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Satzung der Ev. Noah-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 18. April 2012

(KABl. 2012 S. 120)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Noah-Kirchengemeinde Dortmund
20. Mai 2015
§ 1 Abs. 3
gestrichen
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Präambel

Die Evangelische Noah-Kirchengemeinde Dortmund gibt sich folgende Satzung:
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§ 12#
Das Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium.
Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und entwickelt eine Gemeindekonzeption. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 3 ) gestrichen
( 4 ) Das Presbyterium wählt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung4# seinen Vorsitz für die Dauer von zwei Jahren.
( 5 ) Das Presbyterium beruft die Kirchmeisterin oder den Kirchmeister und die jeweilige Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren.
( 6 ) Das Presbyterium spricht für den Arbeitsbereich Diakonie eine haupt- und eine ehrenamtliche Berufung aus. Das Presbyterium spricht für den Bereich Jugend eine ehrenamtliche Berufung aus.
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§ 2
Der geschäftsführende Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss (GA). Der GA besteht aus fünf Personen, darunter der oder die Vorsitzende des Presbyteriums und seine oder ihre Stellvertretung sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister und ihre oder seine Stellvertretung. Unter den Mitgliedern sind mindestens drei gewählte Mitglieder des Presbyteriums.
( 2 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 3 ) Die Aufgaben des GA sind:
  1. die Presbyteriumssitzungen inhaltlich und methodisch so vorzubereiten, dass sowohl eine konstruktive als auch effektive Arbeit möglich ist,
  2. die Presbyteriumsbeschlüsse durchzuführen und ihre Ausführung zu kontrollieren,
  3. Entscheidungen über Personalangelegenheiten zu treffen, außer in Angelegenheiten von Kündigungen oder Vertragsaufhebungen, Einstellung von Leiterinnen oder Leitern in den Kindertagesstätten, Küsterinnen oder Küstern, Gemeindesekretärinnen oder Gemeindesekretären, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern,
  4. die Zusammenarbeit der Fachausschüsse zu koordinieren,
  5. Arbeitsvorgänge und Verwaltungstätigkeiten zu veranlassen und zu begleiten, die nicht durch die Fachausschüsse abgedeckt sind,
  6. das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinde zu beaufsichtigen,
  7. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung der mit dieser Arbeit betrauten Personen.
( 4 ) Die Sitzungen des GA werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des GA sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und allen weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung des GA die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
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§ 3
Die Fachbereiche

( 1 ) Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 KO6# für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit folgende Fachbereiche. Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet. Alle Fachausschüsse arbeiten im Rahmen des Haushaltsplanes und innerhalb der Rahmenbeschlüsse.
Die Fachbereiche sind:
  1. Finanzen, Liegenschaften und Bauangelegenheiten,
  2. Tageseinrichtungen für Kinder und Schwerpunktarbeit „Junge Familien“,
  3. Kinder, Jugendliche und Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“,
  4. Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene,
  5. Friedhofsangelegenheiten.
( 2 ) Die obigen Fachbereiche untergliedern sich je nach Bedarf in verschiedene Arbeitsbereiche, für die beratende Arbeitsgruppen gebildet werden können. Diese Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, die Arbeit der Fachausschüsse zu unterstützen. Sie haben ausschließlich beratende Funktion. Näheres regeln die Fachausschüsse in Absprache mit dem Presbyterium.
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§ 4
Die Besetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse werden jeweils in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl gebildet.
( 2 ) Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf Mitglieder haben.
Mehr als die Hälfte sind Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Das Presbyterium beruft weitere Personen, die den Fachausschüssen beratend zur Seite stehen.
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§ 5
Die Struktur der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse wählen die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden und regeln ihre oder seine Vertretung. Die Vorsitzenden sollen jeweils nur den Vorsitz in einem Fachausschuss übernehmen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Fachausschusses ein.
( 3 ) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.
( 4 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Den Mitgliedern des Presbyteriums sollen spätestens drei Wochen nach der Fachausschusssitzung die Protokolle vorliegen.
( 5 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens viermal im Jahr.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
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§ 6
Die Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 2 ) Der Fachausschuss ist dafür verantwortlich, die ihm im Rahmen des Haushaltsplanes zugewiesenen Mittel zu überwachen, einzuhalten und Ausgaben selbstständig anzuweisen.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse.
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§ 7
Fachausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  1. bis zu fünf Mitgliedern des Presbyteriums, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. bis zu einer oder einem haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu drei sachkundigen Gemeindegliedern mit der Befähigung zum Presbyteramt.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
  2. gegebenenfalls Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO)8#,
  3. Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO9#),
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen mit Ausnahme der Kindestageseinrichtungen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO10#),
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  16. Konzeptentwicklung bezüglich möglicher Einnahmequellen der Kirchengemeinde,
  17. Vorbereitung von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums zur Nutzung von Gemeinderäumen für Veranstaltungen durch Dritte.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 2.000 € je Maßnahme, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Fachausschüsse fallen,
  2. die Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Bauunterhaltungsmittel im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Prioritätenliste und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 8
Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder und Schwerpunktarbeit „Junge Familien“

