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Satzung der Ev. Kirchengemeinde Lünen

Vom 4. Juni 2012

(KABl. 2012 S. 168)

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Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen gibt sich auf Grund des Artikels 77 der Kirchenordnung2# der Ev. Kirche von Westfalen (KO) für die Ordnung ihrer Arbeit die nachstehende Satzung.
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und entwickelt eine Gemeindekonzeption. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen (siehe Artikel 56 und 57 KO3#). Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan mit Stellenplan.
Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
Bau und Liegenschaften
Finanzen und Fundraising
Friedhof
Kinder und Jugend
Kirchenmusik
Netzwerk Gemeinde
Öffentlichkeitsarbeit
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§ 2
Die Fachausschüsse

( 1 ) In folgenden Fachbereichen werden nach Artikel 74 KO4# der Ev. Kirche von Westfalen Fachausschüsse gebildet:
  1. Bau und Liegenschaften,
  2. Finanzen und Fundraising,
  3. Friedhof,
  4. Kinder und Jugend,
  5. Kirchenmusik,
  6. Netzwerk Gemeinde,
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Alle Fachausschüsse arbeiten im Rahmen des Haushaltsplanes und innerhalb der Rahmenbeschlüsse.
( 3 ) In die Ausschüsse werden mindestens drei Presbyterinnen und Presbyter, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters besitzen, berufen.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen aus der Mitte der ihnen angehörenden Presbyteriumsmitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Die Vorsitzenden laden zu den Sitzungen ein und leiten die Verhandlungen. Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die beiden Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind berechtigt, – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Die Fachausschüsse können sachkundige Gäste zur Beratung hinzuziehen.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, vom jeweiligen Fachausschuss zu genehmigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Presbyterium werden die Erfahrungen über die Arbeit in den Fachausschüssen regelmäßig ausgetauscht.
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§ 3
Fachausschuss Bau und Liegenschaften

( 1 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Fachbereich „Bau und Liegenschaften“ eine Perspektive für die Gebäude und Grundstücke zu entwickeln. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, das Handeln der Kirchengemeinde im Bau- und Grundstücksbereich zu begleiten.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  4. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  5. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  6. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  7. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 Verwaltungsordnung [VwO]5#),
  8. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Bauunterhaltungsmittel und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 4
Fachausschuss Finanzen und Fundraising

( 1 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Fachbereich „Finanzen und Fundraising“ perspektivisch tragfähige Konzepte zu entwickeln. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, das Handeln der Kirchengemeinde im Finanzbereich zu begleiten.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Erstellung des Haushaltsplanes mit Stellenplan,
  2. gegebenenfalls Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO6#),
  3. Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO7#),
  5. Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Entwicklung eines Fundraising-Konzeptes der Kirchengemeinde,
  7. Abnahme der Jahresrechnung.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für Fundraising und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 5
Fachausschuss Friedhof

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, tragfähige Modelle für die seelsorgliche, liturgische und kulturelle Ausgestaltung des Friedhofes zu entwickeln.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Abschluss von Verträgen, z. B. mit Gärtnern oder anderen Werkverträgen,
  2. Beauftragungen für die Beseitigung von Gefahrenquellen und die Standsicherheitsprüfung der Grabmale und deren Dokumentation,
  3. Erstellung des Friedhofshaushaltsplans sowie die Abnahme der Jahresrechnungen für den Friedhof,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten des evangelischen Friedhofs,
  5. Erarbeitung der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung für den evangelischen Friedhof,
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Verfügung über die vom Presbyterium für den Friedhof beschlossenen Haushaltsmittel.
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§ 6
Fachausschuss Kinder und Jugend

( 1 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich „Kinder und Jugend“ tragfähige Modelle zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und konzeptionell zu entwickeln.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Gestaltung der Konzeption evangelischer Jugendarbeit,
  2. Einstellungen im Bereich Kinder und Jugend,
  3. Dienstanweisungen im Bereich Kinder und Jugend,
  4. Anregungen aus dem Jugendbereich (auch baulicher Art) für die Gemeindearbeit,
  5. Anregungen aus dem Jugendbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 4 ) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Bereich.
( 5 ) Der Fachausschuss nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
( 6 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen Trägern für Kinder- und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
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§ 7
Fachausschuss Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für „Kirchenmusik“ koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Kirchenmusik“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Gestaltung der Konzeption evangelischer Kirchenmusik,
  2. Einstellungen im Bereich Kirchenmusik,
  3. Dienstanweisungen im Bereich Kirchenmusik,
  4. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Bereich (auch gottesdienstlicher Art) für die Gemeindearbeit,
  5. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Bereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 4 ) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Bereich.
( 5 ) Der Fachausschuss nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
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§ 8
Ausschuss Netzwerk Gemeinde

( 1 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit in den Gemeindehäusern und den Gemeindeaufbau in den Blick zu nehmen und zu fördern.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Netzwerk Gemeinde“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Gestaltung der Konzeption im Bereich Gemeindeaufbau, Ökumene und Diakonie in der Kirchengemeinde,
  2. Einstellungen im Küster- und Hausmeisterbereich,
  3. Dienstanweisungen im Küster- und Hausmeisterbereich,
  4. Anregungen aus dem Arbeitsbereich (auch baulicher Art) für die Gemeindearbeit,
  5. Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes,
  6. Vorbereitung von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums zur Nutzung von Gemeinderäumen für Veranstaltungen durch Dritte.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 4 ) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Bereich.
( 5 ) Der Fachausschuss vernetzt die Arbeit im Seniorenbereich, möglicherweise über einen entsprechenden Arbeitskreis.
( 6 ) Der Fachausschuss vernetzt sich mit der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder, möglicherweise über einen entsprechenden Arbeitskreis.
( 7 ) Der Fachausschuss kooperiert mit den Hausräten an den jeweiligen Gemeindezentren.
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§ 9
Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für „Öffentlichkeitsarbeit“ koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich „Öffentlichkeitsarbeit“ in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Gestaltung der Konzeption evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Jahrespläne für besondere Gottesdienste, Veranstaltungen und Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  3. Einstellungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Dienstanweisungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Anregungen aus dem Arbeitsbereich (auch baulicher Art) für die Gemeindearbeit,
  6. Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben.
( 4 ) Er nimmt die Begleitung der Arbeit im Gemeindebüro wahr.
( 5 ) Er vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere beim Gemeindebrief und beim Internetauftritt der Kirchengemeinde.
( 6 ) Er pflegt Kontakte zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
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§ 10
Beratende Ausschüsse

Für weitere Aufgabenfelder der kirchengemeindlichen Arbeit kann das Presbyterium beratende Ausschüsse bilden.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium, alle Ausschüsse und die Hausräte unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Geschäftsordnung

Einzelheiten der Durchführung dieser Satzung kann das Presbyterium in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 138#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 22. April 1996 (KABl. 1996 S. 123) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2012.