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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 30.03.2021

Satzung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde
Neunkirchen/Siegerland1#

Vom 12. Oktober 2004

(KABl. 2004 S. 374)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen/Siegerland vom 12. Oktober 2004
18. Mai 2015
§ 1
aufgehoben
§ 2 Abs. 2 Satz 2
aufgehoben
§ 2 Abs. 3
aufgehoben
§ 12 Abs. 2 Satz 2
angefügt

Inhaltsübersicht2#

Die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# die folgende Gemeindesatzung:
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§ 14#

[aufgehoben]
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§ 25#
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Es tagt in jedem Fall in allen ungeraden Monaten.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyter und Presbyterinnen der Kirchengemeinde sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 3 ) [aufgehoben]
( 4 ) Das Presbyterium überträgt Aufgaben auf Bezirks- und Fachausschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und koordiniert deren Arbeit. Es kann die Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern. Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
( 5 ) In die Sitzungseinladung ist ein eigener TOP „Nachfragen zu Protokollen der Fach- und Bezirksausschüsse“ aufzunehmen.
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§ 3
Fachausschüsse

Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse, die das Ziel verfolgen, die Arbeit der Kirchengemeinde zu fördern und zu planen und in ihrem Bereich die Arbeit zu koordinieren:
  • Hauptausschuss § 7,
  • Ausschuss für Jugend- und Konfirmandenarbeit § 8,
  • Kindergartenausschuss § 9.
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§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyteriumswahl für vier Jahre gewählt.
( 2 ) In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindemitglieder berufen werden. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist die Befähigung zum Presbyteramt in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Den Fachausschüssen gehören bis zu 9 Mitglieder an.
( 4 ) Im Hauptausschuss muss die Zahl der Mitglieder, die nicht dem Presbyterium angehören, niedriger sein, als die Zahl der Presbyteriumsmitglieder.
( 5 ) Mitglieder des Presbyteriums, die den Fachausschüssen nicht angehören, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 6 ) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Vorsitzenden müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
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§ 5
Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) Die Ausschüsse tagen in den geraden Monaten. Ein im Vorjahr erstellter Tagungsplan enthält alle Termine der Presbyteriums- und Ausschusssitzungen. (Artikel 64 KO6# gilt sinngemäß)
( 2 ) Nach jeder Presbyteriumswahl und der damit verbundenen Neuwahl der Ausschüsse lädt der Vorsitzende des Presbyteriums oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Presbyteriums zur ersten Sitzung ein.
( 3 ) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen werden allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben und unterliegen den Vorschriften der Kirchenordnung. Ein Ausschuss ist einzuberufen, wenn das Presbyterium entsprechend beschlossen hat oder wenn Gründe gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vorliegen.
( 4 ) Die Ausschüsse melden bei Bedarf Haushaltsmittel beim Hauptausschuss an.
( 5 ) Den Fachausschüssen kann die Vorbereitung von Tagungen des Presbyteriums übertragen werden.
( 6 ) Für die laufende Arbeit der Ausschüsse gelten die entsprechenden Artikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß.
( 7 ) Die Einladungen zu den Sitzungen und die Protokolle werden allen Mitgliedern des Presbyteriums zeitnah zugänglich gemacht.
( 8 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Ausschusses sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Soweit der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Presbyteriums oder der Kirchmeister oder die Kirchmeisterin für die Ausführung der Beschlüsse zuständig ist, obliegt diesen die Ausführung gefasster Beschlüsse.
( 9 ) Die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen Gäste einladen, soweit dies zur Urteilsbildung notwendig erscheint. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
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§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Bedarf können sie gemeinsam tagen und beschließen.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Erforderliche Informationen und Unterlagen sind gegenseitig auszutauschen und zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Hauptausschuss

