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Verordnung
zur Ausführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
(Ausführungsverordnung zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz – AVO.PSBG)

Vom 23. Januar 2020

(KABl. 2020 I Nr. 20 S. 22)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Neuregelung des Wohnens im Pfarramt
4. Mai 2024
§ 3 Abs. 5 und 6
eingefügt
§ 3 Abs. 5 und 6
neu nummeriert
§ 3 Abs. 7
neu nummeriert, neu gefasst
§ 3 Abs. 8 und 9
neu nummeriert
§ 6 Abs. 1 Satz 2
angefügt
§ 10
neu gefasst
Auf Grund von § 13 Pfarrstellenbesetzungsgesetz1# vom 20. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Ausführungsbestimmungen

Diese Verordnung dient der Ausführung und Ergänzung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes2# vom 20. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18).
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II. Gemeindepfarrstellen

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1. Prüfung des Pfarrstellenformats und Freigabe

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§ 2
Gemeinsames Beratungsgespräch über die Pfarrstellenneubesetzung

( 1 ) Einige Monate vor der beabsichtigten Errichtung einer neuen Pfarrstelle oder vor der Vakanz einer Pfarrstelle führt das Presbyterium mit der Superintendentin oder dem Superintendenten ein gemeinsames Beratungsgespräch über die Pfarrstellenneubesetzung.
( 2 ) In dem Beratungsgespräch erläutert die Superintendentin oder der Superintendent dem Presbyterium die tatsächlichen Möglichkeiten, den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Pfarrstellenneubesetzung. Hierbei soll auch die Einführung der Arbeit in multiprofessionellen Teams und deren Auswirkungen besprochen werden.
( 3 ) Soweit eine Pfarrstellenneubesetzung in Frage kommt, erläutern die Superintendentin oder der Superintendent, wie vom Presbyterium das Stellenprofil für die Pfarrstelle, das Anforderungsprofil für die künftige Pfarrstelleninhaberin oder den künftigen Pfarrstelleninhaber und die Stellenausschreibung zu erstellen sind.
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§ 33#
Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung

