenkreis Münster anschließen wollen, sind aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 84 Absatz 2 KO4# erfüllt sind.
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§ 2
Rechtsform, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegel zeigt ein iroschottisches Hochkreuz mit Kreis; es ist umschlossen mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Münster“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der Assessorin oder dem Assessor,
  • der oder dem Scriba und
  • fünf nicht theologischen Mitgliedern.
( 2 ) Für alle Mitglieder, mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten, wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
( 3 ) Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises5#

( 1 ) Die Kreissynode bildet für folgende besondere Einrichtungen des Kirchenkreises Leitungsausschüsse:
  • Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster,
  • Trägerverbund für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Münster sowie
  • Evangelisches Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster.
Die Aufgaben werden in der jeweiligen Satzung geregelt.
( 2 ) Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse:
  • Finanzausschuss
  • Nominierungsausschuss.
Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster geregelt.
Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlvorschläge für die Leitungsorgane der Kreissynode, die Abgeordneten für die Landessynode und ihre jeweiligen Stellvertretungen, für die Mitglieder der Ausschüsse und für die Synodalbeauftragungen vor. Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Wahlvorschläge vorbereitet. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Arbeit der Ausschüsse Leitlinien beschließen.
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§ 6
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bestellen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte für die Dauer einer Synodalperiode.
( 2 ) Die Synodalbeauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrer Arbeit.
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§ 7
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, kreiskirchlichen Einrichtungen und kreiskirchlichen Diensten. Dazu kann der Kreissynodalvorstand Leitlinien beschließen.
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§ 86#
Verband

Die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihrer Kirchengemeinden werden von dem Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg7#.
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§ 98#
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 109#, 10#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Kreissatzung vom 30. November 2004 (KABl. 2004 S. 332) mit den Änderungen vom 18./19. Juni 2007 (KABl. 2007 S. 294) und 9./10. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 309) tritt gleichzeitig außer Kraft.
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Anlage zu § 111#
der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Der Bestand von 24 Kirchengemeinden (Stand: 10. Dezember 2009) hat sich durch Teilung der Evangelischen Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst (1. Januar 2013) von der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf und Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Ascheberg und Drensteinfurt zur Evangelischen Mirjam-Kirchengemeinde Ascheberg Drensteinfurt (1. Januar 2018) geändert.
Zum Evangelischen Kirchenkreis Münster gehören derzeit die folgenden 24 Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Mirjam-Kirchengemeinde Ascheberg Drensteinfurt,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Greven,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Handorf,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Havixbeck,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Hiltrup,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Lüdinghausen,
  8. Evangelische Andreas-Kirchengemeinde Münster,
  9. Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Münster,
  10. Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster,
  11. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Münster,
  12. Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Münster,
  13. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Münster,
  14. Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Münster,
  15. Evangelische Markus-Kirchengemeinde Münster,
  16. Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Münster,
  17. Evangelische Thomas-Kirchengemeinde Münster,
  18. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Olfen,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Roxel,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Sassenberg,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Senden,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Telgte,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Warendorf,
  24. Evangelische Kirchengemeinde Wolbeck.
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster wird bestätigt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022.
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6 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
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7 ↑ Nr. 4245.
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8 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009.
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10 ↑ § 11 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
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11 ↑ Anlage zu § 1 aufgenommen durch Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 8. Juli 2019.