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Kirchengesetz
über den Finanzausgleich
und die Durchführung der Pfarrbesoldung
und Beihilfeabrechnung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)

Vom 13. November 2003

(KABl. 2004 S. 2, S. 50)

mit den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (DVO-FAG) vom 16. September 2004
(KABl. 2004 S. 245)
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
15. Dezember 2005
§ 8 Abs. 2
eingefügt
§ 8 Abs. 2 u. 3
neu nummeriert
§ 9 Abs. 1 Satz 2
eingefügt
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
19. Juni 2008
§ 14 Abs. 1 u.2
geändert
3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 7
geändert
4
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
geändert
Die Landessynode hat in Ausführung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Allgemeines

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§ 1

In der Evangelischen Kirche von Westfalen werden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes
  1. der Finanzausgleich zwischen den mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften durchgeführt und die Kirchensteuern verteilt,
  2. die zentrale Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung durchgeführt.
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II. Abschnitt
Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche
(Übersynodaler Finanzausgleich)

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§ 2

( 1 ) Die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen sind untereinander zum Finanzausgleich verpflichtet. Die bei ihnen insgesamt aufkommenden Kirchensteuern werden daher nach Maßstäben verteilt, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
( 2 ) Die Kirchensteuerverteilung erfolgt durch Beschluss der Landessynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  1. Der Bedarf für den EKD-Finanzausgleich ist vom Netto-Kirchensteueraufkommen vor Verteilung auf die Kirchenkreise und die Landeskirche bereitzustellen. Er ist im landeskirchlichen Haushalt gesondert zu veranschlagen.
  2. Das um die Mittel für den EKD-Finanzausgleich verminderte Netto-Kirchensteueraufkommen (Verteilungssumme) wird wie folgt verteilt:
    1. Die Landeskirche erhält für landeskirchliche Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilungssumme.
    2. Die Landeskirche erhält für gesamtkirchliche Aufgaben (EKD und EKU/UEK-Umlagen; Weltmission und Ökumene; Verpflichtungen, die für Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahrgenommen werden) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
    3. Die Landeskirche erhält eine Pfarrbesoldungszuweisung nach § 10 Abs. 1.
    4. Die Kirchenkreise erhalten Zuweisungen entsprechend der jeweiligen Gemeindegliederzahl. Die Feststellung der Gemeindegliederzahl erfolgt gemäß Art. 124 der Kirchenordnung3#.
( 3 ) Die Landessynode hat bei der Beschlussfassung über die Kirchensteuerverteilung für eine ausreichende Ausstattung der gesamtkirchlichen Rücklagen Sorge zu tragen. An gesamtkirchlichen Rücklagen sind eine Clearingrücklage sowie eine Ausgleichsrücklage für die Kirchenkreise vorzuhalten.
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§ 3

( 1 ) Die Abwicklung des übersynodalen Finanzausgleichs erfolgt durch die beim Landeskirchenamt errichtete gemeinsame Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften (Gemeinsame Kirchensteuerstelle). Das Landeskirchenamt stellt dafür Einrichtung und Personal in erforderlichem Umfang zur Verfügung.
( 2 ) Die Fachaufsicht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle obliegt einem Verwaltungsausschuss. In diesen Ausschuss entsenden die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften eines jeden Kirchenkreises eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter. Die Entsendung wird von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit vorgenommen. Sind Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, entsendet die Verbandsvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und regelt die Stellvertretung. Der Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Zur Wahrnehmung laufender Geschäfte kann er aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bilden und ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
( 3 ) Im Auftrag der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften nimmt die Gemeinsame Kirchensteuerstelle folgende Aufgaben wahr:
  1. Annahme und Abrechnung der bei den Finanzämtern im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen aufkommenden Kirchensteuern,
  2. Durchführung des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing) und des übrigen Kirchensteuerausgleichs mit den anderen Landeskirchen,
  3. Verteilung der Kirchensteuern entsprechend dem Beschluss der Landessynode,
  4. Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern. Der Verwaltungsausschuss kann dafür Richtlinien erlassen; er kann sich oder seinem Arbeitsausschuss die Entscheidung auch generell oder für bestimmte Fälle vorbehalten.
§ 1
(Zu § 3 Abs. 2 FAG)
Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Verwaltungsausschuss jährlich einen Prüfungsbericht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle vor.
§ 2
(Zu § 3 Abs. 3 FAG)
Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle hat die monatlichen Kirchensteuereinnahmen auf der Grundlage des Verteilungsbeschlusses der Landessynode unverzüglich zu verteilen und den Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt darüber zu berichten.
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III. Abschnitt
Finanzausgleich innerhalb der Kirchenkreise
(Innersynodaler Finanzausgleich)

