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Satzung des Verbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld1#

Vom 23. Juni 2012

(KABl. 2012 S. 186)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
17. Juni 2023
Titel
neu gefasst
Einleitungstext
eingefügt
§ 1 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 1 Abs. 4
gestrichen
§ 1 Abs. 5
neu nummeriert, neu gefasst
§ 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2
geändert
§ 3 Abs. 6 und 7
neu gefasst
§ 6 Satz 1
neu gefasst
§ 8
neu gefasst
§ 9 Abs. 4 Satz 1
geändert
§ 9 Abs. 4 Satz 2
gestrichen
§ 9 Abs. 4 Satz 3
neu nummeriert
§ 9 Abs. 5 Satz 2
geändert
§ 9 Abs. 6 Satz 1
geändert
§ 9 Abs. 8
neu gefasst
§ 9 Abs. 9
eingefügt
§ 10 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
geändert
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und f
neu gefasst
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g
eingefügt
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g bis j
neu numeriert
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h
neu gefasst
§ 10 Abs. 2
geändert
§ 11 Abs. 1
neu gefasst
§ 11 Abs. 4 Buchst. h
eingefügt
§ 11 Abs. 4 Buchst. h bis k
neu nummeriert
§ 12 Titel
geändert
§ 12 Abs. 3
neu gefasst
§ 12 Abs. 4 und 5
angefügt
§ 14
neu gefasst
Der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld hat einen Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder gebildet. Für diesen Verbund und das gesamte Arbeitsfeld Tageseinrichtungen für Kinder hat die Kreissynode gemäß Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung beschlossen.4#
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§ 15#
Grundsätze

( 1 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder nehmen ihren Bildungsauftrag wahr, fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags ermöglichen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen. Sie unterstützen Kinder und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam in der Tageseinrichtung für Kinder und in der Gemeinde zu leben.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung6#. Für die Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld werden die grundlegenden Ziele vom Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld als Träger der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß kirchlichem Recht, insbesondere der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)7# in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt.
( 3 ) Darüber hinaus gelten die rechtlichen Grundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie bundesrechtliche Grundlagen, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Der Verbund ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 28#
Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

( 1 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld. Durch die Übernahme in eine gemeinsame Trägerschaft stärkt der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld diese Arbeit.
( 2 ) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seiner Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 3 ) Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kindern in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
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§ 39#
Aufnahme in die Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld, die Trägerinnen von Tageseinrichtungen für Kinder sind, können mit Presbyteriumsbeschluss die Übertragung der Trägerschaft ihrer Tageseinrichtung für Kinder zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf den Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld beantragen. Der Antrag muss mindestens acht Monate vor der Übertragung beim Kreissynodalvorstand vorliegen.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand.
( 3 ) Auf Grund eines entsprechenden Antrages können durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes Tageseinrichtungen für Kinder, deren Trägerschaft bei Kirchengemeinden nahestehenden Vereinen liegt, in die Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld übernommen werden.10#
( 4 ) Der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 5 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 6 ) Bei Aufnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund sind die von den bisherigen Trägern für ihre Einrichtungen gebildeten Rücklagen an den Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld als Träger der Kindertageseinrichtungen zu übertragen.
( 7 ) Die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen ist jeweils in einem Nutzungsvertrag zu regeln, der insbesondere Regelungen enthält über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstücks, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
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§ 4
Abgabe der Trägerschaft

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres auf diese Kirchengemeinde übertragen.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach zweijähriger Verweildauer in der Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 5
Organisation der Trägerschaft
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für die Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder eingerichtet:
  1. Leitungsausschuss,
  2. Geschäftsführung.
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§ 611#
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode hat in Bezug auf den Verbund insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
  2. Beratung über die Bereitstellung finanzieller Mittel nach Maßgabe der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld,
  3. Beschlussfassung über den Haushalt und die Stellenübersicht,
  4. Abnahme der Jahresrechnung,
  5. Entlastung der Geschäftsführung und des Leitungsausschusses.
Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Arbeitsbericht des Leitungsausschusses entgegen.
Die Kreissynode benennt eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld.
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§ 7
Aufgaben der Synodalbeauftragung