( 1 ) Für eine neue Pfarrstelle ist vom Presbyterium über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Errichtung der Pfarrstelle mit Feststellung des Pfarrstellenformats und zur Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen.
( 2 ) Bei Vakanz einer Pfarrstelle ist vom Presbyterium über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Aufhebung der Pfarrstelle oder zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen. Der Antrag kann auch vor Vakanz der Pfarrstelle erfolgen, soweit ein konkreter Zeitpunkt der Vakanz feststeht. Beabsichtigt eine Kirchengemeinde anstelle einer Pfarrstellenbesetzung einen pastoralen Dienst im Übergang, ist der Antrag im Rahmen und rechtzeitig vor Ablauf dieses Dienstes zu stellen.
( 3 ) Das Presbyterium, die Superintendentin oder der Superintendent und das Landeskirchenamt beraten hierzu über das neue Pfarrstellenformat. Die Superintendentin oder der Superintendent und das Landeskirchenamt beraten darüber hinaus, ob sie von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen möchten.
( 4 ) Das Pfarrstellenformat beschreibt den Dienstumfang, den Aufgabeninhalt und eine eventuelle pfarramtliche Verbindung. Der Dienstumfang einer Pfarrstelle kann hierbei 50 Prozent, 75 Prozent und 100 Prozent betragen. Für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht kann auch ein anderer Dienstumfang vorgesehen werden. Die Festlegung des Dienstumfangs kann für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht auch in der Weise geschehen, dass die befristete Erhöhung des Dienstumfangs möglich ist.
( 5 ) Zusammen mit der Formatierung bestimmt die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand darüber, ob eine Dienstwohnung durch die zukünftige Inhaberin oder den zukünftigen Inhaber der Pfarrstelle verbindlich zu beziehen ist, bezogen werden kann oder nicht zur Verfügung steht. Falls eine Dienstwohnung nicht verbindlich zu beziehen ist, wird bestimmt, welches die erste Tätigkeitsstätte ist, und es kann ein von § 8a Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD abweichender zeitlicher Rahmen bestimmt werden.
( 6 ) Wird anlässlich der Neuformatierung einer besetzten Pfarrstelle erwogen, keine Dienstwohnung mehr anzubieten, so ist das Benehmen mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber herzustellen. Ihre oder seine Interessen müssen in die Entscheidungsgründe einfließen. Ein Auszug aus der Dienstwohnung bei bestehendem Dienstwohnungsangebot ist in der Regel nicht dienstlich veranlasst, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer auf der Pfarrstelle verbleibt.
( 7 ) Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg. Das Pfarrstellenbesetzungsverfahren erfolgt in gemeinsamen Presbyteriumssitzungen der beteiligten Kirchengemeinden. § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 4 gelten entsprechend.
( 8 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die Pfarrstelle in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben, dass auf eine Stelle mit einem Dienstumfang von 100 Prozent auch zwei Personen gemeinsam gewählt werden können. Im Falle ihrer Wahl werden aus der Pfarrstelle kraft Gesetzes zwei halbe Pfarrstellen, und jede Person hat eine halbe Stelle inne. Die Teilung der Stelle bleibt bestehen, wenn eine Person ihre halbe Stelle verlässt. Die Teilung kann durch Beschluss des Landeskirchenamtes aufgehoben werden.
( 9 ) Die Superintendentin oder der Superintendent übermittelt zum Antrag der Kirchengemeinde zur Errichtung einer neuen Pfarrstelle, zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll, und zur Pfarrstellenneubesetzung ihre oder seine Bestätigung über folgende Punkte:
  1. das Einverständnis des Kirchenkreises mit dem neuen Pfarrstellenformat,
  2. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Stellenprofils im Rahmen der Konzeption der Gemeinde,
  3. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils,
  4. das Vorliegen einer Erklärung der Kirchengemeinde darüber, ob eine Dienstwohnung durch die zukünftige Inhaberin oder den zukünftigen Inhaber der Pfarrstelle verbindlich zu beziehen ist, bezogen werden kann oder nicht zur Verfügung steht.
Falls eine Dienstwohnung nicht verbindlich zu beziehen ist, sind die Adresse der ersten Tätigkeitsstätte und eine Erklärung zu übermitteln, ob der allgemeine zeitliche Rahmen zur Erfüllung der Residenzpflicht (höchstens 30 Minuten) oder ein abweichender zeitlicher Rahmen gelten soll. Der Zeitrahmen soll sicherstellen, dass Wegezeiten die Dienstausübung nicht behindern.
( 10 ) Das Landeskirchenamt entscheidet danach, ob, wann und mit welchem Format die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben wird. Die Freigabe der Pfarrstelle erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt wurde.
( 11 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere in folgenden Fällen entscheiden, dass die Stelle für einen zeitlich benannten Zeitraum unbesetzt bleibt,
  1. wenn Pilotprojekte zur Entwicklung der Zusammenarbeit von Pfarramt und den anderen Ämtern und Diensten im Haupt- und Ehrenamt durchgeführt werden sollen,
  2. wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst nach Artikel 32 Kirchenordnung4# mit der pfarramtlichen Versorgung der Pfarrstelle beauftragt wird.
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§ 4
Stellenprofil und Anforderungsprofil

( 1 ) Das Presbyterium muss für die Pfarrwahl ein Stellenprofil erstellen, welches aus der Gemeindekonzeption zu entwickeln ist. Im Stellenprofil werden die theologische Ausrichtung und die wesentlichen von der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber zu erledigenden Aufgaben beschrieben.
( 2 ) Aus dem Stellenprofil ist ein Anforderungsprofil für die künftige Pfarrstelleninhaberin oder den künftigen Pfarrstelleninhaber zu erstellen, aus welchem sich ergibt, welche Fähigkeiten und Kompetenzen sie oder er aufweisen muss.
( 3 ) Gemeindekonzeption, Stellenprofil und Anforderungsprofil sind der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Prüfung und Genehmigung schriftlich vorzulegen.
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2. Pfarrstellenbesetzung

