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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 13. November 2019

(KABl. 2019 S. 254)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
11. November 2022
§ 4 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 5 Abs. 3
neu angefügt
§ 7 Abs. 1 Buchst. b
gestrichen
§ 7 Abs. 1 Buchst. c
neu nummeriert
§ 7 Abs. 2, 3
geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
18. März 2023
§ 4
neu gefasst
§ 10
neu gefasst
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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 FAG3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG4# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
( 2 ) Die Kreissynode verteilt die Mittel der Finanzausgleichskasse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
( 3 ) Für die Verwendung von überplanmäßigen Erträgen aus Kirchensteuereinnahmen gilt abweichend von Absatz 2 folgende Regelung:
  1. die Begünstigten aus § 2 Absatz 1 bekommen auch von den überplanmäßigen Erträgen 10 % je zur Hälfte,
  2. der Kirchenkreis erhält analog der Regelung in § 10 ebenfalls 8,2 % der sich aus den überplanmäßigen Erträgen zusätzlich ergebenen Verteilsumme,
  3. über die Verwendung der restlichen überplanmäßigen Verteilsumme entscheidet die Kreissynode.
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§ 2
Kirchensteuerverteilung „Der Zehnte“

( 1 ) Von den zugewiesenen Kirchensteuern gemäß § 1 Absatz 1 werden 10 % je zur Hälfte für die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinden und der Diakonie Mark-Ruhr verwendet.
( 2 ) Die Zuweisungen an die Kirchengemeinden sollen für Personal- und Sachkosten des kirchlichen Feldes, für von dritter Seite zur Verfügung gestellte vergleichbare Personalkapazitäten oder für andere diakonische Aufgaben eingesetzt werden. Als diakonische Aufgaben gelten insbesondere Einrichtungen zur Versorgung hilfsbedürftiger Menschen (z. B. Mittagstische, Kleiderkammern), Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, Jugendeinrichtungen u. Ä. Die in einem Haushaltsjahr nicht verbrauchten Zuweisungen sollen von jeder Kirchengemeinde einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.
( 3 ) Der Verteilschlüssel dieser Zuweisung an die einzelnen Kirchengemeinden wird durch Beschluss der Kreissynode festgelegt.
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§ 3
Verteilsumme

Nach den nachfolgenden Bestimmungen werden 90 % der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Absatz 1 (ohne die überplanmäßigen Erträge nach § 1 Absatz 3) aufgeteilt.
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§ 45#
Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude

( 1 ) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung großer Bauunterhaltungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden wird ein Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude eingerichtet.
( 2 ) Als große Bauunterhaltungsmaßnahme gelten zusammenhängende Maßnahmen der notwendigen Substanzerhaltung oder Wiederherstellung mit einem Projektaufwand von mindestens 20.000 € nach Abzug öffentlicher und privater Zuschüsse.
( 3 ) Als Grundfinanzierung des Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude werden jährlich 600.000 € zur Verfügung gestellt.
( 4 ) Die Summe wird auf der Basis des Baukostenindexes angepasst.
( 5 ) Die Regelungen zur Vergabe von Mitteln aus diesem Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude werden von der Kreissynode in einer Richtlinie getroffen.
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§ 56#
Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt ein Vorwegabzug aus der Verteilsumme gemäß § 3 in Höhe von zwei Dritteln der gesetzlichen Trägeranteile, jedoch maximal in Höhe von 10 % der Verteilsumme. Die Zuweisung an die jeweilige Kirchengemeinde darf unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Dritten den gesetzlichen Trägeranteil nicht übersteigen.
( 2 ) Die Finanzierung des verbleibenden Trägeranteils ist von der jeweiligen Kirchengemeinde aufzubringen, die selbstständig die Trägerschaft für Kindertagesstätten innehat oder die Trägerschaft an den Verbund für Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises übertragen hat.
( 3 ) Die Regelungen des Absatzes 1 finden auch für die Kirchengemeinden Anwendung, bei denen ein Trägerwechsel der Tageseinrichtung für Kinder an Dritte stattgefunden hat und die Kirchengemeinde der Gesellschaft, die die Trägerschaft übernommen hat, im Prozess des Trägerwechsels mit einer Beteiligung von mindestens 25 % beigetreten ist.
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§ 6
Kirchenmusik