( 1 ) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den drei Pfarrern oder Pfarrerinnen der Pfarrbezirke und jeweils zwei Presbytern oder Presbyterinnen pro Pfarrbezirk. Baukirchmeister und Finanzkirchmeister oder Baukirchmeisterin und Finanzkirchmeisterin sind automatisch Mitglieder des Hauptausschusses. Sie zählen zugleich als Vertreter oder Vertreterin des Pfarrbezirks, dem sie angehören.
( 2 ) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten. Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorab zu beraten und weiter zu entwickeln.
( 3 ) Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Er gibt dem Presbyterium Empfehlungen zur Beschlussfassung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 4 ) Der Ausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung, Verpachtung, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten an Grundstücken vor.
( 5 ) Der Ausschuss entscheidet über durchzuführende oder zu vergebende Arbeiten im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel sowie über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen dem Presbyterium vorgelegt werden.
( 6 ) Der Ausschuss berät den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse sowie die Aufnahme von Darlehen und legt den Haushaltsplan dem Presbyterium zur Verabschiedung vor.
( 7 ) Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge.
( 8 ) Darüber hinaus überwacht er das Kassen- und Rechnungswesen, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und unterbreitet Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
( 9 ) Der Ausschuss entscheidet über Anträge zur Vergabe von Haushaltsmitteln, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist. Bei drohender Überschreitung einzelner Haushaltsstellen verfügt er einen Ausgabenstopp und legt den Fall dem Presbyterium zur Entscheidung vor.
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§ 8
Ausschuss für Jugend- und Konfirmandenarbeit

( 1 ) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der CVJM im Bereich der Kirchengemeinde, den jeweiligen Pfarrern oder Pfarrerinnen und je einem Presbyter oder einer Presbyterin pro Pfarrbezirk.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für die Entwicklung und Zielsetzung evangelischer Jugendarbeit im Zusammenwirken mit den CVJM im Bereich der Kirchengemeinde. Dazu hält er die Verbindung zu den bestehenden Jugendgruppen, den CVJM und dem Jugendreferat des Kirchenkreises sowie dem CVJM Kreisverband Siegerland. Der Ausschuss berät darüber hinaus das Presbyterium in allen Fragen der Konfirmandenarbeit. Über die Zulassung zur Konfirmation entscheiden die Presbyter und Presbyterinnen aus dem jeweiligen Pfarrbezirk.
( 3 ) Der Ausschuss begleitet die Arbeit des Jugendreferenten oder der Jugendreferentin. Er berät die im Rahmen des Stellenplans notwendigen Einstellungen und macht dem Presbyterium Vorschläge.
( 4 ) Der Ausschuss hält den Kontakt zu den Schulen und den Religionslehrern und Religionslehrerinnen. Diese kann er auch zu Sitzungen und gemeinsamen Gesprächen einladen.
( 5 ) Der Ausschuss nimmt Anfragen aus dem Schulausschuss der Kommunalgemeinde auf und bereitet Entscheidungen des Presbyteriums bezüglich Unterricht/Schule vor.
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§ 9
Kindergartenausschuss