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§ 5
Präsentationsrecht der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche hat das Recht, insbesondere
  1. soweit eine andere Pfarrstelle aus strukturellen Gründen aufgehoben werden soll oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll,
  2. zur Personalentwicklung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. zur Wiedereingliederung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer, welche aus einer Beurlaubung zurückkehren,
  4. zur Eingliederung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst,
  5. zur Sicherstellung der Übertragung einer neuen Pfarrstelle nach Ablauf einer Befristung oder
  6. zur Sicherstellung einer ausgewogenen Präsenz beider Geschlechter
für die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle eine, einen oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer vorzuschlagen.
( 2 ) Das Vorschlagsrecht wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten ausgeübt, soweit sich das Landeskirchenamt nicht im Einzelfall bei der Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung die Ausübung des Vorschlagsrechtes vorbehalten hat. § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Das weitere Verfahren erfolgt nach den §§ 10 ff., wobei das Verfahren nur mit der, dem oder den Vorgeschlagenen durchgeführt wird.
( 4 ) Wird die Vorgeschlagene oder der Vorgeschlagene nicht zur Pfarrerin oder zum Pfarrer gewählt, hat das Presbyterium dies der Superintendentin oder dem Superintendenten und, soweit das Landeskirchenamt vorgeschlagen hat, über diese dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Danach erfolgt die Besetzung der Stelle im gemeindlichen Verfahren nach §§ 6 ff.
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§ 65#
Stellenausschreibung

( 1 ) Aus dem Stellenprofil und dem Anforderungsprofil ist ein Text zur Ausschreibung der Pfarrstelle zu formulieren. Die Stellenausschreibung muss auf die zur Dienstwohnungs- und Residenzpflicht getroffenen Entscheidungen hinweisen.
( 2 ) Die Ausschreibung der Stelle erfolgt durch das Landeskirchenamt im Internet.
( 3 ) Das Presbyterium kann weitere Stellenanzeigen veröffentlichen.
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§ 7
Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber durch das Presbyterium

( 1 ) Bewerbungen auf Gemeindepfarrstellen sind über die Superintendentin oder den Superintendenten an das Presbyterium zu richten.
( 2 ) Das Presbyterium kann eine Bewerbungsfrist setzen und bestimmen, ob und wie lange nach Ablauf dieser Frist Bewerbungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung neuer Bewerbungen ist möglich, so lange die Einladung zur Presbyteriumssitzung, in welcher die Pfarrwahl stattfinden soll, noch nicht verschickt wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jeweils alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensschritte durchlaufen.
( 3 ) Das Presbyterium prüft die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle.
( 4 ) Hierzu werden in einem ersten Schritt aus den eingegangenen Bewerbungen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber festgestellt, welche für ein Vorstellungsgespräch in Frage kommen. Die festgestellten Bewerberinnen und Bewerber werden der Superintendentin oder dem Superintendenten mitgeteilt. Darüber hinaus ist über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt schriftlich anzufragen, ob Bedenken gegen die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber bestehen.
( 5 ) Das darauf folgende erste Vorstellungsgespräch dient der Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber geeignet ist, auf die Pfarrstelle gewählt zu werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberin oder des Bewerbers anhand des Anforderungsprofils der Pfarrstelle.
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§ 8
Gespräch der Bewerberinnen und Bewerber mit der Superintendentin oder
dem Superintendenten

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann mit den Bewerberinnen oder Bewerbern zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle ein Gespräch führen.
( 2 ) Das Gespräch dient der Prüfung, ob die Bewerberinnen oder Bewerber geeignet sind, auf die Pfarrstelle gewählt zu werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberinnen oder Bewerber an Hand des Anforderungsprofils der Pfarrstelle.
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§ 9
Gemeinsames Beratungsgespräch über die Auswahl der Kandidatinnen
und Kandidaten zur Wahl

( 1 ) Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche und der Gespräche mit der Superintendentin oder dem Superintendenten erfolgt ein gemeinsames Beratungsgespräch zwischen den Mitgliedern des Presbyteriums und der Superintendentin oder dem Superintendenten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle.
( 2 ) Auf der Grundlage des Beratungsgespräches ermittelt das Presbyterium die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle.
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§ 106#
Zweitgespräch

( 1 ) Das Presbyterium führt mit den für die Pfarrwahl vorgesehenen Kandidatinnen und Kandidaten vor der Pfarrwahl jeweils ein Zweitgespräch. Das Zweitgespräch dient insbesondere dazu,
  1. die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise über die Gemeinde und den Mitarbeiterkreis zu informieren,
  2. die Pfarrerin oder den Pfarrer darauf hinzuweisen, welche Regelung zur Dienstwohnungspflicht festgelegt wurde. Soweit die Dienstwohnung nicht bezogen werden muss, ist auf die Vorgaben zur Erfüllung der Residenzpflicht hinzuweisen,
  3. die Erwartungen des Presbyteriums und der Gemeinde an den Dienst der zu wählenden Pfarrerin oder des zu wählenden Pfarrers zu klären,
  4. Einzelfragen der Kandidatinnen und Kandidaten zu klären.
( 2 ) Auf das Zweitgespräch kann verzichtet werden, wenn die unter Absatz 1 genannten Inhalte bereits vorher in einem Gespräch mit dem Presbyterium geklärt wurden.
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§ 11
Gemeindebeteiligung bei Wahl in Gemeindepfarrstellen

