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Verordnung
über die Nebentätigkeit
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNV)

Vom 18. Juli 2013

(KABl. 2013 S. 126)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
19. November 2015
§ 6 Abs. 3
neu gefasst
2
Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung
5. April 2017
§ 4 Abs. 1
neu angefügt
§ 4 Abs. 1-3
neu nummeriert
§ 6 Abs. 3 Satz 1
geändert
3
Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung
27. Oktober 2022
§ 6 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
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Auf Grund von §§ 67, 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD2# und § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD3# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger. Sie gilt ferner für Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger im Ruhestand. Soweit im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer benannt sind, umfasst dies auch Predigerinnen und Prediger.
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§ 2
Begriffsbestimmung

( 1 ) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht zu den in der Dienstbeschreibung aufgeführten oder typischerweise in diesem Dienst durchzuführenden Aufgaben der Pfarrerin oder des Pfarrers gehört (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt).
( 2 ) Aufgaben, die nach Artikel 21 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Kirchenordnung4# in Verbindung mit § 25 Absatz 4 PfDG.EKD5# übertragen werden, sind Teil des Hauptamtes. Ihre Wahrnehmung ist keine Nebentätigkeit im Sinne dieser Verordnung.
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§ 3
Genehmigung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Nebentätigkeit nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und der sorgfältigen Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten über
  1. die Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
  3. den Auftraggeber,
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung und
  5. für bestehende weitere Nebentätigkeiten Angaben über Art, Dauer und den zeitlichen Umfang in der Woche.
Eine Stellungnahme der Anstellungskörperschaft ist beizufügen.
( 2 ) Einer schriftlichen Anzeige bedürfen
  1. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  2. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
Eine Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht). Die schriftliche Anzeige erfolgt bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern an das Presbyterium sowie an die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten.
( 3 ) Die Genehmigung erlischt bei Verlust der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages bzw. Wartestandsauftrages.
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§ 46#
Genehmigungszuständigkeit

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten, soweit der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit vier Stunden pro Woche nicht übersteigt. Die genannte Stundenzahl erhöht sich bei einem Dienstumfang von 75 % auf bis zu zehn Stunden pro Woche, bei einem Dienstumfang von 50 % auf bis zu 16 Stunden pro Woche. Ansonsten erfolgt die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Soweit die Superintendentin oder der Superintendent eine Nebentätigkeit genehmigt, erfolgt die Genehmigung in der Regel mit einer Befristung. Diese soll maximal fünf Jahre betragen. Die Superintendentin oder der Superintendent zeigt die Genehmigung dem Landeskirchenamt schriftlich an.
( 4 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung für Nebentätigkeiten von Superintendentinnen und Superintendenten erfolgt durch das Landeskirchenamt.
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§ 5
Vergütung

( 1 ) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
( 2 ) Als Vergütung gilt nicht der Ersatz von Auslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
( 3 ) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, soweit sie nicht nachweisbar pauschaler Auslagenersatz sind.
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§ 67#
Abführungspflicht

( 1 ) Übt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Tätigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben gehört, wie eine Nebentätigkeit gegen Vergütung aus, so hat sie oder er die Vergütung an die Landeskirche abzuführen. Zu den dienstlichen Aufgaben gehören hierbei auch alle Tätigkeiten nach Artikel 21 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Kirchenordnung8# in Verbindung mit § 25 Absatz 4 PfDG.EKD9#.
( 2 ) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer für die Nebentätigkeit von ihren pfarramtlichen Aufgaben entlastet, so haben sie von ihrer für die Nebentätigkeit erhaltenen Vergütung den Betrag an die Landeskirche abzuführen, der dem Anteil ihrer Besoldung für die Entlastung entspricht.
( 3 ) Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vergütungen für Nebentätigkeiten im Bereich der evangelischen Kirchen und der ihnen zugeordneten Werke, Verbände und Einrichtungen sowie für nach § 64 Pfarrdienstgesetz der EKD10# angeordnete Nebentätigkeiten an die Landeskirche abzuführen, soweit diese insgesamt die Höchstgrenze des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen übersteigen. Der Betrag erhöht sich um Aufwendungen im Sinne von § 5 Absatz 2, soweit diese nicht ersetzt werden. Das Gleiche gilt für Nebentätigkeiten bei Einrichtungen, die, ohne der Kirche zugeordnet zu sein, kirchliche Belange fördern, sowie für Nebentätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen.
( 4 ) Der Betrag nach Absatz 3 erhöht sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienst um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttobetrag der Dienstbezüge bei Wahrnehmung des vollen Dienstumfanges und dem tatsächlichen Bruttobetrag der Dienstbezüge für das Kalenderjahr.
( 5 ) Der abzuführende Betrag ist drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Dieser kann – auch in Teilbeträgen – durch Aufrechnung von den Bezügen einbehalten werden.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften bleiben unberührt.
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§ 7
Ausnahmen von der Abführungspflicht

( 1 ) § 6 Absatz 3 gilt nicht für Vergütungen für:
  1. Lehr- und Unterrichtstätigkeiten,
  2. Teilnahme an Prüfungen,
  3. Tätigkeiten als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter,
  4. Tätigkeiten, die während einer Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt werden.
( 2 ) Im besonderen kirchlichen Interesse können im Einzelfall Ausnahmen von § 6 Absatz 3 zugelassen werden. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 8
Aufstellung über Nebeneinnahmen

Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Landeskirchenamt eine Aufstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes vorzulegen, wenn die Vergütungen Euro 1.200 (brutto) übersteigen. Dies gilt nicht, soweit ausschließlich Tätigkeiten nach § 7 erfolgen und nicht für Einnahmen aus der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Pfarrerin oder des Pfarrers unterliegenden Vermögens. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Auftraggeber und Höhe der Vergütung aufzuführen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
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§ 9
Genehmigungspflicht bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Anstellungskörperschaft

( 1 ) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Anstellungskörperschaft oder sonstiger kirchlicher Institution in Anspruch nehmen will, bedarf es deren Einwilligung. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
( 2 ) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
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§ 10
Übergangsbestimmung

Nebentätigkeitsgenehmigungen, welche nach der bisher geltenden Pfarrnebentätigkeitsverordnung vom 20. September 2001 erteilt wurden, bleiben für die in ihnen genannte Dauer, längstens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 20. September 2001 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.
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2 ↑ Nr. 500.
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3 ↑ Nr. 502.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 500.
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6 ↑ § 4 Abs. 1 eingefügt, die Abs. 1 - 3 werden zu Abs. 2 - 4, durch Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 5. April 2017.
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7 ↑ § 6 Abs. 3 neu gefasst durch Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 19. November 2015; § 6 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 5. April 2017; § 6 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2022.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 500.
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10 ↑ Nr. 500.