.
####§ 12#
§ 23#
§ 34#
§ 47#
#§ 58#
§ 69#
§ 710#
#§ 811#
§ 9
§ 1012#
§ 1113#
§ 1214#
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 1817#
Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 15. Juli 2010
(KABl. 2011 S. 52)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen | 12. März 2015 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 2 Satz 3 | eingefügt | ||||
§ 1 Abs. 2 Satz 3 | neu nummeriert | ||||
§ 2 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 3 Satz 1 + 2 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 5 | angefügt | ||||
§ 4 Ziff. 2 | geändert | ||||
§ 5 Abs.. 1 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 6 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 7 Abs. 2 Satz 1 + 2 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 4 Satz 1 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 10 Abs. 3 Satz 1 | eingefügt | ||||
§ 10 Abs. 1 Satz 1 | neu nummeriert | ||||
§ 11 Abs. 1 Satz 2 | eingefügt | ||||
§ 11 Abs. 1 Satz 2 - 3 | neu nummeriert | ||||
§ 12 | geändert |
§ 12#
Rechtsstellung
(
1
)
1 Die Hochschule für Kirchenmusik ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule mit anderen evangelischen Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, insbesondere der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelisch-reformierten Kirche und der Stiftung Creative Kirche Witten zusammen. 3 Mit weiteren evangelischen Kirchen oder Einrichtungen kann eine Zusammenarbeit vereinbart werden.
(
2
)
1 Die Hochschule führt den Namen „Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen“. 2 Ihr Sitz ist Herford. 3 Sie kann Einrichtungen an anderen Orten in Westfalen gründen. 4 Die Studiensprache ist Deutsch.
(
3
)
1 Die Hochschule führt ein Siegel, mit dem Bescheinigungen, Zertifikate und der Studentenausweis gesiegelt werden. 2 Zeugnisse siegelt die Landeskirche.
#§ 23#
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
(
1
)
Die Rechte und Pflichten, die die Evangelische Kirche von Westfalen als Rechtsträgerin hat, werden durch deren Leitungsorgane und das Kuratorium wahrgenommen.
(
2
)
Rektorin oder Rektor sowie Prorektorin oder Prorektor der Hochschule nehmen ihre Rechte und Pflichten im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr.
#§ 34#
Aufgabe
(
1
)
1 Die Ausbildung an der Hochschule geschieht auf der Grundlage des Evangeliums. 2 Ziel der Ausbildung ist die Verkündigung des Evangeliums durch die Musik in Gottesdiensten, Konzerten, im Gemeindeaufbau und in den weiteren Bereichen der Gemeindearbeit.
(
2
)
1 Die Hochschule bildet Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker insbesondere für den beruflichen Dienst in der Kirche aus. 2 Die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung dient der Pflege und Fortentwicklung der Kirchenmusik.
(
3
)
1 Die Ausbildung schließt mit dem Bachelor Kirchenmusik oder Popularkirchenmusik als erstem berufsqualifizierenden Examen ab. 2 Aufbaustudiengänge sind der Master-Studiengang und für einzelne Unterrichtsfächer weitere Aufbaustudiengänge. 3 Das Nähere wird in der Studien- und Prüfungsordnung5# geregelt.
(
4
)
1 Die Studienabschlüsse entsprechen den Prüfungen an staatlichen Hochschulen für Musik. 2 Zur Regelung der Studiengänge erlässt die Kirchenleitung eine Studien- und Prüfungsordnung6#.
(
5
)
Die Hochschule und ihre Einrichtungen können im Auftrag der Leitungsorgane der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie des Kuratoriums weitere Aufgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern übernehmen.
#§ 47#
Mitglieder
Mitglieder der Hochschule sind
- die Rektorin oder der Rektor,
- eine oder zwei Prorektorinnen oder Prorektoren,
- die Professorinnen und Professoren,
- die weiteren hauptberuflichen tätigen Lehrkräfte,
- die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte,
- die immatrikulierten Studierende,
- die sonstigen Mitarbeitenden.
§ 58#
Rektorin/Rektor
(
1
)
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen. 2 Die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wird durch die Prorektorin oder den Prorektor wahrgenommen. 3 Es können auch mehrere Prorektorinnen oder Prorektoren bestellt werden.
(
2
)
1 Die Rektorin oder der Rektor nimmt im Auftrag der Kirchenleitung die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkörpers wahr und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der sonstigen Mitarbeitenden. 2 Sie oder er ist für die Ordnung und die Verwaltung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
(
3
)
1 Die Rektorin oder der Rektor wird von der Kirchenleitung berufen. 2 Die Amtszeit kann befristet werden.
#§ 69#
Prorektorin oder Prorektor
(
1
)
Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Rektorin oder den Rektor in allen Hochschulangelegenheiten.