( 1 ) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Vorstellung kennenzulernen.
( 2 ) Die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle sind der Gemeinde am Sonntag vor Beginn der Probepredigten und der anderen Vorstellungen in der Gemeinde in allen Gottesdiensten und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Probepredigt und der letzten Vorstellung beim Presbyterium schriftlich begründete Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten vortragen. Bei der Bekanntgabe der Termine der Probepredigten und Vorstellungen ist auf dieses Recht hinzuweisen.
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§ 12
Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Gemeinde und den Ergebnissen des Zweitgesprächs vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen. Auf dieser Grundlage ermittelt das Presbyterium die endgültigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
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§ 13
Wahl in eine Gemeindepfarrstelle

( 1 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium ausgeübt. Die Wahl einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers erfolgt in einer Presbyteriumssitzung. Die Wahl in der Presbyteriumssitzung kann mit einem Wahlgottesdienst verbunden werden.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Sie oder er kann die Assessorin oder den Assessor mit der Leitung der Wahl beauftragen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame Pfarrstelle von zwei oder mehr Kirchengemeinden, so stimmen die Presbyterien getrennt ab.
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§ 14
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums abzüglich der nach § 5 Absatz 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz7# nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame Pfarrstelle von zwei oder mehr Kirchengemeinden, so müssen die Kandidatin oder der Kandidat von jedem Presbyterium gewählt worden sein.
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§ 15
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers ist der Gemeinde am nächsten Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten und geeigneten Medien sowie der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
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§ 16
Annahme der Wahl

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die oder den Gewählten auf, die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Woche zu erklären. Hierzu klärt die Superintendentin oder der Superintendent mit der oder dem Gewählten, mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde sowie mit der Dienststellenleitung der bisherigen Dienststelle der oder des Gewählten den Zeitpunkt des Dienstantrittes. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes soll hierbei so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann.
( 2 ) Die oder der Gewählte muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl ihren oder seinen Dienst in der Pfarrstelle antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Presbyterium ist in Ausnahmefällen möglich.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes muss sich unmittelbar an den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Dienstes anschließen.
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§ 17
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts
durch das Landeskirchenamt

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar waren,
  3. die Gewählte oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  4. nicht abschließend und verbindlich geklärt ist, in welcher Weise die Residenzpflicht und die Dienstwohnungspflicht eingehalten wird,
  5. die Gewählte oder der Gewählte nach einer Aufforderung der Superintendentin oder des Superintendenten, innerhalb einer Woche zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehme und zu einem konkret genannten Zeitpunkt den Dienst antrete, diese Erklärung nicht abgibt.
( 3 ) Mit der Bestätigung der Wahl bestimmt das Landeskirchenamt auch den Zeitpunkt des Dienstantrittes.
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§ 18
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung

Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl scheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn
  1. sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
  2. sie beim Vorstellungsgespräch, beim Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder beim Zweitgespräch nicht erscheinen,
  3. sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für die Gemeinde nicht teilnehmen,
  4. sie nicht gewählt wurden,
  5. sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
  6. ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
  7. sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
  8. sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen oder
  9. sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.
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§ 19
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens

Das Stellenbesetzungsverfahren ist ab der Stellenausschreibung nach § 6 neu zu beginnen, soweit niemand gewählt wurde oder alle Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind. Das Presbyterium kann in diesem Fall auch die Superintendentin oder den Superintendenten oder das Landeskirchenamt bitten, von ihrem Präsentationsrecht Gebrauch zu machen oder das Stellenbesetzungsverfahren mit einem neuen Beratungsgespräch über die Pfarrstellenbesetzung nach § 2 und einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung nach § 3 neu beginnen.
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§ 20
Reisekosten

Entstandene Reisekosten sind der eingeladenen Bewerberin oder dem eingeladenen Bewerber, der eingeladenen Kandidatin oder dem eingeladenen Kandidaten sowie der oder dem Gewählten nach Maßgabe des für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Reisekostenrechts8# von der Anstellungskörperschaft zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht statthaft.
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3. Pfarrstellenübertragung und Einführung