( 1 ) Die oder der Synodalbeauftragte ist für die Dauer der Beauftragung Mitglied im Leitungsausschuss.
( 2 ) Sie oder er ist für die Vernetzung und den Austausch aller evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder auf dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises zuständig.
( 3 ) Die oder der Synodalbeauftragte berichtet der Kreissynode über die Tätigkeit der Beauftragung.
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§ 812#
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand hat in Bezug auf den Verbund insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme von Empfehlungen zum Haushalt oder zur Jahresrechnung, die er mit eigener Stellungnahme an die Kreissynode weiterleitet,
  2. Entscheidung über Investitionsvorhaben und diesbezüglicher Finanzierungsangelegenheiten,
  3. Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung der Kreissynode vorgelegt wird,
  4. Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitenden, soweit er dies nicht beschlussmäßig an die Geschäftsführung übertragen hat,
  5. Erlass einer Dienstanweisung für die Geschäftsführung,
  6. endgültige Entscheidung bei Konflikten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und Presbyterien nach Anhörung der Beteiligten, wenn diese vorher keine Einigung erzielen konnten.
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§ 913#
Leitungsausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode in einem Turnus von zwei Jahren Rechenschaft über seine Aufgaben.
( 3 ) Die Kreissynode wählt nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 4 die Mitglieder des Leitungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Nachberufungen im Laufe einer Sitzungsperiode erfolgen durch den Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Der Leitungsausschuss besteht aus Mitgliedern der Kreissynode und der Presbyterien der Kirchengemeinden, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder dem Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld übertragen haben.
Dem Leitungsausschuss gehören an:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. die oder der Synodalbeauftragte für Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. drei aus den Presbyterien der Kirchengemeinden, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtung für Kinder an den Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld übertragen haben, zu benennende Mitglieder. Wahlvorschläge zur Besetzung dieser Positionen werden der Kreissynode vom Nominierungsausschuss vorgelegt.
( 5 ) Beratend nehmen die Geschäftsführung, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter (bei Bedarf), die Fachberatung, die Referentin oder der Referent für Personal- und Betriebswirtschaft und zwei Leiterinnen oder Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil. Die beiden Leiterinnen oder Leiter werden von dem Dienstgespräch der Leiterinnen und Leiter entsandt.
( 6 ) Außerdem gehören dem Leitungsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium gemäß § 12 Absatz 2 entsandte Mitglieder an, wenn Entscheidungen gemäß § 10 Absatz 1 Buchstaben d und i zu treffen sind. Sie nehmen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten stimmberechtigt an den Sitzungen teil.
( 7 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre Stellvertretungen werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsausschusses gewählt.
( 8 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Leitungsausschuss ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragen.
( 9 ) Im Übrigen gelten für den Leitungsausschuss die für den Kreissynodalvorstand geltenden Regelungen entsprechend. Der Leitungsausschuss kann sich diesbezüglich eine Geschäftsordnung geben, die dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben ist.
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§ 1014#
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalt mit Stellenplan ordnungsgemäß erfolgen.
Seine Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeiten von Kreissynode und Kreissynodalvorstand, vor allem
  1. Beschlussfassung zur Trägerübernahme und Trägerabgabe im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand,
  2. Beschlussfassung zur Errichtung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand,
  3. Weiterentwicklung der trägerspezifischen Konzeption und Qualitätssicherung,
  4. Errichtung oder Schließung von Gruppen,
  5. Änderungen der Gruppenstruktur,
  6. Entgegennahme des durch die Geschäftsführung erstellten Haushaltsentwurfes für den Verbund und Beschluss einer entsprechenden Empfehlung an den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode,
  7. Entgegennahme der durch die Geschäftsführung erstellten Jahresrechnung und Beschluss einer entsprechenden Empfehlung an den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode,
  8. Entgegennahme des durch die Geschäftsführung erstellten Arbeitsberichtes und Weiterleitung an die Kreissynode im Turnus von zwei Jahren,
  9. Entscheidungen über die Einstellung, dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Leitungen der Tageseinrichtungen, soweit dies durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes an den Leitungsausschuss übertragen wird,
  10. weitere Personalentscheidungen, soweit dies durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes an den Leitungsausschuss übertragen wird,
  11. Erarbeitung von Grundsätzen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Leitungsausschuss informiert das jeweilige Presbyterium über wesentliche strukturelle Veränderungen, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder betreffen, soweit nicht Angelegenheiten gemäß § 10 Absatz 1 Buchstaben d und i zu verhandeln sind.
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§ 1115#
Geschäftsführung

