.Satzung
#####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
§ 12
Satzung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Klafeld
Vom 11. Mai 2020
(KABl. 2020 I Nr. 70, S. 187)
Präambel
Die Kirchengemeinde gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Fachausschüsse . 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Fachausschüsse
1 Alle Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 Absatz 3 KO3# für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit folgende Ausschüsse:
- Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Diakonie,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Bewahrung der Schöpfung.
§ 3
Die Besetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Eine erneute Berufung ist zulässig.
(
2
)
1 Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf Mitglieder haben. 2 Von den Mitgliedern sind mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums. 3 Jedes Mitglied des Presbyteriums soll als Mitglied in mindestens einem und darf in höchstens zwei Fachausschüssen sein.
(
3
)
Neben Mitgliedern des Presbyteriums werden gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# auch berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, als stimmberechtigte Mitglieder in die Fachausschüsse berufen.
(
4
)
Der Fachausschuss kann dritte Personen jederzeit zu den Sitzungen einladen und anhören.
(
5
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums und des jeweiligen Fachausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsordnung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 4
Die Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
(
2
)
Der Fachausschuss ist dafür verantwortlich, die ihm im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesenen Mittel zu überwachen und einzuhalten.
(
3
)
1 Zeichnungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende des Fachausschusses bzw. die Vertretung der oder des Vorsitzenden. 2 Die fachliche Weisungsbefugnis für die in den Fachausschüssen betreuten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt, soweit es in den Fachausschüssen nicht anders geregelt wird, bei der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses.
#§ 5
Fachausschuss für Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten
Der Fachausschuss für Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde,
- er erarbeitet Konzepte und Standards,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
- er begleitet die beruflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit,
- er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde,
- er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde,
- er ist zuständig für den Gemeindebrief der Kirchengemeinde,
- er ist zuständig für den Internetauftritt der Kirchengemeinde.
§ 8
Fachausschuss für Diakonie
Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie,
- er unterstützt und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde,
- er organisiert die Diakoniesammlungen der Kirchengemeinde,
- er verwaltet die für Diakoniezwecke bestimmten Haushalts- und Rücklagenmittel und die Sammlungsgelder,
- er entsendet den Vertreter der Kirchengemeinde in die Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen e. V.
§ 9
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit in der Kirchengemeinde,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
§ 10
Fachausschuss für Bewahrung der Schöpfung
Der Fachausschuss für Bewahrung der Schöpfung hat folgende Aufgaben:
- Er erarbeitet praktikable Vorschläge für einen schöpfungsbewahrenden Umgang mit Energie, Konsumgütern und Rohstoffen innerhalb der Gemeinde und der kirchlichen Arbeit,
- er fördert das ökologische Bewusstsein in den Gemeindekreisen,
- er berät das Presbyterium in Fragen der Gestaltung der Außenanlagen und Grundstücke.
§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 12
Inkrafttreten8#
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14. Dezember 2007 (KABl. 2008 S. 74) außer Kraft.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.