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§ 21
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent muss die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle sowie bei gleichzeitiger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit spätestens am Tage des Dienstantrittes an die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer übergeben.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Aushändigung der Pfarrstellenübertragungsurkunde verweigern, wenn die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer den Dienst nicht am festgelegten Termin antritt.
( 3 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
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§ 22
Einführung

Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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III. Kreiskirchliche Pfarrstellen

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1. Prüfung des Pfarrstellenformats und Freigabe

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§ 23
Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung

( 1 ) Für eine neue kreiskirchliche Pfarrstelle ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Errichtung der Pfarrstelle mit Feststellung des Pfarrstellenformats und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen.
( 2 ) Bei Vakanz einer kreiskirchlichen Pfarrstelle ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten beim Landeskirchenamt ein Antrag zur Aufhebung der Pfarrstelle oder zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung zu stellen. Der Antrag kann auch vor Vakanz der Pfarrstelle erfolgen, soweit ein konkreter Zeitpunkt der Vakanz feststeht.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent und das Landeskirchenamt beraten hierzu über das neue Pfarrstellenformat und über eine mögliche Inanspruchnahme des landeskirchlichen Präsentationsrechtes.
( 4 ) Das Pfarrstellenformat beschreibt den Dienstumfang, den Aufgabeninhalt und eine eventuelle pfarramtliche Verbindung. Der Dienstumfang einer Pfarrstelle kann hierbei 50 Prozent, 75 Prozent und 100 Prozent betragen. Für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht kann auch ein anderer Dienstumfang vorgesehen werden. Eine Pfarrstelle kann auch in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben werden, dass auf ihr die befristete Erhöhung des Dienstumfanges möglich ist.
( 5 ) Eine kreiskirchliche Pfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchenkreise errichtet werden. Das Pfarrstellenbesetzungsverfahren erfolgt in gemeinsamen Sitzungen der Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise. § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die Pfarrstelle in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben, dass auf eine Stelle mit einem Dienstumfang von 100 Prozent auch zwei Personen gemeinsam gewählt werden können. Im Falle ihrer Wahl werden aus der Pfarrstelle kraft Gesetzes zwei halbe Pfarrstellen, und jede Person hat eine halbe Stelle inne. Die Teilung der Stelle bleibt bestehen, wenn eine Person ihre halbe Stelle verlässt. Die Teilung kann durch Beschluss des Landeskirchenamtes aufgehoben werden.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fügt dem Antrag des Kreissynodalvorstandes zur Errichtung einer neuen Pfarrstelle, zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und zur Pfarrstellenneubesetzung ihre oder seine Bestätigung über folgende Punkte bei:
  1. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Stellenprofils im Rahmen der Konzeption des Kirchenkreises,
  2. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils.
( 8 ) Das Landeskirchenamt entscheidet danach, ob, wann und mit welchem Format die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben wird. Die Freigabe der Pfarrstelle erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt wurde.
( 9 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere in folgenden Fällen entscheiden, dass die Stelle für einen zeitlich benannten Zeitraum unbesetzt bleibt,
  1. wenn zunächst der Bedarf an Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht für das nächste Schuljahr ermittelt werden soll,
  2. wenn Pilotprojekte durchgeführt werden sollen,
  3. wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst nach Artikel 32 Kirchenordnung9# mit der pfarramtlichen Versorgung der Pfarrstelle beauftragt wird.
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§ 24
Erstellung von Stellenprofil und Anforderungsprofil

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand muss für die Pfarrwahl ein Stellenprofil erstellen, welches aus der Kirchenkreiskonzeption zu entwickeln ist. Im Stellenprofil werden die theologische Ausrichtung und die wesentlichen von der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber zu erledigenden Aufgaben beschrieben.
( 2 ) Aus dem Stellenprofil ist ein Anforderungsprofil an die künftige Pfarrstelleninhaberin oder den künftigen Pfarrstelleninhaber zu erstellen, aus welchem sich ergibt, welche Fähigkeiten und Kompetenzen sie oder er aufweisen muss.
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2. Pfarrstellenbesetzung