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§ 4

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
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§ 5

( 1 ) Die zur Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs erforderlichen Regelungen sind in einer Satzung des Kirchenkreises zu treffen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Satzung muss Maßstäbe enthalten, nach denen die Kirchensteuern im Kirchenkreis verteilt werden. Als wesentlicher Verteilungsmaßstab ist die Zahl der Gemeindeglieder vorzusehen. Verteilungsmaßstab kann auch ausschließlich oder für bestimmte Bereiche der anerkannte Bedarf der kirchlichen Körperschaften sein.
( 3 ) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
  1. die Zuweisung an den Kirchenkreis für kirchenkreisliche Aufgaben, die auf einen prozentualen Anteil an den dem Kirchenkreis zur Verteilung zugewiesenen Kirchensteuern festgeschrieben werden kann,
  2. die Bildung einer gemeinsamen Betriebsmittel- und einer gemeinsamen Ausgleichsrücklage sowie von weiteren zweckbestimmten Rücklagen,
  3. die Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 8 Abs. 1,
  4. die Anrechnung von Einnahmen der kirchlichen Körperschaften aus dem Pfarrvermögen,
  5. das Organ des Kirchenkreises, das im Falle des Bedarfsdeckungsprinzips den Bedarf anerkennt und den Zuweisungsbetrag feststellt.
( 4 ) Die Satzung kann Bestimmungen über die Anrechnung von Einnahmen der kirchlichen Körperschaften aus dem Kirchenvermögen enthalten.
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§ 6

( 1 ) Abweichend von § 5 Abs. 1 kann die gemeinsame Finanzplanung und Finanzwirtschaft auf der Grundlage des Verbandsgesetzes auch durch einen Verband wahrgenommen werden.
( 2 ) Für die Verbandssatzung gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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IV. Abschnitt
Durchführung der Pfarrbesoldung

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§ 74#

( 1 ) Die Landeskirche zahlt im Rahmen der zentralen Pfarrbesoldung die Personalkosten für die
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst
  3. Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Die Aufbringung der Personalkosten erfolgt durch die Zahlung von Pfarrbesoldungspauschalen und eine Pfarrbesoldungszuweisung im Rahmen des übersynodalen Finanzausgleichs.
§ 3
(Zu § 7 FAG)
Die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen erfolgt durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, Dortmund.
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§ 85#

( 1 ) Zur Deckung der Personalkosten für die Besetzung, Verwaltung und Versorgung von Pfarrstellen zahlen die Kirchenkreise für jede bei ihnen und den kirchlichen Körperschaften in ihrem Bereich errichtete Pfarrstelle eine Pfarrbesoldungspauschale. Sind Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, trifft diesen die Verpflichtung zur Zahlung. Satz 1 gilt für die Landeskirche entsprechend. Die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale für Stellen, die nur teilweise zur Besetzung freigegeben sind, erfolgt anteilig. Die Deckung der Personalkosten der Predigerinnen und Prediger erfolgt entsprechend.
( 2 ) Die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale entfällt für Pfarrstellen, die auf Grund von Gestellungsverträgen im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22. /29.12.1969 (KABl. 1974 S. 61)6# refinanziert werden. Erfolgt die Refinanzierung nur für einen bestimmten Stellenanteil, vermindert sich die Zahlung der Pfarrstellenpauschale entsprechend. Die Einnahmen aus den Gestellungsverträgen sind an die zentrale Pfarrbesoldung abzuführen. Die Abrechnung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale für vakante Stellen entfällt mit Ablauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats. Das Gleiche gilt im Fall der Aufhebung einer besetzten Stelle. Soweit während der Vakanz Beiträge an die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte zu entrichten sind, ermäßigt sich die Pauschale bis auf diesen Betrag. Bei Besetzung der Stelle tritt die Verpflichtung zur Zahlung der Pfarrbesoldungspauschale mit Ablauf des auf die Besetzung folgenden Monats ein.
( 4 ) Für Stellen, deren Inhaberinnen und Inhabern Erziehungsurlaub oder Sonderurlaub unter Fortfall der Besoldung gewährt worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
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§ 97#

