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Satzung
der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Herten

Vom 14. März 2019

(KABl. 2019 S. 134)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Herten, die Evangelische Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck und die Evangelische Kirchengemeinde Westerholt-Bertlich bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Christus-Kirchengemeinde Herten.
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Herten zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3#. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO4# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  2. Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Das Presbyterium beruft
  1. bis zu sieben, aber mindestens drei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier in den Fachbereichen tätige berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien5#.
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§ 3
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
  2. Erstellung der Entwürfe von Investitionsplänen für besondere Vorhaben (§ 82 VwO.d6#),
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Investitionspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel (§ 85 VwO.d7#),
  5. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  6. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  7. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  8. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  9. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  10. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 32 Absatz 2 VwO.d8#),
  11. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  12. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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§ 4
Fachausschuss für die Tageseinrichtungen für Kinder

Der Fachausschuss für die Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er berät das Presbyterium in Personalangelegenheiten und bereitet entsprechende Vorlagen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
  3. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. er begleitet Projekte,
  5. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  6. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. er steht in Kontakt mit der Fachberatung des Kirchenkreises und pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern für die Arbeit mit Kindern und den entsprechenden Fachverbänden sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern befassten städtischen Gremien.
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§ 5
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde,
  3. er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards,
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  5. er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs und trägt insbesondere Verantwortung für Veranstaltungen und Schulungen,
  6. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Inkrafttreten9#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Juli 2019.