.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 1014#
Satzung
der Ev.-Luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Minden
Vom 16. April 2012
(KABl. 2012 S. 171)
Präambel
Zur Ordnung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Minden gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 4 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann nach Artikel 73 KO6# für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(
4
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften zwischen den Sitzungen des Presbyteriums.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Überprüfungen von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Vorbereitung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Feststellung der Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
2 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 3 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- bis zu vier Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sowie jeweils deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- bis zu je einem weiteren Mitglied des Presbyteriums für die vier Fachbereiche Bau, Finanzen, Personal und Liegenschaften.
4 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 5 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
6
)
1 Die regelmäßigen Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
#§ 3
Bezirksauschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk St. Marien Kirche und Albert-Schweitzer-Haus,
- Gemeindebezirk St. Matthäus,
- Gemeindebezirk Christuskirche,
- Gemeindebezirk Martin-Luther-Haus,
- Gemeindebezirk St. Lukas.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum sowie die erstellten Stellenbeschreibungen an den Personalausschuss weiter,
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- die Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- die Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben sowie Renovierungsmaßnahmen.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums und bis zu vier im Gemeindebezirk tätige haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu vier Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung10# für die Presbyterien.
#§ 4
Fachausschüsse
- Bau und Finanzen,
- Personalangelegenheiten,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Liegenschaften.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachbereiche werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 2 Das Presbyterium beruft
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindemitglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung12# für Presbyterien.
#§ 5
Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten
(
1
)
Der Ausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Planungen im Bereich Bau- und Finanzangelegenheiten der Kirchengemeinde für die Vorlage an das Presbyterium,
- Erstellung des Haushaltsplanes nach Anhörung der Bezirks- und Fachausschüsse für die Vorlage an das Presbyterium; ggf. auch die Erstellung von Kostendeckungsplänen,
- Vorbereitung zur Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Empfehlung für die Verwendung der Haushaltsmittel.
(
2
)
Dem Fachausschuss wird die Grundstücks- und Gebäudebegehung übertragen (§ 33 Absatz 2 VwO13#).
#§ 6
Fachausschuss für Personalangelegenheiten
(
1
)
Der Fachausschuss für Personalangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- er ermittelt den Stellenbedarf nach Anhörung der Bezirksausschüsse, bereitet den jährlichen Stellenplan der Kirchengemeinde vor und meldet den Finanzbedarf dem geschäftsführenden Ausschuss,
- er berät das Presbyterium in Fragen der Personalplanung,
- er erstellt auf Grund der von den Bezirksausschüssen erstellten Stellenbeschreibungen nach einheitlichen Vorgaben Dienstanweisungen für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vorlage an das Presbyterium.
(
2
)
Dem Fachausschuss obliegt die Schließungsregelung während der Schulferienzeiten, Weihnachten/Silvester usw. für die Einrichtungen der Kinder.
(
3
)
Der Fachausschuss klärt in den Schulferienzeiten, Weihnachten/Silvester usw. als Notdienstregelung, welche Einrichtung der St. Mariengemeinde Kinder der geschlossenen Einrichtung für die Schließungsdauer aufnehmen können.
(
4
)
Der Fachausschuss arbeitet mit den kommunalen Gremien zusammen.
#§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde.
(
2
)
Er sorgt für die Ausbildung der Lektorinnen und Lektoren sowie der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
(
3
)
Er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenmusik.
#§ 8
Fachausschuss für Liegenschaftsangelegenheiten
Der Fachausschuss für Liegenschaftsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung für die Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Vorbereitung für die Entscheidung über Baumaßnahmen zur Renovierung und zum Ausbau der Liegenschaften und Pfarrhäuser,
- Vorbereitung von Mietverträgen,
- regelmäßige Berichte über den Sachstand der Liegenschaften an den geschäftsführenden Ausschuss.
§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 1014#
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2 Die Satzung vom 3. November 1993 (KABl. 1993 S. 262) tritt gleichzeitig außer Kraft.