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Geltungszeitraum von: 01.06.2018

Geltungszeitraum bis: 31.03.2021

Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Vom 17. Juni 1992

(KABl. 1992 S. 157)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
25. Mai 1994
KABl. 1994 S. 129
§ 2 Abs. 1
§ 8 Abs. 4
§ 11 Abs. 1
geändert
geändert
neu gefasst
2
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
30. August 1995
KABl. 1995 S. 222
§ 7 Abs. 2
§ 11 Überschrift
+ Abs. 1
gestrichen
neu gefasst
§ 12
gestrichen
3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden
4. September 1996
KABl. 1996 S. 259
§ 6a Abs. 1 + 3
geändert
4
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden
22. Januar 1997
KABl. 1997 S. 40
§ 8 Abs. 2
geändert
5
Umstellung auf Euro-Beträge
5. Oktober 2001
§ 10 Abs. 1
geändert
6
ARR zur Regelung der Zusatzversorgung
19. Juni 2002
§ 19
neu gefasst
7
ARR für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
26. März 2003
§ 1 Abs. 2
Buchst. b
§ 6a
geändert
gestrichen
8
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden
23. Juni 2005
§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2
geändert
§ 7 Abs. 1
§ 9 Abs. 2
geändert
geändert
9
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), der Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchVergO 2003) und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
21. November 2007
§ 8 Abs. 5
eingefügt
10
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 8 Abs. 2
neu gefasst
§ 8 Abs. 3 - 4
gestrichen
§ 8 Abs. 5
neu nummeriert
§ 11 Abs. 1 Satz 3
neu gefasst
§ 13 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 14 Abs. 1
neu gefasst
§ 14 Abs. 2
gestrichen
§ 14 Abs. 3 - 4
neu nummeriert
11
ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO
13. April 2011
Inhaltsübersicht
geändert
§ 2 Abs. 1 Buchst. f
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 7a
geändert
§ 8 Überschrift
geändert
§ 8 Abs. 1
neu gefasst
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 8 Abs. 3
gestrichen
§ 9 Überschrift
geändert
§ 9 Abs. 1
geändert
§ 9 Abs. 2
geändert
§ 9 Abs. 3 Satz 2
neu gefasst
§ 9a
eingefügt
§ 10 Abs. 1 Satz 3
geändert
§ 11 Überschrift
geändert
§ 11 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 11 Abs. 1 Satz 2
gestrichen
§ 11 Abs. 1 Satz 3
neu nummeriert
§ 11 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 11 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 13 Überschrift
geändert
§ 13 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 13 Abs. 2
geändert
§ 14 Abs. 1 Satz 1 - 3
geändert
§ 15 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 19
geändert
Anlage 1
angefügt
12
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
16. Mai 2012
§ 14 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
Anlage 1, § 1 Abs. 1
geändert
13
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
29. August 2014
§ 14 Abs. 1 Satz 1
geändert
Anlage 1
§ 1 Abs. 1
geändert
14
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
10. Mai 2016
§ 10 Abs. 3
angefügt
§ 14 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 22
neu gefasst
Anlage 1, § 1 Abs. 1
neu gefasst
Anlage 1, § 7
angefügt
15
ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen
14. Dezember 2016
§ 26
neu gefasst
16
ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur
22. Februar 2017
§ 26
Überschrift geändert
17
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
16. Mai 2018
§ 14 Abs. 1 Satz 1
geändert
Anlage 1, § 1 Abs. 1
neu gefasst
18
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
19. Dezember 2018
§ 1 Abs. 1 Satz 2
angefügt
§ 1 Protokollnotiz
angefügt
§ 8 Abs. 3
angefügt
Anlage 1 § 1 Abs. 2
geändert
19
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
9. Oktober 2019
§ 1 Abs. 1 Satz 3
angefügt
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
neu gefasst
§ 1 Abs. 2 Satz 2
geändert
20
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
22. Januar 2020
KABl. 2020 I Nr. 23, S. 38, mit Übergangsregelungen1#
§ 8 Abs. 1 Satz 2
angefügt
21
ARR zur Änderung des BAT-KF, der PraktO, der AzubiO, der KrSchO, der AzubiO-Pflege – Erweitertes Führungszeugnis
9. November 2020
§ 2a
eingefügt
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§ 13#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Personen, die in Dienststellen und Einrichtungen, deren Mitarbeitende unter den Geltungsbereich des BAT-KF4# fallen, als Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Diese Ordnung gilt auch für Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Diese Ordnung gilt auch für Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen, die in Dienststellen und Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, ausgebildet werden, nach folgenden Maßgaben:
Berufsausbildung
Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung
1.
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
2.
Logopädinnen und Logopäden
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892)
3.
  1. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
  2. Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
  3. Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
4.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246)
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731)
5.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786)
6.
Diätassistentinnen und Diätassistenten
Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088)
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2:
Bei der praxisintegrierten Ausbildung werden fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten so verzahnt, dass die mindestens 2.400 Stunden fachtheoretische Ausbildung erst im dritten Jahr erreicht werden. Die Anwendung dieser Ordnung setzt daher die Verzahnung von Praxisanteilen und fachtheorethischer Ausbildung voraus. Eine vollschulische Ausbildung oder ein Ausbildungsteil wird von dieser Ordnung nicht erfasst.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für
  1. Schülerinnen und Schüler, soweit Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden.
  2. körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen oder Werkstätten für Behinderte ausgebildet werden, es sei denn, dass die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter den Geltungsbereich des MTArb-KF5# fallen.
Zu den Schülern im Sinne von Satz 1 Buchst. a gehören z. B. auch Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Krankenpflege, des Audiometristen, Besucher von Fachseminaren für Alten- und Familienpflege.
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§ 26#
Berufsausbildungsvertrag