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  1. bis zu fünf Mitgliedern des Presbyteriums, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und die Pfarrerin oder der Pfarrer für die Schwerpunktarbeit „Jungen Familien“,
  2. bis zu zwei haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kirchengemeinde,
  3. bis zu einem sachkundigen Gemeindeglied mit der Befähigung zum Presbyteramt.
Es werden zwei beratende Personen aus dem Bereich der Elternschaft berufen.
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich „Tageseinrichtungen für Kinder“ eine Gesamtkonzeption in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept zu entwickeln. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, tragfähige Modelle zur Ausgestaltung der Arbeit mit den einzelnen Einrichtungen abzustimmen. Der Fachausschuss kann eine Arbeitsgruppe bilden, die die Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle für den Bereich „Junge Familien“ unterstützt und begleitet.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Tageseinrichtungen für Kinder“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für Grundsatzentscheidungen im Bereich Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan,
  3. Einstellungsgespräche,
  4. Dienstanweisungen,
  5. Vorschläge für bauliche Veränderungen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu einem Volumen von 10.000 €,
  2. die Öffnungs- und Schließungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der vom Presbyterium getroffenen Grundsatzentscheidungen ergeben.
( 5 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit der Fachberatung und außerkirchlichen Gremien und Trägern für Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 9
Der Fachausschuss für Kinder, Jugendliche und Schwerpunktarbeit
„Kirche und Schule“

