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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 126#
Satzung der Kirchengemeinde Haspe über die Leitung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe sowie ihre Gliederung in Fachbereiche
Vom 17. September 2014
(KABl. 2015 S. 21)
Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Haspe für die Ordnung ihrer Arbeit folgende Satzung:
#§ 1
Das Presbyterium
(
1
)
1 Das Presbyterium ist das Leitungsorgan der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Haspe. 2 Ihm obliegt die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Kirchengemeinde sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 3 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung3# umschriebenen Aufgaben wahr. 4 Es beauftragt Fachausschüsse mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Kirchenordnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung in den §§ 4 bis 9 auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 KO4# das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters auf ein oder mehrere Mitglieder des Presbyteriums.
(
4
)
Das Presbyterium kann jederzeit einen Ausschuss mit der Beratung und zur Vorbereitung von Angelegenheiten beauftragen.
(
5
)
Das Presbyterium kann ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
(
6
)
1 Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. 2 In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse und überträgt das Kirchmeisteramt.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse. 2 Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss beschließt über
- Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne. Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Mitarbeitenden in leitenden Funktionen bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten,
- dauerhafte oder längerfristige Vermietungen von Wohnungen, Stellplätzen, Garagen und Räumen in gemeindeeigenen Häusern,
- die Regulierung von Schäden und Ansprüchen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro, soweit keine andere Regulierung erreichbar ist,
- Geschenke aus persönlichen Anlässen im Rahmen des Haushaltsplanes,
- die Genehmigung von Dienstfahrten.
(
3
)
Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung,
- die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister für Finanzen, Bauangelegenheiten und das Friedhofswesen.
(
4
)
1 Den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2 Die Stellvertretung bestimmt der geschäftsführende Ausschuss.
3 Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses nach Bedarf, spätestens vier Tage vor dem Sitzungstermin, ein. 4 Der geschäftsführende Ausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. 5 Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 6 Die Sitzungen sind zu protokollieren. 7 Für die Durchführung der Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses sorgt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
Es werden folgende Fachbereiche gebildet:
- Bauwesen,
- Musik und Kultur,
- Finanzen,
- Friedhofswesen,
- Jugendarbeit,
- Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
1 Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet. 2 Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
1 Die Fachausschüsse werden aus Mitgliedern des Presbyteriums, haupt- und nebenamtlich Beschäftigten der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gebildet. 2 Die Zahl der Mitglieder eines Fachausschusses darf 12 nicht überschreiten.
(
4
)
1 Der Vorsitz im Ausschuss und die Stellvertretung werden vom Presbyterium bestimmt. 2 Verzichtet das Presbyterium auf die Festlegung des Vorsitzes, dann wählt der Ausschuss auf seiner ersten Sitzung aus der Mitte der Presbyteriumsmitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(
5
)
1 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse laden zu den Sitzungen ein und leiten die Verhandlungen. 2 Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
3 Über die Sitzungen der Fachausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Presbyterium zur Kenntnis gegeben wird. 4 Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
Fachausschuss für das Bauwesen
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Der Fachausschuss für das Bauwesen ist zuständig für Maßnahmen zur Instand- und Werterhaltung der Gebäude und Außenanlagen, sofern es nicht anders durch diese Satzung, die Friedhofssatzung oder die Satzung der Ev. Stiftung Haspe, geregelt ist. Die in § 33 Verwaltungsordnung5# geregelte Baubegehung wird durch den Ausschuss durchgeführt.
(
3
)
Der Ausschuss berät
- über die Erstellung einer Prioritätenliste für die mittelfristig und langfristig anstehenden Umbau- und Sanierungsvorhaben,
- über die ökologischen und ökonomischen Aspekte der Gebäudebewirtschaftung und -unterhaltung und erarbeitet dazu Hilfen,
- über die Durchführung der anstehenden Maßnahmen und erarbeitet eine Vorlage für das Presbyterium. Sie soll beinhalten:
- eine Beschreibung der anstehenden Maßnahme,
- eine Alternative zur vorgeschlagenen Maßnahme,
- die Einstufung der Dringlichkeit,
- die voraussichtlichen Kosten.
(
4
)
Der Ausschuss entscheidet über Notwendigkeit, Umfang der Ausführung und Auftragsvergabe größerer Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten bis 3.000 Euro pro Maßnahme im Rahmen des Haushaltsplanes.
#§ 5
Fachausschuss für Musik und Kultur
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Der Fachausschuss für Kultur und Musik ist zuständig für die Entwicklung und Zielsetzung, Planung und Durchführung kirchenmusikalischer und kultureller Veranstaltungen in der Kirchengemeinde.
(
3
)
Der Ausschuss berät über
- die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel,
- die Besetzung der Stellen von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.
(
4
)
Der Ausschuss entscheidet über die Verwaltung und Verteilung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 6
Fachausschuss für das Friedhofswesen
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Der Fachausschuss für das Friedhofswesen ist zuständig für die Instandsetzung und Werterhaltung der Gebäude, die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens und der Friedhofssatzung.
(
3
)
Der Ausschuss berät über
- die Friedhofssatzung und deren Änderung sowie über die Festsetzung der Gebühren und sonstigen Regelungen,
- Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für den Friedhof,
- die Anmeldung der Haushaltsmittel für das Friedhofswesen.
(
4
)
Der Ausschuss entscheidet über Notwendigkeit, Umfang der Ausführung und Auftragsvergabe größerer Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an Friedhofsbauten, -anlagen und -einrichtungen und über die Anschaffung von Arbeitsmitteln im Rahmen des Haushaltsplanes bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Maßnahme.
#§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für
- die mittel- und langfristige Planung zur Aktivierung der Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- die Raumbedarfsplanung für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit.
(
3
)
Der Ausschuss berät über
- die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
- die Planung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen,
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
4
)
Der Ausschuss entscheidet über
- die Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel,
- die Planung und Durchführung von Aktivitäten der Evangelischen Jugend Haspe.
§ 8
Fachausschuss für Finanzen
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
1 Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor. 2 Er prüft die von der Verwaltung erstellte Jahresrechnung vor.
(
3
)
Er berät das Presbyterium bei der Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben und erstellt einen Finanzierungsplan.
(
4
)
Er berät über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
#§ 9
Fachausschuss
für Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Der Ausschuss ist zuständig für die Koordination der fachlichen Arbeit der Kindergärten, die Erarbeitung der pädagogischen Grundkonzeption und die Überwachung ihrer Anwendung auf der Grundlage des Kindergartengesetzes unter Berücksichtigung des trägerspezifischen Auftrages.
(
3
)
Er berät
- den Entwurf des Haushaltsplanes für die Kindergärten der Kirchengemeinde,
- über die Besetzung von Leiterinnen und Leiterstellen und erarbeitet eine Beschlussempfehlung für das Presbyterium,
- über die Aufstellung eines Investitionsplanes zur Instandhaltung der Einrichtungen.
(
4
)
Er hält den Kontakt zur Stadt, zu anderen freien Trägern sowie der Trägergemeinschaft der Ev. Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Hagen.
#§ 10
Grundsatz der Zusammenarbeit
1 Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2 Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
3 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 11
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der kirchlichen Verwaltung zusammen.
#§ 126#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2 Die Satzung vom 15. April 1999 (KABl. 2001 S. 283) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.