Zur Förderung der Kirchenmusik in den Regionen stellt die Kreissynode mindestens 100.000 € für die Finanzierung der Personalstellen durch Vorwegabzug bereit.
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§ 77#
Finanzbedarf Pfarrbesoldung und Verkündigung

( 1 ) Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG8# erhält die Finanzausgleichskasse von den kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis:
  1. 70 % des Bilanzergebnisses des Pfarrvermögens,
  2. Refinanzierungen Dritter.
( 2 ) Der nicht durch Absatz 1 gedeckte Bedarf für die Pfarrbesoldung wird aus der Verteilsumme gemäß § 3 bereitgestellt.
( 3 ) Eine Pfarrstelle, die nach der Pfarrstellenplanung der Kreissynode hätte besetzt werden können, aber nicht besetzt werden konnte, kann mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes auch mit einer Person aus den privatrechtlichen Berufsgruppen eines Interprofessionellen Teams (IPT) besetzt werden. Die Kosten werden dann ebenfalls aus den Mitteln gemäß Absatz 1 und Absatz 2 finanziert.
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§ 8
Finanzbedarf Kreiskirchenamt

Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg erhält für die Aufgaben des Kreiskirchenamtes eine Zuweisung in Höhe des auf den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn entfallenden anteiligen Bedarfes. Der Bedarf wird gemäß § 7 der Verbandssatzung ermittelt.
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§ 9
Zuweisung für Gemeinschaftsaufgaben

( 1 ) In der Finanzausgleichskasse steht für Gemeinschaftsaufgaben 1 % der Verteilsumme zur Verfügung.
( 2 ) Die Verwendung wird durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes festgelegt.
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§ 109#
Zuweisung an den Kirchenkreis

Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilsumme gemäß § 3.
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§ 11
Zuweisung an die Kirchengemeinden

Der verbleibende Kirchensteuerbetrag wird an die Kirchengemeinden auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder gemäß der Feststellung der EKvW zum 31. Dezember für das jeweils vorletzte Kalenderjahr verteilt. Bei der Verteilung der Kirchensteuer werden 30 % der Erträge aus dem Kirchenvermögen angerechnet. Neue vermietete Objekte werden aus dieser Regelung ausgenommen.
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§ 12
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden, Verbände und den Kirchenkreis werden folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage gemäß § 131 VwO.d10#,
  2. ein Baufonds,
  3. eine Rücklage für Härtefälle.
( 2 ) Der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von größeren Instandsetzungen an Gebäuden bestimmt.
( 3 ) Die gemeinsame Rücklage für Härtefälle ist für Zuschüsse an Körperschaften bestimmt, wenn diese bei besonderen Aufgaben oder Verhältnissen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Erträgen nicht auskommen können. Die antragstellenden Körperschaften haben den Nachweis der eigenen Rücklagen und sonstigen Vermögensverhältnisse zu erbringen. Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
( 4 ) Die Inanspruchnahme der Rücklagen mit Ausnahme der Betriebsmittelrücklage bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss.
( 5 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 13
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen,
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 14
Synodaler Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Synodaler Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Synodale Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Ausschuss wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
( 3 ) Der Synodale Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Für die Zusammensetzung und Wahl des Synodalen Finanzausschusses gelten folgende Richtlinien:
Der Synodale Finanzausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen:
  1. neun sachkundige Mitglieder aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises,
  2. zwei Mitglieder aus dem Bereich der synodalen Einrichtungen und Dienste im Kirchenkreis.
In den Synodalen Finanzausschuss sollen höchstens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer und zwei hauptamtliche kirchliche Mitarbeitende gewählt werden.
( 5 ) Der Synodale Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Synodalen Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums11# sinngemäß.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Synodalen Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
( 7 ) Die fachliche Begleitung wird durch die beratende Teilnahme von Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes gewährleistet.
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§ 15
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und Verbände

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Verbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der/dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Synodalen Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Der Synodale Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 16
Informationspflicht der Kirchengemeinden und Verbände

Die Kirchengemeinden und die Verbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Synodalen Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 17
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 1812#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2020 in Kraft. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Juli 2004 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022; § 4 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023.
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6 ↑ § 5 Abs. 3 neu angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022.
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7 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. b gestrichen und Buchst. c neu nummeriert, Abs. 2 und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022.
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8 ↑ Nr. 840.
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9 ↑ § 10 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.