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  1. bis zu vier Mitgliedern des Presbyteriums, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“,
  2. bis zu einer oder einem haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu einem sachkundigen Gemeindeglied mit der Befähigung zum Presbyteramt.
Folgende Personenkreise sollen mit beratender Stimme dem Ausschuss angehören:
  1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Kontaktstelle für Jugendarbeit,
  2. sachkundige Gemeindeglieder,
  3. Mitarbeitende aus der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. Jugendliche.
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich „Kinder und Jugendliche“ eine Gesamtkonzeption in Abstimmung mit dem Gemeindekonzept zu entwickeln. Zum Aufgabenbereich des Fachausschusses gehört die Begleitung der Organisation der Konfirmandenarbeit. Der Fachausschuss kann eine Arbeitsgruppe bilden, die die Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle für den Bereich „Kirche und Schule“ unterstützt und begleitet.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Kinder, Jugendliche und Schwerpunktarbeit ‚Kirche und Schule‘“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und die Schwerpunktarbeit „Kirche und Schule“,
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan,
  3. Einstellungsgespräche,
  4. Dienstanweisungen,
  5. Vorschläge für bauliche Veränderungen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der vom Presbyterium getroffenen Grundsatzentscheidungen ergeben.
( 5 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit inner- und außerkirchlichen Gremien und Trägern für Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 10
Der Fachausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  1. bis zu vier Mitgliedern des Presbyteriums, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. bis zu einer oder einem haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu zwei sachkundigen Gemeindegliedern mit der Befähigung zum Presbyteramt.
( 2 ) Der Fachausschuss für „Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene“ koordiniert Planungen und Maßnahmen des Arbeitsbereiches. Er sorgt für die Koordinierung der kirchenmusikalischen Angebote und deren Veröffentlichung.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Vorschläge für den Bereich Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission und Ökumene,
  2. Vorschläge für den Haushaltsplan,
  3. Vorbereitungen für Einstellungsgespräche,
  4. Dienstanweisungen.
( 4 ) Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der vom Presbyterium getroffenen Grundsatzentscheidungen ergeben.
( 5 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit inner- und außerkirchlichen Gremien und Trägern seines Aufgabenbereichs.
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§ 11
Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  1. bis zu vier Mitgliedern des Presbyteriums, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. bis zu einer oder einem haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu zwei sachkundigen Gemeindegliedern mit der Befähigung zum Presbyteramt.
( 2 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für die beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde ergeben. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, tragfähige Modelle für die seelsorgliche, liturgische und kulturelle Ausgestaltung der Friedhöfe zu entwickeln.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Aufstellen der Friedhofs-, Friedhofsgebühren-, Grabmal- und Bepflanzungssatzung einschließlich Kalkulation der Gebühren,
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten,
  6. Stellungnahme und weiteres Vorgehen bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Kirchengemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung,
  7. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und sonstigen Forderungen.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den oder die Friedhöfe unter Berücksichtigung des Umwelt-, Denkmal- und Naturschutzes,
  2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofssatzung,
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
  4. die Annahme von Treuhand-Grabpflegeverträgen (Grab-Legaten),
  5. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
( 5 ) Der Fachausschuss führt regelmäßige Friedhofsbegehungen durch, veranlasst und überwacht die Durchführung der Beseitigung von Gefahrenquellen. Er nimmt regelmäßig eine Standsicherheitsprüfung für die Grabmale vor und dokumentiert die Ergebnisse.
( 6 ) Der Fachausschuss überwacht die Einhaltung der mit den Friedhofsgartenbaubetrieben geschlossenen Werkverträgen und führt die Fachaufsicht über das Friedhofsbüro bzw. die Friedhofsbüros.
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§ 12
Die beratenden Ausschüsse in den Ortsteilen

( 1 ) Das Presbyterium beruft nach Artikel 73 KO11# jeweils beratende Ausschüsse in den Ortsteilen:
Bodelschwingh, Mengede (umfasst die Ortsteile Dingen, Deininghausen und Deusen), Nette, Oestrich und Westerfilde.
( 2 ) Über die Zusammensetzung der Ortsteilausschüsse beschließt das Presbyterium.
Den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss soll ein Mitglied des Presbyteriums übernehmen.
( 3 ) Die Ausschüsse „Arbeit in den Ortsteilen“ haben die Aufgabe, im Rahmen des Gesamtkonzeptes vor Ort Impulse und Besonderheiten aufzunehmen, Anregungen auszusprechen, kirchliche Arbeit und Veranstaltungen durchzuführen sowie Vorschläge für das Presbyterium oder die Fachausschüsse zu erarbeiten.
( 4 ) Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Begleitung der Ehrenamtlichen erfolgt durch Theologen und Theologinnen.
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§ 13
Der beratende Ausschuss für Diakonie

( 1 ) Das Presbyterium beruft nach Artikel 73 KO12# einen beratenden Ausschuss für Diakonie.
Er setzt sich zusammen aus:
  1. einer Pfarrerin oder einem Pfarrer,
  2. zwei Mitgliedern des Presbyteriums und
  3. weiteren kundigen Gemeindegliedern.
( 2 ) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde zu begleiten und zu fördern.
Der Ausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Über seine Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
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§ 14
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 1513#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die bisherige Satzung vom 31. Januar 2007 (KABl. 2007 S. 86) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Noah-Kirchengemeinde Dortmund vom 20. Mai 2015.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2012.