.Verordnung über die Aufwandsentschädigung
§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung über die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Entschädigungsverordnung der EKD – EntschV.EKD)
Vom 1. Juli 2011
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Auf Grund des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland1# vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), das durch das Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 339) geändert wurde, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Grundvorschrift
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. 2 Sie wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt.
(
2
)
1 Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. 2 Dies gilt
- nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung in der mündlichen Verhandlung abgegeben wird,
- nicht für das berichterstattende Mitglied, wenn dieses bereits ein Votum gefertigt hat.
(
3
)
1 Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1. 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
#§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ergibt sich aus der Anlage.
#§ 3
Inkraft- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 17. April 1998 (ABl. EKD S. 189), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002 S. 1) außer Kraft.
#Anlage (zu § 2)
Mitglieder | Aufwandsentschädigung Kirchengericht und Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland | Aufwandsentschädigung Verfassungsgerichtshof und Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Vorsitzende Mitglieder | 205 Euro | 230 Euro |
Berichterstattende Mitglieder, soweit sie nicht vorsitzende Mitglieder sind | 155 Euro | 180 Euro |
weitere Beisitzende Mitglieder | 55 Euro | 80 Euro |