( 1 ) Der Kindergartenausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern oder Vertreterinnen pro Pfarrbezirk und den Leiterinnen oder Leitern der Einrichtungen.
( 2 ) Der Kindergartenausschuss begleitet die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in Zusammenarbeit mit den Räten der Einrichtungen auf der Grundlage des geltenden Rechts unter besonderer Berücksichtigung des trägerspezifischen Auftrags. Dabei nimmt er die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft für die Kirchengemeinde ergeben.
( 3 ) Er bereitet die Einstellung der pädagogisch tätigen Kräfte (Gruppenleitung, Ergänzungskräfte etc.) mit unbefristeten Arbeitsverträgen vor und gibt dem Presbyterium Empfehlungen zur Einstellung. Das Gleiche gilt für Reinigungskräfte und Wirtschaftskräfte sowie Hausmeisterstellen.
( 4 ) Das für den Bereich der Einstellung Vorgesehene gilt sinngemäß auch für andere arbeitsrechtlich relevante Maßnahmen (z.B. Kündigung, Auflösungsverträge etc.).
( 5 ) Der Ausschuss wird ermächtigt, Einstellungen mit befristeten Verträgen vorzunehmen, soweit dies nach dem Stellenplan möglich ist (Berufspraktikant und Vorpraktikant oder Berufspraktikantin und Vorpraktikantin, Gruppenleitung und Ergänzungskräfte sowie Reinigungspersonal und Wirtschaftspersonal und Hausmeister oder Hausmeisterin).
( 6 ) Er ist berechtigt, für die jeweiligen Kindergärten im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben für die Ersatzbeschaffung und zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung selbstständig zu beschließen. In Fragen der baulichen Unterhaltung arbeitet er mit dem Hauptausschuss zusammen.
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§ 10
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden Bezirksausschüsse gebildet. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Der Grundsatz der Zusammenarbeit entsprechend § 6 gilt auch für die Bezirksausschüsse.
( 3 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden auf Vorschlag der einzelnen Pfarrbezirkspresbyter und Pfarrbezirkspresbyterinnen vom Presbyterium für 4 Jahre berufen. Geborene Mitglieder sind die Pfarrbezirkspresbyter und Pfarrbezirkspresbyterinnen und der Ortspfarrer und die Ortspfarrerin. Dazu kommen sachkundige Gemeindeglieder. Alle Mitglieder des Bezirksausschusses haben Stimmrecht. Der Bezirksausschuss tagt mindestens 6 Mal jährlich.
( 4 ) Jeder Bezirksausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Den Vorsitzenden oder die Vorsitzende wählt der Bezirksausschuss aus den Reihen der Mitglieder des Presbyteriums.
( 5 ) Mitglieder des Presbyteriums, die dem jeweiligen Bezirksausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 6 ) Der Bezirksausschuss trägt die volle Verantwortung der alltäglichen Gemeindearbeit im Bezirk. Er erhält dazu ein Budget, über das er verfügen kann. Das Budget kann vom Bezirksausschuss in Unterabschnitte eingeteilt werden.
( 7 ) Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Bezirksausschüsse betreffen die Bereiche:
  • Verwaltung,
  • Kirchenmusik,
  • Küster (Vorbereitung der Einstellung und Erstellung von Dienstanweisungen),
  • Gebäude (u.a. Vergabe von Kleinreparaturen),
  • Diakoniegelder des Bezirks,
  • Entscheidung über die Verwendung von freien Kollekten/Spenden,
  • Personalgespräche, auch bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Gemeindebezirk zugeordnet sind,
  • Vorbereitung Pfarrwahl,
  • Dienstanweisungen, soweit nicht andere Ausschüsse betroffen sind,
  • Umsetzung der Budgetierung und Entscheidung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel.
Inhaltliche Arbeit
  • Gemeindeentwicklung: Perspektiven und Visionen für den Bezirk,
  • Gottesdienstgestaltung und Amtshandlungen,
  • Begleitung und Gewinnung von Mitarbeitenden,
  • Zusammenarbeit zwischen Pfarrbezirk, CVJM und Evangelisch landeskirchlicher Gemeinschaft,
  • qualitative Begleitung der Gruppen,
  • Feste und Freizeiten,
  • Konfirmandenarbeit,
  • Kinder- und Jugendarbeit im Bezirk,
  • diakonische Arbeit im Bezirk,
  • Besuchsdienste,
  • Mitarbeit Gemeindebrief.
( 8 ) Die Arbeit des Bezirksausschusses wird der Gemeinde in Pfarrbezirksgemeindeversammlungen mindestens ein Mal jährlich vorgestellt.
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§ 11
Verwaltung

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kirchlichen Verwaltung.
( 2 ) Die Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen und organisatorisch notwendigen Verfahrensabläufe wird dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden oder der jeweiligen Ausschussvorsitzenden übertragen. Die Rechte des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Presbyteriums bleiben unberührt.
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§ 127#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung der Satzung kann sich das Presbyterium eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen zum 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Februar 1996 (KABl. 1996 S. 56) außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund der Neufassung der Satzung vom 10. Dezember 2020 (KABl. 2021 I Beitrags-Nr. 28 S. 62) ist diese Satzung außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 1 aufgehoben durch Änderung der Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen/Siegerland vom 18. Mai 2015.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 aufgehoben durch Änderung der Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen/Siegerland vom 18. Mai 2015.
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ § 12 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Änderung der Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen/Siegerland vom 18. Mai 2015.