.Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen
####§ 1
§ 21#
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen
in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)
Vom 15. Juni 2022
(KABl. 2022 I Nr. 23 S. 72; 2022 I Nr. 45 S. 119)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes | 4. Mai 2024 | § 2 Abs. 1 Satz 2 | eingefügt | |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 | neu nummeriert, neu gefasst |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Zweckbestimmung
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Altersdiversität in kirchlichen Leitungsorganen und die verantwortungsvolle Teilhabe junger Menschen (die das 18., aber nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben) in der Kirche zu fördern.
#§ 21#
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums
(
1
)
1Zusätzlich zu den gewählten Presbyterinnen und Presbytern nach Artikel 40 Kirchenordnung beruft das Presbyterium eine Presbyterin oder einen Presbyter, die oder der das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat und im Benehmen mit der Evangelischen Jugend in der Gemeinde ausgewählt wird. 2Unter denselben Voraussetzungen kann eine zweite Person berufen werden. 3Solange Presbyterinnen oder Presbyter nach diesem Gesetz berufen sind, erhöht sich die Anzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 Kirchenordnung2# entsprechend ihrer Anzahl.
(
2
)
1Die Berufung ist der Gemeinde am folgenden Sonntag durch Abkündigung in allen Gottesdiensten bekannt zu geben. 2Gegen die Berufung steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied die Beschwerde zu.
(
3
)
Für die Amtseinführung der berufenen Presbyterinnen und Presbyter gilt § 30 Absatz 1 bis 3 Kirchenwahlgesetz3# entsprechend.
(
4
)
1Nach dieser Vorschrift berufene Presbyterinnen und Presbyter verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Presbyterinnen und Presbyter. 2Ihre Amtszeit endet zeitgleich mit der Amtszeit der gewählten Presbyterinnen und Presbyter ihres Presbyteriums.
#§ 3
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1Zusätzlich zu den Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 89 Kirchenordnung5# beruft der Kreissynodalvorstand drei bis fünf stimmberechtigte Mitglieder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 2Die Auswahl der zu berufenden Mitglieder soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. 3Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung6# gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Stellvertretungen die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen müssen.
(
2
)
Die nach dieser Vorschrift berufenen Mitglieder sind nicht Teil der Zahl nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung.7#
#§ 4
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 107 Kirchenordnung9# beruft der Kreissynodalvorstand ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen von Artikel 108 Absatz 3 Kirchenordnung10# erfüllt. 2Die Auswahl des zu berufenden Mitglieds soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugend auf Kirchenkreisebene erfolgen. 3Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kirchenordnung11# erhöht sich um eins.
(
2
)
Für das berufene Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt.
(
3
)
1Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. 2Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
#§ 5
Junge Mitglieder der Landessynode
(
1
)
1Jeder Kirchenkreis ist aufgerufen, nicht ordinierte Mitglieder zu entsenden, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. 2Wählt ein Kirchenkreis mehr als zwei nicht ordinierte Mitglieder, soll eines der Mitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
#§ 6
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung
(
1
)
1Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kirchenleitung nach Artikel 146 Kirchenordnung14# beruft die Kirchenleitung ein Mitglied, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat. 2Die Auswahl soll im Benehmen mit der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen15# erfolgen.
(
2
)
1Nach dieser Vorschrift berufene Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Mitglieder. 2Ihre Amtszeit endet abweichend von den gewählten Mitgliedern bereits nach vier Jahren.
(
3
)
Scheidet ein nach dieser Vorschrift berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kirchenleitung für den Rest der Amtszeit eine Neuberufung vorzunehmen.
#§ 7
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 bis 6 bestimmtes Mitglied eines Leitungsorgans während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#§ 8
Übergangsbestimmungen
1Nach diesem Gesetz zu berufende Mitglieder müssen erstmals ab der Kirchenwahl 2024 berufen werden. 2Es steht den betroffenen Leitungsorganen frei, schon Mitglieder für die laufende Amtszeit nach diesem Gesetz zu berufen.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation
(
1
)
1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. März 2032 außer Kraft.
(
2
)
1Dieses Gesetz ist von der Kirchenleitung kontinuierlich zu evaluieren. 2Die Evaluation soll bis zum 31. März 2029 abgeschlossen werden.
#
1 ↑ § 2 Absatz 1 Satz 2 eingefügt, bisheriger Satz 2 neu nummeriert und neu gefasst durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes vom 4. Mai 2024.
1 ↑ § 2 Absatz 1 Satz 2 eingefügt, bisheriger Satz 2 neu nummeriert und neu gefasst durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Jugendbeteiligungserprobungsgesetzes vom 4. Mai 2024.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Jugendkonferenz von Westfalen existiert nicht mehr. Nach § 14 Absatz 1 Nr. 5 KJVG (Nr. 6) steht der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ein Vorschlagsrecht zu.
15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Jugendkonferenz von Westfalen existiert nicht mehr. Nach § 14 Absatz 1 Nr. 5 KJVG (Nr. 6) steht der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ein Vorschlagsrecht zu.