(
2
)
1 Die Zuordnung der Aufgaben wird durch die Rektorin oder den Rektor und die Prorektorin oder den Prorektor im Einvernehmen mit dem Kuratorium vorgenommen. 2 Dasselbe gilt für Zuordnung der Aufgaben sowie die Abgrenzung der Vertretung bei mehreren Prorektorinnen oder Prorektoren.
(
3
)
1 Die Prorektorin oder der Prorektor wird von der Kirchenleitung aus der Mitte der Lehrenden berufen. 2 Die Dozentenkonferenz leitet einen Personalvorschlag über das Kuratorium an die Kirchenleitung.
(
4
)
Die Amtszeit beträgt vier Jahre; sie endet mit dem Dienstantritt einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors im Amt.
#§ 710#
Kuratorium
(
1
)
Zur ihrer Beratung und zur Mitwirkung bei der Leitung der Hochschule bildet die Kirchenleitung für jeweils vier Jahre ein Kuratorium.
(
2
)
1 Dem Kuratorium gehören bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland und weitere Vertreterinnen oder Vertreter anderer Mitwirkender (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2) an. 2 Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen oder Prorektoren der Hochschule sowie die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Weitere Kirchen oder Einrichtungen können nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung mit der Hochschule (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3) Gäste in das Kuratorium entsenden.
(
3
)
1 Das Kuratorium wählt einen westfälischen Vertreter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 2 Die Stellvertretung soll durch ein Mitglied einer mitwirkenden Kirche oder Einrichtung ausgeführt werden.
(
4
)
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es berät:
- die Studien- und Prüfungsordnung,
- den Haushalts- und Stellenplan,
- Fragen der Hochschulordnung,
- die Arbeitsschwerpunkte der Hochschule,
- Fragen der Ausbildung.
- Es unterbreitet der Kirchenleitung Vorschläge:
- in Besetzungsfällen für die Rektorin oder den Rektor, die Prorektorin oder den Prorektor und die hauptberuflichen Lehrkräfte,
- zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen,
- zur Änderung der Hochschulordnung,
- zur Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes als Teil des landeskirchlichen Haushaltsplanes.
§ 811#
Lehrende
(
1
)
1 Zu den Lehrenden gehören alle an der Hochschule tätigen Lehrkräfte. 2 Auf sie finden die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach dem Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(
2
)
1 Die Professorinnen und Professoren und die weiteren Lehrkräfte müssen der Evangelischen Kirche von Westfalen, einer mitwirkenden Kirche oder einer Kirche angehören, mit der eine der vorgenannten Kirchen Kirchengemeinschaft pflegt. 2 Bei Lehrbeauftragten kann in begründeten Ausnahmefällen vom Erfordernis der Zugehörigkeit nach Satz 1 abgesehen werden, wenn sie einer anderen christlichen Kirche angehören.
(
3
)
1 Die Lehrenden versehen ihre Lehrtätigkeit nach Maßgabe ihres Dienstauftrages in eigener wissenschaftlicher, künstlerischer und pädagogischer Verantwortung. 2 Ihr Auftrag an der kirchlichen Hochschule verpflichtet sie, die Ordnungen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu achten.
(
4
)
1 Die Professorinnen und Professoren und die weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung der aktiven Lehrkräfte der Hochschule von der Kirchenleitung berufen. 2 Die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte werden nach Beratung im Kuratorium von der Rektorin oder dem Rektor im Rahmen des Stellenplanes berufen.
#§ 9
Studierende
(
1
)
Zu den Studierenden gehören alle an der Hochschule für Kirchenmusik immatrikulierten Studierenden, auch die Gaststudierenden.
(
2
)
1 Mit der Immatrikulation verpflichten sich die Studierenden, an dem Unterricht der Hochschule teilzunehmen. 2 Alle Studierenden wirken am Leben der Hochschule mit; dazu gehört insbesondere die Organisation des eigenen Studiums (Rückmeldung, Prüfungsanmeldung usw.).
(
3
)
1 Der Verlust des Studienbuches oder des Studentenausweises ist unverzüglich zu melden. 2 Ebenso sind alle Änderungen des Namens, des Familienstandes und der Anschrift unverzüglich anzuzeigen.
#§ 1012#
Dozentenkonferenz
(
1
)
Die Professorinnen und Professoren und die weiteren haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte der Hochschule bilden die Dozentenkonferenz.