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§ 25
Präsentationsrecht der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche hat das Recht, insbesondere
  1. soweit eine andere Pfarrstelle aus strukturellen Gründen aufgehoben werden soll oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll,
  2. zur Personalentwicklung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. zur Wiedereingliederung einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer, welche aus einer Beurlaubung zurückkehren,
  4. zur Eingliederung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst,
  5. zur Sicherstellung der Übertragung einer neuen Pfarrstelle nach Ablauf einer Befristung oder
  6. zur Sicherstellung einer ausgewogenen Präsenz beider Geschlechter
für die Besetzung einer Kreispfarrstelle eine, einen oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer vorzuschlagen.
( 2 ) Das Vorschlagsrecht wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten ausgeübt, soweit sich das Landeskirchenamt nicht im Einzelfall bei der Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung die Ausübung des Vorschlagsrechtes vorbehalten hat. § 27 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 3 ) Das weitere Verfahren erfolgt nach den §§ 28 ff., wobei das Verfahren nur mit der, dem oder den Vorgeschlagenen durchgeführt wird.
( 4 ) Wird die Vorgeschlagene oder der Vorgeschlagene nicht zur Pfarrerin oder zum Pfarrer gewählt, hat die Superintendentin oder der Superintendent dies, soweit das Landeskirchenamt das Vorschlagsrecht ausgeübt hat, dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Danach erfolgt die Besetzung der Stelle im kreiskirchlichen Verfahren nach §§ 26 ff.
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§ 26
Stellenausschreibung

( 1 ) Aus dem Stellenprofil und dem Anforderungsprofil ist eine Stellenanzeige zur Ausschreibung der Pfarrstelle zu formulieren.
( 2 ) Die Ausschreibung der Stelle erfolgt durch das Landeskirchenamt im Internet.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann weitere Stellenausschreibungen veröffentlichen.
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§ 27
Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber durch den Kreissynodalvorstand

( 1 ) Bewerbungen auf kreiskirchliche Pfarrstellen sind durch die Superintendentin oder den Superintendenten an den Kreissynodalvorstand zu richten.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Bewerbungsfrist setzen und bestimmen, ob und wie lange nach Ablauf dieser Frist Bewerbungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung neuer Bewerbungen ist möglich, so lange die Einladung zur Sitzung des Kreissynodalvorstandes, in welcher die Pfarrwahl stattfinden soll, noch nicht verschickt wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jeweils alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensschritte durchlaufen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand prüft die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl auf die konkrete Pfarrstelle.
( 4 ) Hierzu werden in einem ersten Schritt aus den eingegangenen Bewerbungen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber festgestellt, welche für ein Vorstellungsgespräch in Frage kommen. Für diese ist beim Landeskirchenamt schriftlich anzufragen, ob Bedenken gegen die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber bestehen. Darüber hinaus sind der für das Arbeitsgebiet zuständige Synodalausschuss oder die oder der Synodalbeauftragte zu hören.
( 5 ) Das darauf folgende Vorstellungsgespräch dient der Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber geeignet ist, auf die Pfarrstelle gewählt zu werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberinnen oder des Bewerbers anhand des Anforderungsprofils der Pfarrstelle.
( 6 ) Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche ermittelt der Kreissynodalvorstand die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle.
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§ 28
Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode
bei Berufung in kreiskirchliche Pfarrstellen

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst oder in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Weise sich den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vorstellen sollen. Erfolgt eine Vorstellung der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, sind die Mitglieder der Kreissynode eine Woche vor Beginn der Probepredigten und der anderen Vorstellungen hiervon zu benachrichtigen.
( 2 ) Erfolgt keine Vorstellung, sind die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
( 3 ) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreissynode kann bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Probepredigt und der letzten Vorstellung oder der Bekanntgabe der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die kreiskirchliche Pfarrstelle beim Kreissynodalvorstand schriftlich begründete Bedenken zur Frage der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers vortragen. Bei der Bekanntgabe der Termine der Probepredigten und Vorstellungen und der Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten ist auf dieses Recht hinzuweisen.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Mitglieder der Kreissynode vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Auseinandersetzung ermittelt der Kreissynodalvorstand die endgültigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
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§ 29
Wahl in eine kreiskirchliche Pfarrstelle