( 1 ) Die Pfarrbesoldungspauschale wird ermittelt, indem der Bedarf durch die Zahl der bei den entsprechenden Körperschaften am 1. April des Vorjahres bestehenden Stellen geteilt wird. Stellen nach § 8 Abs. 2 werden nur mit dem Anteil berücksichtigt, für den eine Pfarrstellenpauschale zu entrichten ist. Stellen, die nur teilweise zur Besetzung freigegeben sind, werden anteilig berücksichtigt.
( 2 ) Zum Bedarf nach Absatz 1 gehören
  1. die Besoldung und die sonstigen Bezüge auf Grund der kirchlichen Besoldungsregelungen mit Ausnahme der Kosten für die Dienstwohnung und ohne Berücksichtigung der Dienstwohnungsvergütung und der sonstigen Einnahmen aus der Nutzung der Dienstwohnung,
  2. folgende sonstige Bezüge:
    1. Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen,
    2. Bezüge, die die Hinterbliebenen beim Tod während des aktiven Dienstes für den Sterbemonat und als Sterbegeld erhalten,
    3. Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes mit Ausnahme der Leistungen zum Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
  3. die Beiträge zur Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte.
( 3 ) Bei der Feststellung des Bedarfs sind die staatlichen Pfarrbesoldungszuschüsse und vergleichbare Leistungen Dritter an die Landeskirche anzurechnen. Einnahmen aus Gestellungsverträgen verbleiben den Körperschaften, bei denen die Pfarrstellen errichtet sind.
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§ 10

( 1 ) Zur Deckung der nicht durch die Pfarrbesoldungspauschale abgedeckten Kosten der zentralen Pfarrbesoldung einschließlich der Personal- und Sachkosten für ihre Durchführung erhält die Landeskirche im Rahmen des übersynodalen Finanzausgleichs eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
( 2 ) Zum Bedarf nach Absatz 1 gehören auch die pauschalierten Personalkosten für bis zu 25 Pfarrstellen, die von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode bestimmt werden. Bei der Bestimmung sind vor allem die Kirchenkreise zu berücksichtigen, die auf Grund ihrer besonderen Siedlungsstruktur eine überdurchschnittliche Pfarrstellendichte vorhalten müssen.
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§ 11

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben der zentralen Pfarrbesoldung werden im landeskirchlichen Haushalt gesondert veranschlagt.
( 2 ) Überschüsse und Fehlbeträge werden im übernächsten Haushaltsjahr veranschlagt.
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V. Abschnitt
Durchführung der Beihilfeabrechnung für nicht im Pfarrdienst stehende Personen

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§ 12

( 1 ) Die Landeskirche zahlt im Rahmen der zentralen Pfarrbesoldung auch für die nicht in § 7 Abs. 1 erwähnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche und ihrer Körperschaften die Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen sowie die Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes mit Ausnahme der Leistungen zum Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen. Der Anspruch der Beihilfeberechtigten gegen den jeweiligen Dienstgeber bleibt unberührt.
( 2 ) Die Aufbringung der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten erfolgt durch Zahlung von Beihilfepauschalen oder die Erstattung der tatsächlichen Kosten.
§ 13
(Zu § 12 FAG)
Die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen erfolgt durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, Dortmund.
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§ 13

( 1 ) Zur Deckung der Kosten zahlen die Kirchenkreise für jede bei ihnen und den kirchlichen Körperschaften in ihrem Bereich errichtete Kirchenbeamtenstelle eine Beihilfepauschale. Sind Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, trifft diesen die Verpflichtung zur Zahlung. Satz 1 gilt für die Landeskirche entsprechend. Die Beihilfepauschale wird ermittelt, in dem der Bedarf unter Einschluss des Bedarfs nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und c durch die Zahl der am 1. April des Vorjahres bestehenden Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen geteilt wird.
( 2 ) Bei Personen, deren Personalkosten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, erstattet der Schulträger die tatsächlichen Kosten.
( 3 ) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem privatrechtlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis erstatten die Anstellungskörperschaften die tatsächlichen Kosten.
( 4 ) § 11 findet entsprechende Anwendung.
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VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 148#

