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Satzung des
Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg1#

Vom 29. November 2017

(KABl. 2017 S. 192)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest
5. Juli 2018
Überschrift
neu gefasst
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
2. Dezember 2025
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 1 Abs. 3
neu gefasst
§ 1 Abs. 4
neu gefasst
§ 4 Abs. 2
Buchst. a-c, g-h
geändert
§ 4 Abs. 2
Buchst. i
eingefügt
§ 5 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 7
neu gefasst
Anlage zu § 1 Abs. 3
eingefügt
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Präambel

„Und dienet einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Kirchenkreisverband will den beteiligten Kirchenkreisen und deren Kirchengemeinden und den Verbänden in den Kirchenkreisen insbesondere durch eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität dienen.
Der Kirchenkreisverband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer Evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Kirchenkreisverband hält dafür ein Leistungsangebot vor, dass sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 13#
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Der Kirchenkreisverband ist für die Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg, ihrer Kirchengemeinden und der Verbände in den Kirchenkreisen die gemeinsame Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt).
( 2 ) Der Kirchenkreisverband nimmt seine eigenen Verwaltungsaufgaben wahr.
( 3 ) Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch seine Mitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen und dessen Finanzierung festzulegen. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung (Anlage zu § 1 Absatz 3, „weitere Aufgaben“). Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach entsprechender Genehmigung einer Aufgabenübertragung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht. Arbeitsbereiche, die einer eigenen Satzung bedürfen, werden zusätzlich in gesonderten Satzungen des Verbandes geregelt; diese beinhalten insbesondere Regelungen zu Aufgaben, Funktionsweise und Zusammenwirken der Organe, etwaige Übertragungen oder Übernahmen von Trägerschaften, Finanzierung und Haftung. Die Erledigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben erfolgt durch das Kreiskirchenamt.
( 4 ) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
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§ 2
Organ des Kirchenkreisverbandes

Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes sind seitens der beteiligten Kirchenkreise:
  1. die Superintendentinnen oder die Superintendenten,
  2. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse,
  3. jeweils ein weiteres Mitglied der Kreissynodalvorstände.
Für die Mitglieder ist jeweils eine Vertretung zu bestellen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren.
( 3 ) Die Mitglieder der Verwaltungsleitung nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 44#
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreisverbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. die Einrichtung und Organisation des Kreiskirchenamtes mit dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg“,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung für das Kreiskirchenamt,
  3. die Erstellung einer Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Kirchenkreisverbandes,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses des Kirchenkreisverbandes,
  6. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  7. die Fach- und Dienstaufsicht über das Kreiskirchenamt und über die weiteren vom Verband wahrgenommenen Aufgabenbereiche; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  8. der Bericht über die Tätigkeit des Kirchenkreisverbandes an die Kreissynoden,
  9. die Erledigung derjenigen Aufgaben, die ihm beschlussmäßig, gegebenenfalls auf darauf basierenden weiteren Satzungen des Verbandes, übertragen werden.
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§ 55#
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend ist. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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§ 66#
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die Verbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 77#
Finanzierung

( 1 ) Die Mitglieder stellen die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absätze 1 und 2 erforderlichen Mittel nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder anteilig bereit; der Stichtag für die Feststellung der Anzahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des betreffenden Haushaltsjahres. Dabei wird die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung für die Aufgabe nach § 1 Absatz 1 vom Verbandsvorstand jährlich auf Basis der geltenden Regelungen zur Mindestpersonalausstattung mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
( 2 ) Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die weiteren nach § 1 Absatz 3 übertragenen Aufgaben und Aufgabenbereiche bedürfen jeweils einer übereinstimmenden Beschlussfassung der jeweiligen Leitungsorgane und des Verbandsvorstandes oder erfolgen auf Basis einer weiteren Satzung des Verbandes.
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§ 8
Änderung der Satzung

Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung erfordern die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes, und sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Gemäß § 9 Absatz 38# in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2 Verbandsgesetz9# endet die erste Amtszeit der entsandten Mitglieder des Verbandsvorstandes mit den nächsten turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl, die durch den jeweiligen Kreissynodalvorstand in seiner ersten Sitzung vorgenommen werden soll, im Amt.
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§ 10
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Bildung des Kirchenkreisverbandes durch die Kirchenleitung und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2018 in Kraft.10#
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Anlage zu § 1 Absatz 311#
(„weitere Aufgaben“)

Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg Träger der folgenden Aufgaben und Arbeitsbereiche ist:
Arbeitsbereich Kindertageseinrichtungen für den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn nach Maßgabe der diesbezüglichen Satzung des Verbandes12#.

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1 ↑ Überschrift neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 5. Juli 2018.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 5. Juli 2018; § 1 Abs. 1 geändert, Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025.
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4 ↑ § 4 Abs. 2 Buchst. a-c, g und h geändert sowie Buchst. i eingefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025.
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5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 2 geändert und Abs. 2 Satz 2 eingefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025.
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7 ↑ § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025.
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8 ↑ Nr. 60.
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9 ↑ Nr. 60.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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11 ↑ Anlage zu § 1 Abs. 3 eingefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025.
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12 ↑ Nr. 3096.
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