(
2
)
Die Dozentenkonferenz tritt regelmäßig zusammen und berät insbesondere über Ausbildung und Lehrgestaltung, Qualifikation der Studierenden, Personalfragen und Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
(
3
)
1 Zu den Dozentenkonferenzen werden alle Mitglieder des Studierendenrates eingeladen. 2 An den Dozentenkonferenzen nehmen sie mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Die Dozentenkonferenz wird von der Rektorin oder dem Rektor geleitet.
#§ 1113#
Studierendenrat
(
1
)
1 Der Studierendenrat besteht aus drei Personen, er wird von den Studierenden der Hochschule aus ihrer Mitte innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Wintersemesters gewählt. 2 Sofern Einrichtungen der Hochschule an anderen Orten in Westfalen bestehen, sollen Studierende aus beiden Standorten im Studierendenrat vertreten sein. 3 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 4 Der Studierendenrat vertritt die Studierenden der Hochschule in allen Angelegenheiten des Lehrbetriebes.
(
2
)
1 Der Studierendenrat beruft die Studierendenversammlung ein, der alle Studierenden angehören. 2 Sie berät über Angelegenheiten der Hochschule.
#§ 1214#
Sonstige Mitarbeitende
Zu den sonstigen Mitarbeitenden zählen alle Mitarbeitenden der Hochschule, die nicht Lehrkräfte sind.
#§ 13
Vollversammlung
In Angelegenheiten, die für die Gesamtheit der Mitglieder der Hochschule von Belang sind, kann die Rektorin oder der Rektor alle Mitglieder der Hochschule zu einer Vollversammlung einberufen.
#§ 14
Bewerbung und Zulassung
(
1
)
1 Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Satzung und der Studien- und Prüfungsordnung erfüllt. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium.
(
2
)
1 Die Studienbewerber müssen der Evangelischen Kirche von Westfalen, einer mitwirkenden Kirche im Sinne von § 1 oder einer Kirche angehören, mit der eine der vorgenannten Kirchen Kirchengemeinschaft pflegt. 2 Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Benehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
(
3
)
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 Absatz 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise als Gaststudierende für bis zu vier Semester zugelassen werden, soweit Studienplätze vorhanden sind.
(
4
)
1 Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren findet im laufenden Semester statt. 2 Die Aufnahmeprüfung soll sicherstellen, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich absolvieren kann. 3 Die Zulassungsentscheidung trifft die Rektorin oder der Rektor.
(
5
)
Nach erfolgreich abgelegter Aufnahmeprüfung und der entsprechenden Zulassungsentscheidung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber das Recht, innerhalb der Immatrikulationsfrist die Immatrikulation (Einschreibung) zu bewirken.
#§ 15
Fristen
(
1
)
Termine und Fristen werden von der Rektorin oder dem Rektor festgelegt, soweit sie nicht in dieser Satzung oder in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt sind.
(
2
)
Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum ersten folgenden Werktag.
#§ 16
Fremdsprachige Studierende
(
1
)
1 Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen unabhängig von den anderen Zulassungsvoraussetzungen einen Nachweis über angemessene deutsche Sprachkenntnisse erbringen. 2 Ein eigenes Testverfahren kann hochschulintern durchgeführt werden.
(
2
)
1 Fremdsprachigen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine deutsche Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die konsularische Vertretung oder von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer beglaubigt ist. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann andere Beglaubigungen und Übersetzungen in die deutsche Sprache oder konkrete anderssprachige Zeugnisse zulassen.
#§ 17
Ausführungsbestimmungen
1 Weitere Ordnungen, die diese Satzung ergänzen, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Kirchenleitung erlassen. 2 Die Beitrags- und Gebührenordnung15#16# erlässt das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Kuratoriums.
#§ 1817#
Inkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14. März 1991 (KABI. 1991 S. 173) außer Kraft.
#
2 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 2 Satz 3 eingefügt, Satz 3 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
2 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 2 Satz 3 eingefügt, Satz 3 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
3 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
3 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
4 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 3 Satz 1 + 2 geändert, Abs. 5 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
4 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 3 Satz 1 + 2 geändert, Abs. 5 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
7 ↑ § 4 Ziff. 2 geändert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
7 ↑ § 4 Ziff. 2 geändert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
8 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
8 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
9 ↑ § 6 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
9 ↑ § 6 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
10 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 1 + 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 geändert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
10 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 1 + 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 geändert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
11 ↑ § 8 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
11 ↑ § 8 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
12 ↑ § 10 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 1 eingefügt, Satz 1 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
12 ↑ § 10 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 1 eingefügt, Satz 1 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
#
13 ↑ § 11 Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Satz 2 - 3 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.
13 ↑ § 11 Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Satz 2 - 3 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015.