( 1 ) Zur Erleichterung der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung nach diesem Kirchengesetz wird ein Sonderfonds gebildet, aus dem für die Dauer von sieben Jahren Übergangshilfen gezahlt werden.
( 2 ) Aus dem Sonderfonds wird Kirchenkreisen, in denen gemäß Anlage zu diesem Kirchengesetz auf Grund der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung weniger Mittel zur Finanzierung ihrer Pfarrstellen zur Verfügung stehen (Basis: Haushaltsjahr 2003 – Soll) für die Dauer von sieben Jahren eine jährliche Übergangsbeihilfe gezahlt. Die Zahlung der Übergangsbeihilfe erfolgt anteilig für jede rechnerisch aufzuhebende Pfarrstelle. Pfarrstellen nach § 10 (2) bleiben dabei außer Betracht. Die Übergangsbeihilfe beträgt im ersten Jahr der Geltung dieses Kirchengesetzes für jede volle Pfarrstelle 70.000 €. Sodann vermindert sie sich um jährlich 7.000 €.
( 3 ) Die Mittel für den Sonderfonds werden wie folgt aufgebracht:
  1. Die Kirchenkreise, in denen gemäß Anlage zu diesem Kirchengesetz auf Grund der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung die Finanzierung zusätzlicher Pfarrstellen rechnerisch möglich wäre (Basis: Haushaltsjahr 2003 – Soll) zahlen anteilig für jede dieser Pfarrstellen eine Pauschale in den Sonderfonds ein. Die Pauschale beträgt im ersten Jahr der Geltung dieses Kirchengesetzes 50.000 €. Sodann vermindert sie sich jährlich um 5.000 €.
  2. Soweit die Pauschalen nach Nr. 1 für die jährlichen Zahlungen der Übergangsbeihilfen nicht ausreichen, werden die fehlenden Mittel der Ausgleichsrücklage für die Kirchenkreise entnommen.
( 4 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Sonderfonds werden im landeskirchlichen Haushalt gesondert veranschlagt. Nach Auflösung des Sonderfonds sind die nicht verausgabten Mittel der Ausgleichsrücklage für die Kirchenkreise zuzuführen.
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§ 15

Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 169#

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzausgleichsgesetz) vom 15. Oktober 1969 (KABl. S. 165) nebst den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Beschlüssen der Landessynode sowie die gesetzesvertretende Verordnung über die zentrale Beihilfeabrechnung vom 13. Juni 2002 (KABl. 2002 S. 217) außer Kraft.
( 2 ) Entscheidungen über die Gleichstellung von Arbeitsbereichen und Mitarbeitern auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. November 1972 (KABl. S. 239) gelten bis zum Ausscheiden der gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem betreffenden Arbeitsbereich fort. Die Personalkosten gehören zum Bedarf nach § 10 Abs. 1.
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Redaktionelle Hinweise zur Anlage

Zur Papierausgabe:
Aus drucktechnischen Gründen lässt sich die Anlage nicht auf einer Seite abbilden. Es ist daher eine ausklappbare Seite eingefügt worden.
Zur digitalen Rechtssammlung:
Bitte rufen Sie das PDF „FAG-ANLAGE“ über den Link auf: Anlage

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1 ↑ Nr. 1
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Gesetzes.
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3 ↑ Nr. 1
#
4 ↑ § 7 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; Abs.1 Nr .1 geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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5 ↑ § 8 Abs. 2 eingefügt, Abs. 2 – 3 neu nummeriert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Dezember 2005.
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6 ↑ Nr. 266
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7 ↑ § 9 Abs. 2 Satz 2 eingefügt, Satz 2 neu nummeriert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Dezember 2005.
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8 ↑ § 14 Abs. 1 u. 2 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 19. Juni 2008.
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9 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.