( 1 ) Das Wahlrecht des Kirchenkreises wird durch den Kreissynodalvorstand ausgeübt. Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in kreiskirchliche Pfarrstellen erfolgt in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Sie oder er kann die Assessorin oder den Assessor mit der Leitung der Wahl beauftragen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame kreiskirchliche Pfarrstelle für zwei oder mehrere Kirchenkreise, so stimmen die Kreissynodalvorstände getrennt ab.
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§ 30
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Kreissynodalvorstandes abzüglich der nach § 5 Absatz 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz10# nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine kreiskirchliche Pfarrstelle für zwei oder mehrere Kirchenkreise, so müssen die Kandidatin oder der Kandidat von allen Kreissynodalvorständen gewählt worden sein.
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§ 31
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers ist im Kirchenkreis auf geeignete Weise sowie der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
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§ 32
Annahme der Wahl

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die oder den Gewählten auf, die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Woche zu erklären. Hierzu klärt die Superintendentin oder der Superintendent mit der oder dem Gewählten und mit der Dienststellenleitung der bisherigen Dienststelle der oder des Gewählten den Zeitpunkt des Dienstantrittes. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes soll hierbei so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann.
( 2 ) Die oder der Gewählte muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl ihren oder seinen Dienst in der Pfarrstelle antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch den Kreissynodalvorstand ist in Ausnahmefällen möglich.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes muss unmittelbar an den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Dienstes anschließen.
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§ 33
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts
durch das Landeskirchenamt

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar waren,
  3. die Gewählte oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  4. die Gewählte oder der Gewählte nach einer Aufforderung der Superintendentin oder des Superintendenten, innerhalb einer Woche zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehme und zu einem konkret genannten Zeitpunkt den Dienst antrete, diese Erklärung nicht abgibt,
  5. bei einer Diakoniepfarrstelle die diakonische Einrichtung der Übernahme des Amtes durch die Gewählte oder den Gewählten nicht zugestimmt hat.
( 3 ) Die Bestätigung kann versagt werden, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinkirchlichen Stelle ihre Wohnung nicht so nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Dienstes nicht beeinträchtigt werden oder wenn unklar ist, ob dies bei Dienstantritt so sein wird.
( 4 ) Mit der Bestätigung der Wahl bestimmt das Landeskirchenamt auch den Zeitpunkt des Dienstantritts.
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§ 34
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung

Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl scheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn
  1. sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
  2. sie bei dem Vorstellungsgespräch nicht erscheinen,
  3. sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für die Mitglieder der Kreissynode nicht teilnehmen,
  4. sie nicht gewählt wurden,
  5. sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
  6. ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
  7. sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
  8. sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen,
  9. sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.
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§ 35
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens

Das Stellenbesetzungsverfahren ist ab der Stellenausschreibung nach § 26 neu zu beginnen, soweit niemand gewählt wurde oder alle Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind. Der Kreissynodalvorstand kann in diesem Fall auch das Landeskirchenamt bitten, von seinem Präsentationsrecht Gebrauch zu machen oder das Stellenbesetzungsverfahren mit einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung nach § 23 neu beginnen.
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§ 36
Reisekosten

Entstandene Reisekosten sind der eingeladenen Bewerberin oder dem eingeladenen Bewerber, der eingeladenen Kandidatin oder dem eingeladenen Kandidaten sowie der oder dem Gewählten nach Maßgabe des für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Reisekostenrechts11# von der Anstellungskörperschaft zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht statthaft.
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3. Pfarrstellenübertragung und Einführung

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§ 37
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent muss die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle sowie bei gleichzeitiger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit spätestens am Tage des Dienstantrittes an die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer übergeben.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Aushändigung der Pfarrstellenübertragungsurkunde verweigern, wenn die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer den Dienst nicht am festgelegten Termin antritt.
( 3 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
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§ 38
Einführung

Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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IV. Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

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§ 39
Gemeinsame Pfarrstelle von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

( 1 ) Eine Pfarrstelle kann auch für einen oder mehrere Kirchenkreise und eine oder mehrere Kirchengemeinden errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg.
( 2 ) Für das Verfahren gelten die Regelungen für Gemeindepfarrstellen entsprechend.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl erfolgt in gemeinsamen Sitzungen der Presbyterien und der Kreissynodalvorstände. Die Presbyterien und Kreissynodalvorstände können für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Vertreter aus ihrer Mitte bestimmen. Die Vertreter der Presbyterien und der Kreissynodalvorstände stimmen getrennt ab. Die Kandidatin oder der Kandidat muss von allen Presbyterien und von allen Kreissynodalvorständen ermittelt worden sein.
( 4 ) Für die Wahl stimmen die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände getrennt ab. Alle Presbyterien und Kreissynodalvorstände müssen die Kandidatin oder den Kandidaten gewählt haben.
( 5 ) Die Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode bei der Berufung erfolgt nach § 28. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt für die Kirchenkreise nach § 31.
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V. Landeskirchliche Pfarrstellen