( 1 ) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag7# zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
  7. Dauer des Erholungsurlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Sieht die Ausbildungsordnung eine Stufenausbildung (§ 5 Absatz 2 Ziffer 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 Absatz 2 Ziffer 1 der Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag für mehrere Stufen geschlossen werden, wenn in der Dienststelle oder Einrichtung des Ausbildenden die entsprechende Ausbildung möglich ist und für diese ein Bedürfnis besteht.
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung im Sinne von Unterabs. 1 Buchst. a ist nach den Grundsätzen des ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsausbildung zu verfahren, soweit keine besonderen kirchlichen Regelungen getroffen sind.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate.
( 3 ) Im Übrigen gelten für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.
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§ 2a8#
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Auszubildenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 3
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung – sofern der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat – so durchzuführen, dass sie sogleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 45 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz entspricht.
( 2 ) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden Einrichtung beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden auf seinen Antrag bekannt zu geben.
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§ 4
Schweigepflicht

( 1 ) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Dienststelle und der Einrichtung, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 2 ) Ohne Genehmigung des Ausbildenden darf der Auszubildende von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.
( 3 ) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Dienststelle oder der Einrichtung herauszugeben.
( 4 ) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 5 ) Der Schweigepflicht unterliegen die Auszubildenden bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz oder allgemeine dienstliche Anordnungen vorgeschrieben ist.
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§ 5
Personalakten

( 1 ) Der Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Auszubildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 2 ) Der Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Beurteilungen sind dem Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 69#
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit10#.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
( 4 ) Der Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
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§ 6a11#

(gestrichen)
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§ 712#
Mehrarbeit und Akkordarbeit

( 1 ) Auszubildende dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 17 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
( 2 ) Auszubildende dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.
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§ 7a13#
Fernbleiben von der Ausbildung

Der Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
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§ 814#
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Die Höhe des Ausbildungsentgelts und die Beträge für Unterkunft und Verpflegung sind in der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (Anlage 1) geregelt. Abweichend davon bestimmt sich das Ausbildungsentgelt der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Absatz 1 Satz 2 nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO)15#.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung des Ausbildungsentgelts gilt § 20 BAT-KF16# entsprechend.
( 3 ) Im Falle einer Ausbildung in Teilzeit kommt § 18 BAT-KF17# zur Anwendung.
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§ 918#
Ausbildungsentgelt in besonderen Fällen

( 1 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 2 ) Wird die Ausbildungszeit gemäß § 23 Absatz 1 Unterabs. 3 dieser Ordnung oder § 27b Absatz 2 der Handwerksordnung, § 8 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung der für das Ausbildungsentgelt jeweils geltenden Regelung gezahlt.
( 3 ) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt. Bis zur Ablegung der Abschlussprüfung erhält er das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung der für das Ausbildungsentgelt jeweils geltenden Regelung, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm gezahlten Ausbildungsentgelt und des seiner Tätigkeit entsprechenden Tabellenentgelts.
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§ 9a19#
Sonstige Ausbildungsbedingungen

Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 6 Absatz 1) zu teilen.
#

§ 1020#
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhält der Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Kirchenbeamten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung21# unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen des § 16 Satz 2 werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 Euro nicht ausgezahlt.
( 2 ) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
( 3 ) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
#

§ 1122#
Ausbildungsentgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Entgelt in Höhe des Ausbildungsentgelts.
Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF23# entsprechend.
( 2 ) Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche das Ausbildungsentgelt nach Absatz 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für die Zeit der Nichtinanspruchnahme die Kürzung nach § 8.
Für die Dauer der Unterbringung des Auszubildenden in einem Krankenhaus entfällt der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung.
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§ 1224#

(gestrichen)
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§ 1325#
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts bei Freistellung, bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung

( 1 ) Dem Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt fortzuzahlen
  1. für die Zeit der Freistellung,
    1. zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,
    2. vor Prüfungen (§ 16),
  2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
    1. sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
    2. aus einem anderen als dem in § 11 geregelten, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Im Übrigen gilt bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung § 28 BAT-KF26# entsprechend.
( 2 ) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 1427#
Erholungsurlaub

( 1 ) Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage, bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die Berechnung des Entgelts gilt § 8 entsprechend.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.
( 3 ) Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.
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§ 1528#
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
( 2 ) Der Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrten
              von mehr als 100 bis 300 km zwei Ausbildungstage,
              von mehr als 300 km drei Ausbildungstage
Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung des Ausbildungsentgelts. Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
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§ 16
Freistellung vor Prüfungen

Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
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§ 17
Prüfungen

( 1 ) Der Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.
( 2 ) Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
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§ 1829#
Vermögenswirksame Leistungen, Lernmittelzuschuss, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie

Der Auszubildende erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, einen Lernmittelzuschuss, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.
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§ 1930#
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung dafür gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF31# fallen, sinngemäß.
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§ 20
Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen32# und Unterstützungen werden die bei dem Ausbildenden jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.
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§ 21
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

( 1 ) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Ausbildenden. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz des Auszubildenden gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.
( 2 ) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
#

§ 2233#
Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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§ 23
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
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§ 24
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 23 Absatz 3 Unterabs. 1 Buchstabe b.
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§ 25
Zeugnis

( 1 ) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
( 2 ) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 2634#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden/dem Auszubildenden oder vom Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 27
Inkrafttreten35#

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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Anlage 136#
Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO)
Vom 13. April 2011

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§ 137#
Ausbildungsentgelt

vom
1. Juni 2018
bis
30. November 2018
Euro
ab
1. Dezember 2018
Euro
im ersten
Ausbildungsjahr
968,22
1.018,22
im zweiten
Ausbildungsjahr
1.018,20
1.068,20
im dritten
Ausbildungsjahr
1.064,02
1.114,02
im vierten
Ausbildungsjahr
1.127,59
1.177,59
( 2 ) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 2 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 5 Absatz 2 Ziffer 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 Absatz 2 Ziffer 1 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Für die Auszubildenden nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) gilt für die Feststellung des Ausbildungsjahres und der daraus folgenden Höhe der Zahlung des Ausbildungsentgeltes:
Das Ausbildungsjahr beginnt mit dem im Ausbildungsvertrag gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) genannten Zeitpunkt. Darüber hinaus werden Zeiten einer vollschulischen Ausbildung oder entsprechende Ausbildungsteile auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses angerechnet. Die Zahlung des Ausbildungsentgeltes beginnt mit der Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung oder dem entsprechenden Ausbildungsteil.
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende das nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) entsprechend.
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§ 2
Zulagen, Zuschläge

Den Auszubildenden können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 vom Hundert der Zulagen gezahlt werden, die Mitarbeitenden nach § 16 BAT-KF38# zustehen.
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§ 3
Unterkunft und Verpflegung

( 1 ) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird das Ausbildungsentgelt monatlich um 137,57 Euro gekürzt.
( 2 ) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird das Ausbildungsentgelt monatlich um 35,32 Euro gekürzt. Gewährt der Ausbildende nur Verpflegung, wird das Ausbildungsentgelt monatlich um 102,25 Euro gekürzt.
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§ 4
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Auszubildenden von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 5
Jahressonderzahlung

( 1 ) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts (§ 1). Bei Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die bzw. der Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall hat.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende kein Ausbildungsentgelt erhalten haben wegen
  1. Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,
  2. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
( 5 ) Wurde mit Auszubildenden, die ihr Ausbildungsverhältnis in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 begonnen haben und am 1. Juli des Jahres noch im Ausbildungsverhältnis stehen, die Zahlung von Urlaubsgeld und eine Zuwendung vereinbart, tritt an diese Stelle die Jahressonderzahlung. Die Auszubildenden, die bis zum 1. Dezember 2011 ihr Ausbildungsverhältnis durch Prüfung beenden, erhalten im Jahr 2011 ein Urlaubsgeld nach bisherigem Recht.
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§ 6
Abschlussprämie