( 1 ) Für die Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld ist das Referat Tageseinrichtungen für Kinder zuständig, in welchem Verwaltungsmitarbeitende, die Fachberatung und die Geschäftsführung zusammenarbeiten.
( 2 ) Die Geschäftsführung für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld ist gleichzeitig die Leitung des Referates Tageseinrichtungen für Kinder. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 3 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind.
( 4 ) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vor allem:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld und nimmt für diese die arbeitsrechtlichen Maßnahmen vor,
  2. Entscheidung über die Einstellung, dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Leitungen der Tageseinrichtungen, soweit dies durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes an die Geschäftsführung übertragen wird,
  3. weitere Personalentscheidungen, soweit dies durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes an die Geschäftsführung übertragen wird,
  4. Vorlage des Arbeitsberichtes an die Kreissynode im Turnus von zwei Jahren,
  5. sie nimmt Einstellungen und Kündigungen vor, soweit dies durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert wurde,
  6. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen an die Kindertageseinrichtungen,
  7. sie nimmt Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr,
  8. sie erarbeitet jeweils einen strategischen Vorschlag für den Haushaltsplan und für die Jahresrechnung und legt diese dem Leitungsausschuss vor,
  9. sie führt den Haushalts- und Stellenplan aus,
  10. sie vertritt den Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld in Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder in der Öffentlichkeit, soweit erforderlich zusammen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Leitungsausschusses,
  11. sie arbeitet mit dem Spitzenverband zusammen, berät und informiert die Erziehungsberechtigten über rechtliche Grundlagen der Arbeit,
  12. sie nimmt die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung vor.
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§ 1216#
Mitwirkung der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere bei der Erstellung eines verbindlichen Konzeptes für die Zusammenarbeit. Hierbei werden z. B. geregelt
  1. die religionspädagogischen Angebote in der Tageseinrichtung für Kinder,
  2. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. die Mitgestaltung von Gemeindefesten,
  4. die Aufnahme von Kontakten zu bestimmten Gemeindegruppen im Rahmen der Konzeption, wie z. B. Eltern-Kind-Gruppen,
  5. die Beteiligung an Elternversammlungen und gemeinsamen Besprechungen.
( 2 ) Das Presbyterium der Kirchengemeinde benennt zwei Mitglieder, die
  1. in dem jeweiligen Arbeitskreis Personal gemäß Absatz 3 und dadurch bei der Auswahl des pädagogischen Personals der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder mitwirken (siehe auch § 9 Absatz 6),
  2. in dem jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen für Kinder mitarbeiten,
  3. in den Fällen des § 9 Absatz 6 stimmberechtigt an den Sitzungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 3 ) Für die Vorbereitung einzelner Personalentscheidungen in den Tageseinrichtungen für Kinder werden durch den Leitungsausschuss diesbezügliche Arbeitskreise einberufen. Dem jeweiligen Arbeitskreis gehören in der Regel die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung, in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Kirchengemeinde, ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, ein Mitglied des Leitungsausschusses und gegebenenfalls die Geschäftsführung beziehungsweise die Fachberatung oder Referenten für Personal des Referates „Tageseinrichtungen für Kinder“ an. Bei Personalentscheidung über die Leitung einer Tageseinrichtung wird der jeweilige Arbeitskreis durch die Geschäftsführung oder ein Mitglied des Referates „Tagesreinrichtungen für Kinder“ einberufen und geleitet.
( 4 ) Der jeweilige Arbeitskreis ist insbesondere für die Durchführung von Bewerbungsverfahren und Erarbeitung von Beschlussvorschlägen in der jeweiligen Personalangelegenheit zuständig.
( 5 ) Weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung und Aufgabenerledigung eines Arbeitskreises können durch den Kreissynodalvorstand festgelegt werden.
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§ 13
Fachkonferenz der Tageseinrichtungen für Kinder

Der Leitungsausschuss lädt Vertreterinnen/Vertreter der Kirchengemeinden, in deren Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises geführt werden, insbesondere in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 12 Absatz 2 entsandten Mitglieder der Presbyterien sowie die Leitungen dieser Tageseinrichtungen für Kinder mindestens einmal jährlich zu seiner Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch zu einer Fachkonferenz ein.
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§ 1417#
Dienstgespräch der Leiterinnen und Leiter

Die Geschäftsführung lädt die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld mindestens sechsmal im Jahr zum Dienstgespräch der Leiterinnen und Leiter ein.
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§ 15
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.18#

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1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Einleitungstext eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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5 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst, Abs. 4 gestrichen, Abs. 5 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 335.
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8 ↑ § 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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9 ↑ § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Absätze 6 und 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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10 ↑ Durch diese Satzungsregelung soll eine grundsätzliche Öffnung dahin gehend ermöglicht werden, dass die von Vereinen (in Vilsendorf und Ubbedissen) getragenen Tageseinrichtungen für Kinder in die Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld übertragen werden können.
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11 ↑ § 6 Satz 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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12 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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13 ↑ § 9 Abs. 4 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen, Satz 3 neu nummeriert, Abs. 5 Satz 2 geändert, Abs. 6 Satz 1 geändert, Abs. 8 neu gefasst und Abs. 9 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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14 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 2 Buchst. a geändert, Buchst. b und f neu gefasst, Buchst. g eingefügt, Buchst. g bis h neu nummeriert, Buchst. h neu gefasst sowie Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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15 ↑ § 11 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 4 Buchst. h eingefügt sowie Buchst. h bis k neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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16 ↑ § 12 Titel geändert, Abs. 3 neu gefasst sowie Abs. 4 und 5 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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17 ↑ § 14 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023.
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18 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2012.