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§ 40
Pfarrstellenkonzeption

( 1 ) Die Kirchenleitung verabschiedet mindestens alle fünf Jahre eine Gesamtkonzeption für alle landeskirchlichen Pfarrstellen. Die Pfarrstellenkonzeption soll benennen:
  1. die Anzahl der Pfarrstellen für die einzelnen Arbeitsbereiche,
  2. das Pfarrstellenformat für jede einzelne Pfarrstelle.
( 2 ) Die Errichtung und Aufhebung der landeskirchlichen Pfarrstellen sowie die Festlegung und Veränderung ihres Formats erfolgt nach Maßgabe der von der Kirchenleitung beschlossenen Pfarrstellenkonzeption für die landeskirchlichen Pfarrstellen.
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§ 41
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Die Besetzung der landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt für die Leitungsstellen folgender Ämter durch die Kirchenleitung:
  1. Amt für Jugendarbeit,
  2. Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste,
  3. Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung,
  4. Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  5. Institut für Kirche und Gesellschaft,
  6. Pädagogisches Institut.
Die Möglichkeit, diese Stellen in Kirchenbeamtenstellen oder Stellen für privatrechtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umzuwandeln, bleibt unberührt.
( 2 ) Die Besetzung aller sonstigen landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Im Fall der Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen der Ämter und Werke ist jeweils die Leitung der Ämter und Werke hierzu anzuhören.
( 5 ) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Verlängerung der befristeten Übertragung von Pfarrstellen.
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VI. Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und
der Landeskirche

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§ 42
Gemeinsame Pfarrstellen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und
der Landeskirche

( 1 ) Eine Pfarrstelle kann auch für die Landeskirche und für eine oder mehrere Kirchengemeinden und/oder einen oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden.
( 2 ) Für das Verfahren gelten die Regelungen für Gemeindepfarrstellen entsprechend, soweit Kirchengemeinden beteiligt sind, ansonsten die Regelungen für kreiskirchliche Pfarrstellen.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl erfolgt in gemeinsamen Sitzungen der Presbyterien, der Kreissynodalvorstände und des Landeskirchenamtes. Die Presbyterien, Kreissynodalvorstände und das Landeskirchenamt können für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Vertreter aus ihrer Mitte bestimmen. Die Vertreter der Presbyterien, der Kreissynodalvorstände und des Landeskirchenamtes stimmen getrennt ab. Die Kandidatin oder der Kandidat müssen von allen Presbyterien und von allen Kreissynodalvorständen ermittelt worden sein; das Landeskirchenamt muss seine Zustimmung erteilt haben.
( 4 ) Für die Wahl stimmen die Presbyterien, die Kreissynodalvorstände und das Landeskirchenamt getrennt ab. Alle Presbyterien und Kreissynodalvorstände müssen die Kandidatin oder den Kandidaten gewählt haben. Das Landeskirchenamt muss seine Zustimmung erteilt haben.
( 5 ) Die Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode bei der Berufung erfolgt nach § 28. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt für die Kirchenkreise nach § 31.
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VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

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§ 43
Übergangsbestimmung

Für die Inanspruchnahme des Präsentationsrechtes der Landeskirche wird die Anzahl der Präsentationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr berücksichtigt.
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§ 44
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 35.
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2 ↑ Nr. 35.
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3 ↑ § 3 Abs. 5 und 6 eingefügt, die bisherigen Abs. 5 und 6 neu nummeriert, den bisherigen Abs. 7 neu nummeriert und neu gefasst, die bisherigen Abs. 8 und 9 neu nummeriert durch das Kirchengesetz zur Neuregelung des Wohnens im Pfarramt vom 4. Mai 2024.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch das Kirchengesetz zur Neuregelung des Wohnens im Pfarramt vom 4. Mai 2024.
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6 ↑ § 10 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Neuregelung des Wohnens im Pfarramt vom 4. Mai 2024.
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7 ↑ Nr. 35.
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8 ↑ Siehe Nr. 760ff.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 35.
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11 ↑ Nr. 760.