.Satzung der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 159#
Satzung der
Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
Vom 6. Juni 2016
Präambel
1 Die Kirche lebt aus dem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi. 2 Auf dieser Grundlage gibt sich die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
#§ 1
Das Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO4#). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO5# (vgl. § 2 dieser Satzung).
(
3
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 und 3 KO6# (vgl. §§ 3 ff. dieser Satzung).
(
4
)
Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse Rahmenbeschlüsse fassen.
(
5
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der geschäftsführende Ausschuss koordiniert im Rahmen der Bestimmungen der KO7# und der Verwaltungsordnung (VwO)8# die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und berät das Presbyterium in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss berät und erstellt die Entwürfe von Satzungen sowie den Entwurf des Haushaltsplans der Kirchengemeinde und legt diese dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor. 2 Er bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung. 3 Er erarbeitet Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(
3
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet über die Organisation der Verwaltung und über alle Belange, die das kirchengemeindeeigene Kfz betreffen. 2 Er sorgt für die Raumausstattung und die benötigten Arbeitsmaterialien. 3 Er erlässt Grundsätze für die Benutzung kirchengemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nicht gemeindliche Zwecke. 4 Er entwirft Kostendeckungspläne für besondere Vorhaben. 5 Er nimmt Stellung zur Rechnungsprüfung.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
5
)
Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Pfarrteam, den beiden Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern und zwei weiteren Presbyterinnen oder Presbytern.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
#§ 3
Fachausschüsse und beratende Ausschüsse
(
1
)
1 Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit bildet das Presbyterium folgende Fachbereiche:
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Diakonie und Erwachsenenarbeit,
- Friedhofsangelegenheiten,
- Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten,
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für den Fachbereich Gottesdienst und Kirchenmusik wird dauerhaft ein beratender Ausschuss eingerichtet, ansonsten für jeden Fachbereich ein Fachausschuss.
(
2
)
1 Für einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse weitere beratende Ausschüsse einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weise mitwirken. 2 Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums, welches in der Regel vom Presbyterium bestimmt wird. 3 Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
#§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. 2 Die Zahl der Mitglieder je Fachausschuss ist auf zehn begrenzt.
(
2
)
Dabei werden bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums in die Fachausschüsse berufen.
(
3
)
1 Dazu werden bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder in die Fachausschüsse berufen. 2 Diese müssen die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben.
(
4
)
Des Weiteren werden bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende in die Fachausschüsse berufen.
(
5
)
Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder zzgl. der Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums im Fachausschuss nicht überschreiten.
(
6
)
Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
7
)
1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse und beratenden Ausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. 2 Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
(
8
)
Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
#§ 5
Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen. 2 Sie unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge in Personalangelegenheiten.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die erste Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
(
4
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 2 Die Erstschrift der Niederschrift ist dem Gemeindebüro zuzuleiten. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(
5
)
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse und beratenden Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Berühren Angelegenheiten die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse, ist in gegenseitigem Einvernehmen zu entscheiden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
(
3
)
Zur Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums finden sich im Bedarfsfall der oder die Vorsitzende des Presbyteriums, die Fachausschussvorsitzenden sowie die Kirchmeister und Kirchmeisterinnen zu einem Abstimmungsgespräch zusammen.
(
4
)
1 Soweit das Presbyterium ein Umweltmanagementsystem beschlossen hat, unterstützen die Fachausschüsse die Umweltmanagementbeauftragte oder den Umweltmanagementbeauftragten. 2 Bei ihren Beratungen, Planungen und Beschlüssen sind die Umweltleitlinien und Vorgaben des Umweltmanagements zu berücksichtigen.
#§ 7
Beratender Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
1 Der Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät, fördert und koordiniert die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrer Vielgestaltigkeit. 2 Er begleitet alle hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gottesdienstgestaltung und Kirchenmusik beteiligt sind.
(
2
)
1 Der Ausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung aller gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. 2 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit beim geschäftsführenden Ausschuss an. 3 Er stellt den Arbeitsmittelbedarf für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde fest. 4 Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(
3
)
1 Der Ausschuss entwickelt die Arbeitsfelder und Konzeptionen der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit; er berät über Reparaturen und Anschaffungen von Arbeitsmitteln und erarbeitet entsprechende Vorschläge zur Umsetzung. 2 Er sichtet auftretende Problemfelder und berät über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. 3 Er begleitet die Ausbildung und den Dienst von Lektorinnen und Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfern, Küsterinnen und Küstern, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(
4
)
Er berät über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit berät, fördert und koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde. 2 Er koordiniert die Arbeit mit anderen Trägern. 3 Er begleitet alle hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung kirchengemeindlicher evangelischer Kinder- und Jugendarbeit, über das Zusammenwirken mit anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit beim geschäftsführenden Ausschuss an. 3 Er stellt den Raumbedarf für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde fest. 4 Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er begleitet die Gruppen und Einrichtungen. 3 Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit. 4 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Kinder- und Jugendarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel. 5 Er nimmt Stellung zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 9
Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit berät, fördert und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde. 2 Er koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und hält die Verbindung zur Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Unna. 3 Er koordiniert und fördert die Erwachsenenbildung in der Kirchengemeinde. 4 Er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über Koordinationsmaßnahmen mit kirchlichen und kommunalen Stellen und über die Entwicklung und Zielsetzung der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 2 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen. 3 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und Erwachsenenarbeit beim geschäftsführenden Ausschuss an. 4 Er stellt den Raum- und Materialbedarf für Erwachsenenarbeit und Diakonie fest.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und die Konzeption der Erwachsenenarbeit. 2 Er entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Diakonie und Erwachsenenarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel. 4 Er nimmt Stellung zu Fragen der Diakonie und Erwachsenenarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 10
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Ordnung der Friedhöfe der Kirchengemeinde. 2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung, Verpachtung und Instandhaltung der Friedhofsgebäude und -flächen. 3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Friedhofsgebäude und -flächen.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen von Friedhofsgebäuden und sonstigen Friedhofseinrichtungen. 2 Er berät über Friedhofssatzungen, Bereitstellung von Flächen für unterschiedliche Bestattungsarten und -formen. 3 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen und meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für den Erhalt der Friedhöfe beim geschäftsführenden Ausschuss an.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2 Er entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Friedhofsgebäuden und -grund. 3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Friedhöfe bereitgestellten Haushaltsmittel. 4 Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 11
Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Neubauten der Gebäude. 2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung und Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen. 3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten sowie Umbauten und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden und Flächen. 2 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 3 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung beim geschäftsführenden Ausschuss an.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie über Bauaufträge und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2 Er entscheidet über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften. 3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Gebäude und Gebäudeunterhaltung bereitgestellten Haushaltsmittel. 4 Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 12
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Herstellung von Öffentlichkeit. 2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Redaktion des Gemeindebriefes und für gezielte Werbung.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über mediale Arten und Formen der Weitergabe von Informationen und Werbung aus dem kirchengemeindlichen Leben an die Öffentlichkeit. 2 Er unterstützt die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefes. 3 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 4 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit beim geschäftsführenden Ausschuss an.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Aufstellung von Werbeträgern, die Vergabe von Druck-, Gestaltungs- und Veröffentlichungsaufträgen sowie über Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 13
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 14
Schlussbestimmungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 159#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Die Satzung vom 4. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 257) ist bereits mit Ablauf des 31. Juli 2015 (§ 15 Absatz 2 der Satzung vom 4. Juni 2012)10# außer Kraft getreten.
#
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.