.

Satzung für den
„Verbund für Kindertageseinrichtungen
im Ev. Kirchenkreis Paderborn“

Vom 9. Juni 2017

(KABl. 2017 S. 120)

Die Kreissynode beschließt für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtungen gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
####

Präambel

Die Praxis der Kirche, Kindertageseinrichtungen zu betreiben, gründet sich auf den Taufauftrag, den damit verbundenen Verkündigungsauftrag sowie den diakonischen Auftrag zur Erziehungsbegleitung. Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen.
Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder zur Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt. Die Evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen.
Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung im Sinne des Artikels 191 Satz 5 KO3#.
#

I. Verbund für Kindertageseinrichtungen

#

§ 1
Grundlagen für die Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Paderborn bietet an, evangelische Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Kirchenkreises als besondere Einrichtung im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung4# „Verbund für Kindertageseinrichtungen im Ev. Kirchenkreis Paderborn“ zu führen, und unterstützt damit die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)5# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Der Evangelische Kirchenkreis ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#

§ 2
Aufgaben des Verbundes

( 1 ) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Der Verbund kann Kindertageseinrichtungen in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
#

II. Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen

#

§ 3
Aufnahme in den Verbund

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
#

§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
#

§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Verbund erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#

§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Kindertageseinrichtung gründen und schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
#

III. Arbeitsweise des Verbundes

#

§ 7
Organisation des Verbundes

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund für Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
#

§ 8
Aufgabe der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entlastung der Geschäftsführung,
  5. die Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Ev. Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
( 3 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis benennen. Ist eine Synodalbeauftragte oder ein Synodalbeauftragter benannt, sollen Aufgabenbereich und Zusammenarbeit im Verbund festgelegt werden.
#

§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet sie an die Rechnungsprüfung weiter, die die geprüfte Jahresrechnung an die Kreissynode weiterleitet,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
  4. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO6#); er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung „Verbund für Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Paderborn“ durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss sowie die Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Ev. Kreiskirchenamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens einmal im Jahr die am Verbund beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein.
#

§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. fünf auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode entsandte Mitglieder aus Presbyterien, auf deren Gebiet eine Kindertageseinrichtung liegt, deren Trägerschaft beim Kirchenkreis liegt,
  3. jeweils eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter ist auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode zu bestimmen.
Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Kindertageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 3 ) Dem Leitungsausschuss gehören mit beratender Stimme an:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. zwei Vertretungen der Leiterinnenkonferenz,
  3. die Geschäftsführung,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 6 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#

§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorbereitung der Beschlussfassung zur Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie zur Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Empfehlungen für Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbundes,
  7. Vorbereitung der Beschlussfassung zur Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  8. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#

§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#

§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 3 ) Bei Übertragung der Geschäftsführung auf den Kirchenkreisverband der Ev. Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn beruft der Verbandsvorstand die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes.
#

§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt. Bei Übertragung der Stelle der Geschäftsführung auf den Kirchenkreisverband der Ev. Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn ist die Geschäftsführung für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht dem Verbandsvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Verbandsvorstand geregelt.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der besonderen Einrichtung im Kirchenkreis,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstands delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  3. sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter,
  4. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
  5. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD7# wahr.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#

§ 15
Finanzierung des Verbundes

Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden,
  6. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
#

§ 16
Fachkonferenz

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein. Eingeladen werden die Leitungen der Kindertageseinrichtungen, die Kindertageseinrichtungs-Presbyterinnen und -Presbyter sowie die Geschäftsführung des Verbundes.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen.
#

IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden

#

§ 17
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
  1. einen Vorschlag zur Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss,
  2. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Kindertageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Kindertageseinrichtung zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. der im Rahmen der Konzeption der Kindertageseinrichtung vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
  3. der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. der im Rahmen der Konzeption der Kindertageseinrichtung vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
  5. der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  6. der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  7. der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Kindertageseinrichtung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  8. der regelmäßigen Einladung der Leitung der Kindertageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.
( 4 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Einrichtungsleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
##

V. Schlussbestimmungen

#

§ 188#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbundes Evangelischer Tageseinrichtung für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn vom 17. Juni 2011 (KABl. 2011 S. 222) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1
#
3 ↑ Nr. 1.
#
4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ Nr. 335.
#
6 ↑ Nr. 1.
#
7 ↑ Nr. 780.
#
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2017.