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Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund

Vom 12. Oktober 2013

(KABl. 2013 S. 284)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund
13. Juni 2015
§ 2 Überschrift
geändert
§ 2 Abs. 4
angefügt
2
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund
18. Juni 2016
§ 1 Abs. 4
neu gefasst
§ 1 Abs. 5
angefügt
§ 2 Abs. 1 Buchst. b
neu gefasst
§ 2 Abs. 1 Buchst. c und d
gestrichen
§ 2 Abs. 3
gestrichen
§ 2 Abs. 4
neu nummeriert
§ 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 6 Abs. 2
geändert
3
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
8. Juni 2019
§ 1 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 1 Abs. 5 Satz 1
geändert
§ 2 Abs. 1 Buchst. a
neu gefasst
§ 3 Satz 1
geändert
§ 3 Satz 2 Buchst. c
geändert
§ 3 Satz 2 Buchst. d
gestrichen
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 3
eingefügt
§ 6 Abs. 3
neu nummeriert
§ 7 Abs. 1
geändert
4
Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
30. November 2020
§ 1 Abs. 4
geändert
§ 2 Überschrift
neu gefasst
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 1 Buchst. b
neu gefasst
§ 2 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 2 Abs. 3 Satz 2
geändert
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Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) wie folgt geregelt:
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§ 13#
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG4# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
( 2 ) Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 3 ) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird sie aus den Ausgleichsrücklagen der Finanzplanung bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
( 4 ) Die Kreissynode verteilt nach Vorwegabzug der Kosten nach § 2 und weiteren Vorwegabzügen nach Absatz 5 die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
( 5 ) Die weiteren Vorwegabzüge nach Absatz 4 sind die Kosten für die Finanzierung der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt), die Finanzzuweisung an das Diakonische Werk Dortmund und Lünen gGmbH und die Dortmunder Mitternachtsmission e.V. Die Zuweisung für das Diakonische Werk Dortmund und Lünen gGmbH wird gewährt in der Höhe des anerkannten Bedarfes, der entsteht für dessen Tätigkeit entsprechend den Aufgaben als regionales Diakonisches Werk. Der anerkannte Bedarf für die Zuweisungen nach Satz 1 wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
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§ 25#
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes sowie des interprofessionellen Teams

( 1 ) Die Bedarfe nach § 8 FAG6# für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Bedarfe für die Personalaufwendungen der anderen Personen, die in diesem Zusammenhang Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen (bilden zusammen: das interprofessionelle Team), werden dem Zuweisungsbereich 1 zugewiesen und wie folgt gedeckt:
  1. Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Bilanzergebnis ihres Pfarrvermögens ab,
  2. der nach Buchstabe a verbleibende Bedarf für den Personalaufwand des interprofessionellen Teams wird als Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse gezahlt. Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Bilanzergebnis ihres Pfarrvermögens ab,
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus dem Zuweisungsbereich 1 die nach § 8 FAG7# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
( 3 ) Der Bedarf für Dienstaufwandsentschädigungen für interprofessionelle Teams (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie weitere Beschäftigte des interprofessionellen Teams) wird aus dem Zuweisungsbereich 1 zur Verfügung gestellt. Der Kreissynodalvorstand legt die Dienstaufwandsentschädigungen für interprofessionelle Teams fest.
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§ 38#
Zuweisung an den Kirchenkreis

Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 erhält der Kirchenkreis für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 36,47 %. Im Rahmen des Haushaltes des Kirchenkreises erfolgt eine Verteilung auf die folgenden Zuweisungsbereiche:
  1. Zuweisungsbereich 3 – Tageseinrichtungen für Kinder –,
  2. Zuweisungsbereich 4 – Gemeinsame Dienste –,
  3. Zuweisungsbereich 5 – Leitung –.
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§ 49#
Zuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 erhalten die Kirchengemeinden für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 63,53 % (Zuweisungsbereich 2).
( 2 ) Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Zuweisungsbereich 2
  1. einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
  2. einen Pauschalbetrag für die bauliche Unterhaltung von Kirchen, Gemeindehäusern und Pfarrhäusern,
  3. den anerkannten Bedarf für ihren Schuldendienst,
  4. den anerkannten Bedarf für besondere Härtefälle.
( 3 ) Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Zuweisungsbereich 3 eine Zuweisung für die Finanzierung von Betriebskosten ihrer Tageseinrichtungen für Kinder.
( 4 ) Über die Höhe der Pauschalbeträge (Absatz 2 Buchstabe a und b) und der Zuweisung (Absatz 3) entscheidet die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes. Über die Prüfung und Anerkennung des Bedarfs (Absatz 2 Buchstabe c und d) entscheidet der Kreissynodalvorstand.
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§ 510#
Einnahmen aus dem Kirchenvermögen

( 1 ) Von den Erträgen aus Erbbaurechten bei Kirchengemeinden werden 40 % auf den Betrag nach § 4 Absatz 2 Buchstabe b angerechnet, höchstens bis zur Höhe dieses Zuweisungsbetrages.
( 2 ) Sonstige Erträge (insbesondere aus Kapitalvermögen, Rücklagen, Vermietungen, Verpachtungen, Kollekten, Sammlungen, Spenden) verbleiben beim Kirchenkreis und bei den Kirchengemeinden.
( 3 ) Absatz 1 gilt auch für die Fälle nach der kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost und dem Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“.
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§ 611#
Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wird beim Kirchenkreis eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet.
( 2 ) Der Kirchenkreis bildet für die Zuweisungsbereiche 4–5 eine gemeinsame Ausgleichsrücklage.
( 3 ) Der Kirchenkreis bildet Rücklagen der Finanzplanung.
( 4 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 712#
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden kann der Kreissynodalvorstand zum Beispiel Richtlinien dieser Satzung beschließen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden verantwortlich.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus bis zu 12 Mitgliedern besteht. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 1013#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ § 1 Abs. 4 geändert und Abs. 5 angefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019; § 1 Abs. 4 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ § 2 Überschrift geändert, § 2 Abs. 4 angefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 13. Juni 2015; § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 3 gestrichen und Abs. 4 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 2 Abs. 1 Buchst. a neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019; § 2 Überschrift sowie Abs. 1 und Abs. 1 Buchst. b neu gefasst und Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020.
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6 ↑ Nr. 840.
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7 ↑ Nr. 840.
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8 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. c geändert sowie Buchst. d gestrichen durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
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9 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 4 Abs. 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
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10 ↑ § 5 Abs. 1 und 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
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11 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 6 Abs. 2 geändert, neuer Abs. 3 eingefügt sowie Abs. 3 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
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12 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2013.