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Satzung
der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford

Vom 23. Januar 2016

(KABl. 2016 S. 87)

Die Kreissynode beschließt gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford:
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Präambel

Die Kirche versteht ihren Auftrag, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, als einen im Evangelium begründeten Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen.
Sie nimmt mit ihrer Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder eine diakonische, pädagogische und gesellschaftliche Verantwortung wahr und führt ihren Auftrag unter Beachtung der staatlichen Normen durch. Die Tageseinrichtungen sind Teil der christlichen Gemeinde und ein Angebot für Kinder und Eltern, christliche Gemeinde in evangelischer Ausprägung kennenzulernen und in ihr zu leben. Ein besonderes Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist eine verantwortungsvolle religionspädagogische Arbeit auf der Grundlage christlichen Glaubens, die offen ist für interkulturelle und interreligiöse Begegnung. Ein weiteres Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung.
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§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Herford ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Die Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Bildungsauftrags der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Schöpfung. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen. Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung im Sinne des Artikels 191 Satz 5 der Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 2
Trägerschaft

( 1 ) Alle Rechte und Pflichten, die der Trägerschaft entstehen, werden durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den von der Kreissynode berufenen Leitungsausschuss wahrgenommen.
( 2 ) Der Evangelische Kirchenkreis Herford kann Tageseinrichtungen für Kinder in die Trägerschaft aufnehmen, gründen, aus der Trägerschaft abgeben und schließen.
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§ 3
Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Kirchenkreis übertragen. Der Antrag soll ein Jahr vor Übergabe gestellt sein.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand. Der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Herford beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in der Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft des Kirchenkreises gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen oder schließen. Der Leitungsausschuss und die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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§ 7
Organisation der Trägerschaft

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für die Trägerschaft Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Herford ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushaltsplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsführung und des Leitungsausschusses,
  5. die Kreissynode nimmt den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet sie an die Rechnungsprüfung weiter, die die geprüfte Jahresrechnung an die Kreissynode weiterleitet,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
  4. über die Berufung der Geschäftsführung,
  5. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss und/oder die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr. Er kann diese Aufgaben auf den Leitungsausschuss und/oder die Geschäftsführung delegieren.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Trägerschaft erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation der Trägerschaft geregelt werden.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. bis zu sechs von der Kreissynode gewählte Vertreterinnen und Vertreter und drei Ersatzmitglieder aus den Kirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen übertragen haben. Die Vertretungen und die Ersatzmitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Die Trägervertreterkonferenz kann dazu Vorschläge machen,
  3. die Ersatzmitglieder nehmen bei Abwesenheit einer oder eines gewählten Vertreterin oder Vertreters die Vertretung wahr. Sofern eine Vertreterin oder ein Vertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Leitungsausschuss ausscheidet, rücken die Vertreter nach dem Stimmverhältnis der Wahl nach.
Mitarbeitende einer der kreiskirchlicher Trägerschaft angeschlossenen Tageseinrichtungen können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom Kreissynodalvorstand ein Ersatzmitglied entsandt.
( 3 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. die Verwaltungsleitung des Kirchenkreises,
  3. die Geschäftsführung, sofern diese nicht durch die Fachberatung und/oder der Verwaltungsleitung wahrgenommen wird.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 6 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorschlag an den Kreissynodalvorstand zur Trägerschaftsübernahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung in der Trägerschaft,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. der Leitungsausschuss entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO), soweit ihm diese Aufgabe durch den Kreissynodalvorstand übertragen wurde,
  7. der Leitungsausschuss nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr, sofern ihm diese durch den Kreissynodalvorstand übertragen wurden,
  8. Aufstellung der Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  9. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
( 3 ) Der Leitungsausschuss entwickelt Standards zur Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird vom Kreissynodalvorstand berufen. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Geschäftsordnung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen der Trägerschaft vor und entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO), soweit ihr diese Aufgabe durch den Kreissynodalvorstand übertragen wurde,
  2. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr, sofern ihr diese durch den Kreissynodalvorstand übertragen wurden,
  3. sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter,
  4. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Trägerschaft und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.).
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 15
Trägervertreterkonferenz

( 1 ) Die Kirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung auf den Kirchenkreis übertragen haben, benennen mindestens zwei Presbyter oder Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt als Kindergartenbeauftragte. Bei mehr als einer Kindertageseinrichtung pro Kirchengemeinde benennt die Kirchengemeinde höchstens ein Gemeindeglied pro Kindertageseinrichtung mit der Befähigung zum Presbyteramt als Kindergartenbeauftragte.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. Koordination der Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinde, Leitungsausschuss und Kindertageseinrichtungen,
  2. Ansprechpartner für die Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Kirchengemeinde,
  3. Vertretung der Kirchengemeinde auf der Trägervertreterkonferenz,
  4. Vertretung des Trägers im Rat der Kindertageseinrichtung.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand beruft mindestens zweimal jährlich Trägervertreterkonferenzen ein. Diese sammeln, analysieren und bewerten Informationen über fachliche, gesetzliche, politische und kirchliche Entwicklungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen.
( 3 ) Die Trägervertreterkonferenzen beraten den Leitungsausschuss und geben Empfehlungen zur Arbeit in den Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Eingeladen werden zu den Trägervertreterkonferenzen die Kindergartenbeauftragten der Kirchengemeinden, der Leitungsausschuss und die Geschäftsführung.
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§ 16
Zusammenarbeit der Trägerschaft mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden, auf deren Gebiet Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises vorhanden sind, mit durch:
  1. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern oder anderen sachkundigen Gemeindegliedern mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters in den Leitungsausschuss,
  2. die Entsendung der Kindergartenbeauftragten als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Trägervertreterkonferenz über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Tageseinrichtung für Kinder arbeitet mit der Kirchengemeinde zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. der regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit,
  3. der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. der Öffentlichkeitsarbeit,
  5. der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Seniorenarbeit, kirchenmusikalische Arbeit),
  6. der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Elternarbeit, Basare, Feste und Feiern, Veranstaltungen im Rahmen von Familienzentren),
  7. der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  8. der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
Die gemäß § 11 Absatz 3 dieser Satzung entwickelten Standards zur Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Tageseinrichtungen für Kinder bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit.
( 3 ) Der Kirchenkreis beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Mitarbeitenden wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.
( 4 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
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§ 17
Inkrafttreten2#

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung für die „Tageseinrichtungen für Kinder“ des Kirchenkreises Herford vom 18. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 86) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2016.