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro.Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
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§ 739#
Lernmittelzuschuss

Der Auszubildende erhält in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. Der Lernmittelzuschuss ist mit dem Ausbildungsentgelt August für das laufende Ausbildungsjahr zu zahlen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelungen sind ausschließlich über das KABl. aufrufbar.
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2 ↑ Redkationeller Hinweis: Diese Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.Inhaltsübersicht geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Buchst. b geändert durch ARR vom 26. März 2003; Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 1 Abs. 1 Satz 2 und Protokollnotiz angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) vom 19. Dezember 2018; § 1 Abs. 1 Satz 3 angefügt, Abs. 2 Satz 1 Buchst. a neu gefasst sowie Abs. 2 Satz 2 geändert durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) vom 9. Oktober 2019.
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Nr. 1300.
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6 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch ARR vom 25. Mai 1994, § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 geändert durch ARR vom 23. Juni 2005; § 2 Abs. 1 Buchst. f geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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7 ↑ Nr. 1501 (Muster Berufsausbildungsvertrag)
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8 ↑ § 2a eingefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF, der PraktO, der AzubiO, der KrSchO, der AzubiO-Pflege – Erweitertes Führungszeugnis vom 9. Oktober 2020.
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9 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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10 ↑ Siehe hierzu § 15 BAT-KF (Nr. 1100) und § 15 MTL II-KF (Nr. 1300).
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11 ↑ § 6a gestrichen durch ARR vom 26. März 2003.
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12 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch ARR vom 23. Juni 2005.
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13 ↑ § 7a Absatzbezeichnung „1“ + Abs. 2 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995; § 7a geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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14 ↑ § 8 Abs. 4 geändert durch ARR vom 25. Mai 1994, Abs. 2 geändert durch ARR vom 22. Januar 1997, Abs. 5 eingefügt durch ARR vom 21. November 2007; Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 + 4 gestrichen, Abs. 5 neu nummeriert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 8 Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert, Abs. 3 gestrichen durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 8 Abs. 3 angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) vom 19. Dezember 2018; § 8 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) vom 22. Januar 2020.
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15 ↑ Nr. 1560.
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16 ↑ Nr. 1100
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17 ↑ Nr. 1100
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18 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch ARR vom 23. Juni 2005; § 9 Überschrift geändert, Abs. 1 -2 geändert, Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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19 ↑ § 9a eingefügt durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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20 ↑ § 10 Abs. 1 geändert (DM in Euro) durch ARR vom 5. Oktober 2001; § 10 Abs. 1 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 10 Abs. 3 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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21 ↑ Nr. 760 ff.
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22 ↑ § 11 Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 25. Mai 1994, Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 30. August 1995, Abs. 1 Satz 3 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 11 Überschrift geändert, Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Abs. 1 Satz 3 neu nummeriert, Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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23 ↑ Nr. 1100
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24 ↑ § 12 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995.
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25 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 13 Überschrift geändert, Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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26 ↑ Nr. 1100
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27 ↑ § 14 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 gestrichen, Abs. 3-4 neu nummeriert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 14 Abs. 1 Satz 1-3 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 14 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2012; § 14 Abs. 1 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 29. August 2014, § 14 Abs. 1 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016; § 14 Abs. 1 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2018.
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28 ↑ § 15 Abs. 2 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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29 ↑ § 18 neu gefasst durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 18 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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30 ↑ § 19 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwO-Azubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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31 ↑ Nr. 1100.
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32 ↑ Siehe Nr. 730 ff.
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33 ↑ § 22 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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34 ↑ § 26 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen vom 14. Dezember 2016, § 26 Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur vom 22. Februar 2017.
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35 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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36 ↑ Anlage 1 eingefügt durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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37 ↑ Anlage 1 § 1 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 16. Mai 2012; Anlage 1 § 1 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 29. August 2014; Anlage 1 § 1 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016; Anlage § 1 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2018; Anlage 1 § 1 Abs. 2 geändert durch durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) vom 19. Dezember 2018.
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38 ↑ Nr. 1100.
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39 ↑ § 7 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.